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Flüchtlingsanerkennung für Syrer
Datum: 23.12.2016
Kurzbeschreibung: PM 23.12.2016
Syrern, die illegal aus Syrien ausgereist sind und sich längere Zeit im westlichen Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt haben, droht, selbst wenn sie vor ihrer Ausreise nicht individuell verfolgt waren, im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Verfolgung durch den syrischen Staat in Form von Inhaftierung, Verhör unter Folter und Verschwindenlassen, die an ihre unterstellte illoyale, oppositionelle Gesinnung anknüpft bzw. der Aufklärung eines solchen Verdachts dient.
Mit dieser Begründung hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg der Klage einer unverfolgt ausgereisten alleinstehenden Syrerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stattgegeben (Urteil vom 13.12.2016 - A 5 K 2096/16 ).
Die Kammer hat sich damit gleichlautenden ausführlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Karlsruhe und Sigmaringen angeschlossen. Sie stützt sich auf zahlreiche aktuelle Berichte unter anderem des UNCHR, von amnesty international und Human Rights Watch sowie der vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen eingesetzten unabhängigen Untersuchungskommission zu Syrien. Verwertet wurden auch Erkenntnisse des Britischen Home Office und des Kanadischen Immigration and Refugee Board, sowie Auskünfte des Auswärtigen Amtes, des Orientinstituts, aber auch der deutschen Verfassungsschutzbehörden zur Ausforschung der syrischen Exilszene durch den syrischen Geheimdienst. Auch wenn es infolge fehlender Abschiebungen nach Syrien in den letzten Jahren praktisch kaum Erkenntnisse über das Schicksal von Syrern gebe, die nach längerem Aufenthalt im westlichen Ausland nach Syrien zurückkehrten, lasse sich eine entsprechende Prognose auf die bisherigen Auskünfte über die routinemäßige, häufig mit Folter verbundene Befragung von Auslandsrückkehrern sowie insbesondere auf die Erkenntnisse über den allgemeinen totalitären, Menschenrechte missachtenden und pauschal überall Opposition vermutenden Charakter des syrischen Regimes sowie seiner Vorgehensweise gegenüber vermeintlich Verdächtigen, auch Frauen, Kindern oder völlig Unbeteiligten stützen.
Eine freiwillige Rückkehr nach Syrien sei auf legalem Wege nicht möglich, ohne dass das Regime infolge seiner strengen Grenzkontrollen davon Kenntnis erlange. Eine illegale Rückkehr ins Land könne nicht angesonnen werden. Gebiete, die nicht vom syrischen Regime kontrolliert würden, seien für Auslandsrückkehr nicht legal bzw. gefährdungsfrei erreichbar.
Binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils kann die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragt werden.