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Bürgermeisterwahl in Denkingen muss nicht wiederholt werden
Datum: 11.01.2017
Kurzbeschreibung: PM 11.01.2017
Der Wahlaufruf eines Ehrenbürgers, der drei Tage vor der Bürgermeisterwahl in Denkingen am 06.12.2015 im gemeindlichen Mitteilungsblatt erschien, war keine gesetzeswidrige Wahlbeeinflussung. Die Bürgermeisterwahl muss daher nicht wiederholt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht mit einem den Beteiligten inzwischen bekannt gegebenen Urteil vom 13.12.2016 entschieden (3 K 514/16).
Mit dem Urteil wies das Gericht die Klage eines Denkinger Gemeinderats ab und bestätigte die Entscheidung des Landratsamts Tuttlingen, das als Wahlaufsichtsbehörde die Bürgermeisterwahl als gültig gebilligt hatte. Zum Rechtsstreit beigeladen waren die Gemeinde Denkingen und der mit 53,62 % der gültigen Stimmen wiedergewählte Bürgermeister Wuhrer.
Der Kläger hatte bereits gegen die erste Bürgermeisterwahl am 28.06.2015 Einspruch erhoben, worauf hin das Landratsamt Tuttlingen die Bürgermeisterwahl für ungültig erklärte. Die Wiederholungswahl wurde auf den 06.12.2015 angesetzt. Drei Tage zuvor erschien im gemeindlichen Mitteilungsblatt „Aktuell“ ein ganzseitiges Schreiben eines Ehrenbürgers an „Aufrechte Mitbürgerinnen und Mitbürger … Zur Bürgermeisterwahl am kommenden Sonntag“, in dem nahegelegt wurde, den amtierenden Bürgermeister wieder zu wählen.
Das Gericht führte zur Begründung aus, der Wahlaufruf des Ehrenbürgers verstoße nicht gegen das Gebot der Neutralität staatlicher Stellen im Wahlkampf und sei daher nicht als unzulässige Wahlbeeinflussung zu werten. Er sei weder von dem wiedergewählten Bürgermeister oder anderen Gemeindeorganen verfasst worden noch sei er ihnen bzw. der Gemeinde zuzurechnen. Vielmehr handle es sich um die Wahlempfehlung einer Privatperson, die nicht zur Neutralität im Wahlkampf verpflichtet sei. Nach dem Impressum im Mitteilungsblatt sei der Bürgermeister nur für den amtlichen Inhalt und nicht für den Anzeigenteil verantwortlich. Die Wahlempfehlung, die persönlich formuliert und individuell gestaltet sei, befinde sich mitten im kommerziellen Anzeigenteil, der vom amtlichen Teil klar abgegrenzt sei. Sie sei für die Wählerinnen und Wähler auch drucktechnisch als private Anzeige erkennbar gewesen.
Die Wahlwerbung im Amtsblatt der Gemeinde durch private Anzeige sei auch im Übrigen zulässig gewesen, da die Möglichkeit privater Wahlwerbung zu Gunsten aller Bewerber bestanden habe. Ein Veröffentlichungsverbot in der „heißen Phase“ des Wahlkampfs gebe es nicht. Die weitere Bewerberin des Wahlkampfes habe von der Möglichkeit gewusst, Wahlwerbung im Amtsblatt zu platzieren. Sie habe hiervon unmittelbar vor dem ersten Wahlgang selbst Gebrauch gemacht.
Binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils kann die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragt werden.