Navigation überspringen

Der „Christopher Street Day“ in Freiburg darf durch die Kaiser-Joseph-Straße geführt werden

Datum: 20.06.2018

Kurzbeschreibung: PM 20.06.2018

Der für Samstag, den 23.06.2018 geplante Umzug des „Christopher Street Day“ in Freiburg darf über die vom Veranstalter angemeldete Wegstrecke, insbesondere über die Bertoldstraße und die Kaiser-Joseph-Straße in der Fußgängerzone der Freiburger Altstadt geführt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom heutigen Tage und entsprach damit dem Eilantrag des Veranstalters gegen die in einem Bescheid der Stadt Freiburg - Amt für öffentliche Ordnung - vom 11.06.2018 enthaltene versammlungsrechtliche Auflage, mit der dem Veranstalter eine Wegstrecke außerhalb der der in der Fußgängerzone gelegenen Haupteinkaufsstraßen vorgegeben werden sollte.

 

Zur Begründung für seine Entscheidung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus: Die Auflage über die geänderte Wegstrecke trage dem Schutz der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz), auf den sich der Veranstalter berufen könne, nicht hinreichend Rechnung. Das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters beziehe sich auch auf Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung. Voraussetzung für eine Beschränkung des Versammlungsrechts wäre, dass von einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und einem überwiegenden Interesse an der verfügten Änderung der Route auszugehen wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Im Hinblick auf die an einem Samstag zu erwartenden hohen Fußgängerströme ergebe sich keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Den in einem polizeilichen Einsatzbericht hinsichtlich der letztjährigen Veranstaltung genannten zentralen Kritikpunkten werde durch weitere Auflagen wirksam begegnet. Auch werde in der Begründung des Bescheids der Stadt betont, dass hinsichtlich der Themen Versammlungsleitung, Ordner, Fahrzeugsicherheit, Lautstärke sowie Müllbeseitigung einvernehmliche Regelungen gefunden worden seien. Zum anderen müssten diese Punkte nicht nur für die Strecke Bertoldstraße/Kaiser-Joseph-Straße gelten, sondern für die gesamte Versammlung und unabhängig von der Wegstrecke. Auch die Stadt, die als Vergleich eine Streckenführung durch die Bertold- und Salzstraße - und damit ebenfalls durch Straßen mit einem hohen Fußgängeraufkommen - vorgeschlagen habe, gehe ersichtlich davon aus, dass von der geplanten Veranstaltung keine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und insbesondere des Fußgängerverkehrs (mehr) ausgehen werde. Im Übrigen müssten Fußgänger einer Fußgängerzone im Allgemeinen Belästigungen ertragen, die sich zwangsläufig aus der vielfach typischen, mehr oder weniger großen Massenhaftigkeit der Ausübung der Versammlungsfreiheit ergeben und sich ohne Nachteile für den Veranstaltungszweck nicht vermeiden lassen. Verkehrsbeeinträchtigungen, die sich zwangsläufig aus der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen für Versammlungszwecke ergeben, seien anders als etwa gezielte Verkehrsbehinderungen, grundsätzlich hinzunehmen.

 

Aus denselben Gründen sei es hinzunehmen, dass die gewünschte Strecke erhebliche Beeinträchtigungen des öffentlichen Straßenbahnverkehrs, insbesondere am Knotenpunkt „Bertoldsbrunnen“ mit sich bringen dürfte. Es sei „lediglich“ die durchgängige Fahrt der Straßenbahnlinien im Bereich Siegesdenkmal - Kaiser-Joseph-Straße - Bertoldstraße - Salzstraße bis zur jeweiligen Endstation nicht möglich und dies auch nur zeitweise; außerhalb dieses Innenstadtbereichs könnten die Straßenbahnen aber fahren. Für den Aufzug seien zwar insgesamt 3,5 Stunden (von 14.30 bis 18.00 Uhr) vorgesehen, aber nur der erste Teil der Strecke führe über die Bertoldstraße und die Kaiser-Joseph-Straße, während der größte Teil der Strecke außerhalb des für Störungen des öffentlichen Personennahverkehrs besonders anfälligen Innenstadtkerns verlaufe. Die von der Stadt vorgegebene Strecke nehme ebenfalls Verkehrsbeeinträchtigungen des Straßenbahnverkehrs in Kauf und habe zur Folge, dass auch (und ggf. vermehrt) der Autoverkehr beeinträchtigt wäre.

 

Im Übrigen müsse der Veranstalter eine Verlegung auf eine deutlich weniger publikumsträchtige Route nicht mit Blick auf die verkehrlichen Belange hinnehmen. Die Sichtbarkeit und die Publikumswirksamkeit der Versammlung sei bei der von der Stadt vorgegebenen Strecke, die die Fußgängerzone in weiten Teilen ausklammere, nicht ansatzweise mit der angemeldeten Route vergleichbar. Dem Anliegen der Versammlung, in der gewünschten öffentlichkeitswirksamen Weise an der öffentlichen Meinungsbildung teilzunehmen, werde auf der von der Stadt festgelegten Route nicht in vergleichbarer Weise genügt wie auf der angemeldeten Wegstrecke.

 

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.