Eine Corona-Impfung mit Nebenwirkungen ist nicht deshalb ein Dienstunfall, weil sie während der Arbeitszeit erfolgt ist und der Termin im Impfzentrum durch die Dienststelle vereinbart wurde. Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 2. Mai 2023 entschieden (3 K 3268/21).
Als Polizeibeamtin hatte sich die Klägerin im März 2021 zur priorisierten Impfung gegen COVID-19 angemeldet, nachdem sie über diese Möglichkeit sowie den Ablauf von ihrer Dienststelle informiert worden war. Ihr Impftermin wurde über das Polizeipräsidium beim Kreisimpfzentrum vereinbart. Für die Wahrnehmung des Impftermins erfolgte eine Arbeitszeitgutschrift von zwei Stunden. Kurz nach der Impfung trat bei der Polizeibeamtin eine allergische Reaktion in Form einer Zungenschwellung und Engegefühl auf, wegen der sie für mehrere Tage im Krankenhaus aufgenommen wurde. Mit ihrer Klage erstrebt sie die Anerkennung der Impfung als Dienstunfall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, ein Dienstunfall setze nach dem
Landesbeamtenversorgungsgesetz voraus, dass ein Körperschaden „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ eingetreten
sei. Dies erfordere eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Unfallereignisses mit dem Dienst. Denn die beamtenrechtliche
Unfallfürsorge solle Beamten über die allgemeine Fürsorge hinaus allein bei solchen Unfällen besonders schützen,
die infolge von dienstlichen Risiken eintreten. Bei der Impfung im Kreisimpfzentrum fehle ein derartiger Dienstbezug.
Das Kreisimpfzentrum sei kein Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne gewesen. Denn es habe keine dienstliche Verpflichtung bestanden,
das Impfzentrum aufzusuchen. Die Teilnahme an der Impfung sei auch keine dienstliche Veranstaltung gewesen, die nach dem
Landesbeamtenversorgungsgesetz dem Dienst zugeordnet werde. Eine solche sei gegeben, wenn die Maßnahme im Zusammenhang mit dem Dienst
stehe, dienstlichen Interessen diene und von der Autorität des Dienstvorgesetzten getragen und in den weisungsgebundenen Dienstbereich
einbezogen sei. Dies sei nicht der Fall. Es sei darauf verzichtet worden eigene Impfungen durch den polizeiärztlichen Dienst in den
Räumlichkeiten der Polizei durchzuführen. Stattdessen sei auf die beim Impfzentrum bestehenden Kapazitäten und Termine
zurückgegriffen worden. Insoweit sei lediglich die Möglichkeit der zentralen Anmeldung über die Dienststelle angeboten
worden. Der weitere Ablauf der Impfung nach der Terminvereinbarung habe sich der Einflussmöglichkeit des Dienstherrn der
Polizeibeamtin entzogen und sei ausschließlich im Rahmen der geregelten Abläufe des Impfzentrums erfolgt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.