Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Bürgerwindpark Südliche Ortenau (Schuttertal) - Eilantrag des Betreibers gegen Anordnung des Landratsamts erfolgreich
Datum: 13.04.2017
Kurzbeschreibung: PM 13.04.2017
Die vom Landratsamt Ortenaukreis mündlich bzw. durch Bescheid getroffene Anordnung eines schallreduzierten Betriebs der Windenergieanlagen bzw. ihrer Außerbetriebnahme ist nach vorläufiger, summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig, weil die zugrunde gelegte Impulshaltigkeit ihrer Geräusche nicht hinreichend belegt ist. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 7.4.2017 (2 K 910/17), der heute zugestellt wurde, die aufschiebende Wirkung der dagegen von der Betreibergesellschaft erhobenen Widersprüche wiederhergestellt.
Im Einzelnen führte das Gericht aus: Es sei schon fraglich, ob die der Genehmigung beigefügte Regelung überhaupt einen genügend bestimmten Inhalt habe, die wörtlich lautet: „…sollten durch den Betrieb der Windenergieanlagen - unabhängig vom Betriebsmodus - deutlich wahrnehmbare ton- oder impulshaltige Geräusche an einem Immissionsort auftreten, ist in Rücksprache mit dem Landratsamt Ortenaukreis ... gegebenenfalls eine Drosselung der Anlagenleistung vorzunehmen.“ Denn dies lasse völlig offen, bei welcher messbaren Größe das Landratsamt den mit dem Begriff „deutlich wahrnehmbar“ beschriebenen subjektiven Höreindruck verorte. Zudem lasse die Formulierung „in Rücksprache, gegebenenfalls“ nicht erkennen, welche Rechtsfolgen sich bei einem Verstoß ergeben sollen.
Das könne jedoch dahinstehen, denn jedenfalls sei nicht hinreichend belegt, dass von der Anlage überhaupt impulshaltige Geräusche ausgehen und damit ein Verstoß gegen diese Regelung vorliegt. Nach der gutachterlichen Stellungnahme des immissionsschutzrechtlich als sachkundige Stelle anerkannten Messbüros K. vom 7.12.2016 sei eine Impulshaltigkeit nicht festgestellt worden. Das werde durch die Messung des Landratsamts am 4./5.11.2016 nicht substanziell in Frage gestellt, in deren Rahmen ein Mitarbeiter impulshaltige Geräusche festgestellt habe. Zum einen entspreche diese Messung nicht in vollem Umfang den Anforderungen der TA Lärm an das Messverfahren, zum anderen sei die für Lärmmessungen und Schallbegutachtungen erforderliche Sachkunde des Mitarbeiters nicht belegt.
Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus den vom Landratsamt systematisch ausgewerteten zahlreichen Nachbarbeschwerden. Bei allem Verständnis des Gerichts für die Belange der Nachbarn seien deren subjektive Eindrücke und Messungen sowie die Zahl ihrer Beschwerden nicht geeignet, die Impulshaltigkeit darzulegen oder gar nachzuweisen, sondern könnten nur Anlass für weitere behördliche Ermittlungen geben.
Selbst wenn man aber eine Impulshaltigkeit der Geräusche unterstelle, überwiege im Rahmen der Interessenabwägung das Interesse der Betreibergesellschaft, durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vorläufig von den Folgen eines Vollzugs der angefochtenen Anordnung des Landratsamts verschont zu bleiben.
Denn nach der TA Lärm sei die Impulshaltigkeit nicht losgelöst von der Einhaltung der Immissionsrichtwerte zu bewerten, sondern führe (nur) dazu, dass ein Zuschlag auf die gemessenen Pegel vorzunehmen sei. Insofern sei aber selbst unter Berücksichtigung eines solchen Zuschlags für die Impulshaltigkeit der Geräusche nicht ersichtlich, dass die Immissionsrichtwerte im vorliegenden Fall überschritten würden und ein solches Ausmaß erreichten, dass der Nachbarschaft nicht einmal angesonnen werden könne, diese auch nur vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen. Die Messungen des Landratsamts und auch des Messbüros hätten vielmehr ergeben, dass die Immissionsrichtwerte deutlich eingehalten würden. Soweit an einem Punkt im reinen Wohngebiet (am „Talblick 16“) eine (geringfügige) Überschreitung der Grenzwerte zur Nachtzeit festgestellt worden sei, habe die Betreibergesellschaft dem - auch ohne behördliche Anordnung - durch komplette Abschaltung der Windenergieanlagen 1, 2 und 7 in der Nachtzeit und schallreduzierten Betrieb der Anlagen 3 bis 6 Rechnung getragen.
Auch wenn die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der Nachtabschaltung bzw. Betriebsreduktion bisher nicht überprüft worden sei, was allerdings auch nicht Gegenstand des Verfahrens sei, überwiege bei einer Gesamtschau wegen der im Wesentlichen deutlichen Einhaltung der Immissionsrichtwerte das private wirtschaftliche Interesse der Betreibergesellschaft am vorläufigen Weiterbetrieb das öffentliche Interesse an einer sofortigen weiteren Betriebseinschränkung oder gar Außerbetriebsetzung der Anlage.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses kann das Land Baden-Württemberg dagegen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.