Das Verwaltungsgericht Freiburg entschied mit Beschluss vom 23.01.2024, die Sperrung der Landesstraße L 220 zwischen Reichenau-Waldsiedlung (Anschluss an die B 33) und Konstanz-Wollmatingen (Anschluss an die L 221) sei voraussichtlich rechtmäßig. Es lehnte deshalb einen von vier Anwohnern gegen die Sperrung eingelegten Eilantrag ab.
Mit Planfeststellungsbeschlüssen aus den Jahren 2007 und 2008 wurde unter anderem im Zusammenhang mit dem Neu- und Ausbau der B 33 zwischen Allensbach-West und Konstanz sowie dem Neubau der L 221 Westtangente Wollmatingen das Verkehrsnetz in der Region neu geordnet. Unter anderem wurde die Entsiegelung und der Rückbau der L 220 zu einem Wirtschafts-/Radweg im o. g. Bereich vorgesehen. Außerdem wurde beschlossen, die Schließung der L 220 dürfe erst umgesetzt werden, wenn sowohl die B 33 neu als auch die L 221 Westtangente gebaut und unter Verkehr seien.
Das Regierungspräsidium Freiburg erließ am 06.07.2022 die verkehrsrechtliche Anordnung, mit welcher die L 220 im o. g. Bereich gesperrt wurde. Kurz danach wurden entsprechende Verkehrsschilder aufgestellt. Nachdem vier Anwohner im Juli 2023 Klage gegen die verkehrsrechtliche Anordnung erhoben hatten, reichten sie im September 2023 einen Eilantrag ein, insbesondere mit der Begründung, seit der Sperrung habe sich der Verkehr auf der in der Nähe ihrer Wohnhäuser verlaufenden Kindlebildstraße drastisch erhöht, ohne dass dort Maßnahmen zur Verringerung oder Beruhigung des Verkehrs ergriffen worden seien. Das Verwaltungsgericht hat diesen Eilantrag nun im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt:
Die vom Regierungspräsidium Freiburg als zuständiger Straßenbaubehörde getroffene verkehrsrechtliche Anordnung sei voraussichtlich rechtmäßig. Der Umstand, dass in den ersten drei Quartalen des Jahres 2023 die Verkehrszahlen der Kindlebildstraße bei 3.971 Kfz/Tag gelegen hätten, stehe der Sperrung nicht entgegen. Im Planfeststellungsbeschluss vom 21.11.2008 seien zwar weitere Maßnahmen vorbehalten worden, falls die Verkehrszahlen auf der Kindlebildstraße über 1.900 Kfz/Tag lägen. Die Straßenbauverwaltung habe für diesen Fall Maßnahmen bis hin zu einer Pförtneranlage zugesagt. Der Vorbehalt im Planfeststellungsbeschluss beziehe sich aber voraussichtlich nicht auf eine Offenhaltung der L 220. Vielmehr sei die Schließung und der Rückbau der L 220 durch den Planfeststellungsbeschluss gerade vorgeschrieben.
Unerheblich sei, dass die Bauabschnitte C und D der B 33 neu zwischen Allensbach Mitte und Hegne noch in der Bauphase seien. Daraus ergebe sich kein Verstoß gegen die Nebenbestimmung im Planfeststellungsbeschluss vom 21.11.2008, wonach die L 220 erst geschlossen werden dürfe, wenn sowohl die B 33 neu als auch die L 221 Westtangente gebaut und unter Verkehr seien. Diese Nebenbestimmung sei so zu verstehen, dass für die Schließung der L 220 nur die Abschnitte der B 33 neu relevant sein sollten, welche für die Verkehrssituation bezüglich der L 221, der L 220 und der Kindlebildstraße relevant seien. Nach dem in der Gesamtplanung von B 33 neu und L 221 vorgesehenen Verkehrskonzept solle der Verkehr von und zu den nördlichen Stadtteilen von Konstanz gebündelt über die B 33 neu und die Westtangente geführt werden. Diese Verbindung solle die L 220 ersetzen. Die L 220 habe daher bereits geschlossen werden dürfen, nachdem die L 221 sowie die Bauabschnitte E und F der B 33 neu (westlich der geplanten Einhausung Hegne) fertiggestellt und durch die zuletzt erfolgte Verkehrsfreigabe des Tunnels Waldsiedlung unter Verkehr seien.
Zwar dauere das straßenrechtliche Einziehungsverfahren hinsichtlich des o. g. Abschnitts der L 220 noch an, sodass die Straße (derzeit) noch als Landesstraße dem Gemeingebrauch gewidmet sei. Die Schließung und der Rückbau der Straße stehe aber bereits aufgrund der bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlüsse fest. Die Anordnung des Regierungspräsidiums über die Sperrung der Straße diene also gerade der Umsetzung dieser Beschlüsse.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.