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Zurechnung eines Fahrerlaubnisinhabers zur sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ berechtigt Fahrerlaubnisbehörde nicht zur Anforderung eines psychiatrischen Gutachtens

Datum: 16.08.2017

Kurzbeschreibung: PM 16.08.2017

Abwegige und abstruse Äußerungen rechtlicher oder tatsächlicher Art stellen für sich allein noch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme einer die Fahreignung beeinträchtigenden psychischen Gesundheitsstörung dar.

Mit dieser Begründung gab das Gericht dem Eilantrag eines von der Stadt Freiburg als sogenannter „Reichsbürger“ eingestuften Fahrerlaubnisinhabers statt (Beschluss vom 9.8.2017 - 4 K 4224/17)

Die Stadt hatte ihm mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis wegen seiner Verweigerung der Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens entzogen, die sie zur Klärung von Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung zum Führen eines Fahrzeugs angeordnet hatte. Diese Gutachtensanordnung hat sie damit begründet, dass mehreren schriftlichen Erklärungen des Antragstellers ihr und einem Polizeirevier gegenüber zu entnehmen sei, dass er zur sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ gehöre, die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkenne und sich nicht daran gebunden fühle und dass er es als sein Recht bzw. seine Pflicht ansehe, sich gegen Maßnahmen des Staates notfalls auch mit Gewalt zur Wehr zu setzen. Ferner zeige sein Verhalten gegenüber Polizeibeamten anlässlich der Vollstreckung eines gegen seine Tochter gerichteten Durchsuchungsbeschlusses, dass sein Auftreten nicht querulantisch sei, sondern auf einen Realitätsverlust hindeute.

Das genügte jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung. An die Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit der Anforderung gerade auch eines psychiatrischen Gutachtens seien strenge Anforderungen zu stellen, weil die Weigerung, sie zu befolgen, die einschneidende Folge des Fahrerlaubnisentzugs habe. Daran gemessen dürften in der Anordnung der Stadt Freiburg keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte benannt sein, aus denen sich berechtigte, für den Antragsteller nachvollziehbare Zweifel an seiner Kraftfahreignung ergeben. Die Gutachtensanordnung beziehe sich ausschließlich auf vom Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin vorgetragenen Überlegungen, mit denen er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland sowie die Legitimation der Behörden bestreitet und die geltenden Rechtsvorschriften als ungültig ansieht. Über diese abstrus und abwegig erscheinenden Äußerungen hinaus würden in der Anordnung jedoch keine Anhaltspunkte für eine psychische, die Fahreignung beeinträchtigende Erkrankung genannt. Solche ergäben sich auch nicht aus den Ausführungen des Antragstellers zum Widerstandsrecht. Die Stadt habe auch keine konkreten Vorfälle genannt, bei denen der Antragsteller gegen geltende Rechtsvorschriften verstoßen und dabei Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung gegeben habe. Schließlich habe er zwar die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses gegenüber den Polizeibeamten angezweifelt, letzten Endes aber auf seine aufgebrachte Tochter derart eingewirkt, dass sie ihren Führerschein freiwillig ausgehändigt habe. Das zeige, dass er zwar die Gültigkeit von Normen und Behördenmaßnahmen verbal in Frage stelle, sich aber sein Handeln an die Vorgaben der Rechtsordnung und dabei insbesondere der Straßenverkehrsordnung halte.

 

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt kann dagegen binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim erheben.

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