Mit Beschluss vom 20. März 2024 hat das Verwaltungsgericht Freiburg einen Eilantrag des Freiburger AfD-Kreisverbands abgelehnt, mit dem der Stadt Freiburg bestimmte Äußerungen über ihre Partei untersagt werden sollten (4 K 228/24).
Am 11. Januar 2024 wurde auf der Internetseite der Stadt Freiburg sowie auf den von der Stadtverwaltung betreuten Social Media Auftritten des Freiburger Oberbürgermeisters (Instagram und Facebook) ein Beitrag veröffentlicht, der unter anderem Zitate aus seiner Rede beim städtischen Neujahrsempfang enthielt. Neben einer Abbildung des Oberbürgermeisters am Rednerpult war folgender Text in das Foto eingebettet: „Keine Stimme den Rechtsextremisten! Sie zerstören unsere Demokratie. Mein großer Wunsch für 2024 – mehr Miteinander und ein klarer Wahlsieger: Unsere Demokratie“. Über diesem Bild befand sich zunächst ein Text, in dem es unter anderem hieß: „Wir sehen gerade den Aufstieg einer Partei, die der Verfassungsschutz in Teilen als gesichert rechtsextremistisch einstuft. Für unsere Demokratie sind das keine guten Nachrichten“.
Der AfD-Kreisverband sah darin einen Verstoß gegen die Pflicht des Oberbürgermeisters zu parteipolitischer Neutralität und Sachlichkeit und forderte ihn schriftlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Stadtverwaltung löschte daraufhin umgehend aus allen Online-Beiträgen den Passus „Wir sehen gerade den Aufstieg einer Partei, die der Verfassungsschutz in Teilen als gesichert rechtsextremistisch einstuft. Für unsere Demokratie sind das keine guten Nachrichten“.
Mit einem Eilantrag begehrte der AfD-Kreisverband darüber hinaus vor dem Verwaltungsgericht, der Stadt Freiburg unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, mit Bezug zu den bevorstehenden Kommunal- und Europawahlen dazu aufzurufen, keine Stimme den Rechtsextremisten zu geben, wenn sich dieser Aufruf gegen die AfD richtet. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Freiburg abgelehnt.
Zur Begründung führt das Gericht aus, die begehrte gerichtliche einstweilige Anordnung der Unterlassung setze die Gefahr eines zukünftigen rechtswidrigen Eingriffs in die Rechte der Partei voraus. Nach der umfassenden Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls lasse sich jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass eine Verletzung des staatlichen Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebots zu Lasten der AfD durch die Stadt Freiburg drohe. Denn die Stadt habe im gerichtlichen Verfahren verbindlich erklärt, sich nicht erneut in einer vom Unterlassungsbegehren umfassten Weise zu äußern. Sie habe eingeräumt, mit der beanstandeten Formulierung auf die AfD Bezug genommen zu haben, und mitgeteilt, einen entsprechenden Aufruf nicht mehr unter Bezugnahme auf bestimmte Parteien – sei es direkt oder indirekt – zu tätigen. Gegen eine erneute ähnliche Aussage spreche auch, dass die indirekte Bezugnahme auf die AfD unverzüglich nach der Unterlassensaufforderung entfernt worden sei. Der AfD-Kreisverband sei durch die Ablehnung des vorbeugenden, in die Zukunft gerichteten vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Er könne die Rechtmäßigkeit der getätigten Äußerung nachträglich im Klageweg vor dem Verwaltungsgericht überprüfen lassen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der AfD-Kreisverband kann binnen zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.