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Bürgermeisterwahl in Rickenbach muss nicht wiederholt werden
Datum: 06.06.2014
Kurzbeschreibung: PM 06.06.2014
Die am 24.02.2013 in der Gemeinde Rickenbach nach Ablehnung eines Bewerbers durchgeführte Bürgermeisterwahl muss nicht wiederholt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit nun zugestelltem Urteil vom 27.05.2014 (3 K 750/13) und wies die Klage des abgelehnten Bewerbers ab.
Der Gemeindewahlausschuss der Gemeinde hatte die Bewerbung des Klägers mit der Begründung abgelehnt, es bestünden erhebliche Zweifel an seiner Verfassungstreue. Gegen die dann ohne seine Beteiligung durchgeführte Bürgermeisterwahl legte der Kläger Einspruch ein, da er rechtswidrig nicht als Kandidat zur Wahl zugelassen worden sei. Nachdem das Landratsamt Waldshut den Einspruch zurückgewiesen hatte, erhob er Klage mit dem Ziel, die Wahl für ungültig erklären zu lassen. Diese Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus:
Der Gemeindewahlausschuss habe die Bewerbung des Klägers zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, dass dieser nicht die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Deshalb sei er nach der Gemeindeordnung Baden-Württembergs nicht zum Bürgermeister wählbar. Entscheidende Bedeutung messe das Gericht der vom Kläger verfassten „Ronneburger Reichsreportage“ bei. Unter anderem wegen dieser Schrift sei der Kläger mit Urteil des Landgerichts Gera vom 10.10.2007 wegen Volksverhetzung, Verunglimpfung des Staates in Tateinheit mit Beleidigung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt worden. In dieser Erklärung sei u. a. von dem „völkerrechtsverachtenden, gesinnungsterroristischen Regime BRD", von „der sich im Zusammenbruch befindlichen Staatssimulation BRD“ und von „vorsätzlicher Rechtsbeugung durch Organe der staatenlosen Personalvereinigung BRD" die Rede gewesen. Weiter heiße es dort: „Rechtsbeuger und Volksfeinde gehören aus den Ämtern gefegt und wir werden alles dafür tun, dass deren unsinniges Treiben ein baldiges Ende finden wird – so wie es sich auch für den Rest der volkszersetzenden Kräfte der BRD gehört – ab auf die Müllhalde der Geschichte!!!" oder „Die Organe der abzuwickelnden BRD werden zunehmend handlungsunfähig und der einzige rechtsfähige, nie untergegangene Staat auf deutschem Boden wird endlich wieder handlungsfähig – das Deutsche Reich!". Unterschrieben sei die „Ronneburger Reichsreportage“ mit „Heil euch! Heil dem Deutschen Reich!“. Die Wortwahl lasse Schlüsse auf eine Identifikation des Klägers mit dem Sprachgebrauch der Nationalsozialisten im Dritten Reich zu. Mit diesen Formulierungen bringe er zum Ausdruck, dass er der Bundesrepublik Deutschland das Existenzrecht abspreche. Die Bezugnahme auf das Deutsche Reich in Verbindung mit dem Wort „Heil“ erwecke den Eindruck, dass er das Deutsche Reich zu Zeiten des Nationalsozialismus verherrlichen wolle.
Der Kläger habe sich von der „Ronneburger Reichsreportage“ auch nicht distanziert. In einem offenen Brief an alle 158 ausländischen Botschaften in der Bundesrepublik knüpfe er daran an und stelle, als Kritik an den bestehenden Verhältnissen verbrämt, die Bundesrepublik als solche und deren verfassungsrechtliche Ordnung in Frage. Dass er mit seiner Anmeldung eines Gedenkgottesdienstes für Rudolf Hess nur dessen Hinwendung zum christlichen Glauben und den sogenannten „Friedensflug nach England“ habe würdigen wollen, könne ihm das Gericht nicht abnehmen. Ihm müsse bewusst sein, wen er mit einer solchen Veranstaltung anspreche und dass eine derartige Veranstaltung von Personen aus der rechtsextremistischen Szene genutzt werden würde, um ihr Gedankengut zu verbreiten und öffentlichkeitswirksam darzustellen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellen.