Eine für Samstag, den 19.12.2020, auf dem Platz „Dreiländergarten“ in Weil am Rhein angemeldete Kundgebung zur Thematik „Für unsere Grundrechte - in der Weihnachtszeit erst recht“ bleibt verboten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 17.12.2020 (7 K 3936/20) und lehnte damit den gegen das Versammlungsverbot der Stadt Weil am Rhein gerichteten Eilantrag ab.
Der Antragsteller meldete die oben genannte Kundgebung für den 19.12.2020 von 11 bis 20 Uhr an. Außerdem ist für denselben Tag von einer anderen Person ein ab 16:00 Uhr von der Kundgebung ausgehender „Aufzug“ angemeldet worden. Die Stadt Weil am Rhein untersagte beide Versammlungen sowie jegliche Ersatzversammlung im Stadtgebiet und begründete dies mit dem Schutz vor der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus. Zur Begründung der Ablehnung des (allein) gegen das Verbot der für die Zeit von 11 bis 20 Uhr angemeldeten Kundgebung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus:
Die Entscheidung der Stadt Weil am Rhein über das Verbot der Kundgebung und von Ersatzversammlungen sei voraussichtlich rechtmäßig. Das Verbot sei zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus erforderlich. Bereits die zuletzt vom Antragsteller genannte Zahl von 3.570 Personen wäre auf dem recht weitläufigen Gelände der früheren Landesgartenschau zu hoch. Zudem spreche aufgrund der Werbung im Internet und der früheren Angaben des Antragstellers alles dafür, dass mit einer größeren Zahl von Teilnehmern zu rechnen sei. Die Kundgebung stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der „Anschlussveranstaltung“ ab 16:00 Uhr, einem Aufzug mit dem Motto „Gegen die Maskenpflicht - für Frieden und Freiheit und keine Diktatur“. Beide Versammlungen würden gemeinsam und ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl beworben und Interessenten aus Frankreich und der Schweiz angesprochen. Es werde die Zahl von 10.000 Teilnehmern genannt.
Es sei damit zu rechnen, dass von einer Vielzahl von Teilnehmern weder die erforderlichen Mindestabstände eingehalten noch Mund-Nasenschutz-Bedeckungen getragen würden. In der Vergangenheit sei es bei Versammlungen der „Querdenken-Bewegung“ zu zahlreichen entsprechenden Verstößen gekommen. Zudem werde selbst im Hygienekonzept des Antragstellers der Verzicht auf Mund-Nase-Bedeckungen empfohlen.
Die Untersagungsverfügung der Stadt Weil am Rhein sei voraussichtlich auch ermessensfehlerfrei. Es sei zwar zu berücksichtigen, dass es um einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG und die ebenfalls vom Grundgesetz geschützte Meinungsfreiheit gehe. Den Staat treffe aber eine (gleichrangige) grundrechtliche Schutzpflicht, in deren Kontext auch zahlreiche zur Bekämpfung der gegenwärtig andauernden Covid-19-Pandemie ergriffene Infektionsschutzmaßnahmen stünden. Mildere Maßnahmen seien wegen der zu befürchtenden Verstöße gegen Abstandsgebot und Maskenpflicht nicht vorhanden.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller hat bereits Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt.