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Nichtigkeit der Verteilungsregelung in der Satzung des Abwasserverbandes "Mittleres Wiesental"
Datum: 12.10.2015
Kurzbeschreibung: PM v. 12.10.2015
Der in der Satzung des Abwasserverbandes „Mittleres Wiesental“ geregelte Maßstab für die Verteilung der Kosten der Abwasserbeseitigung auf die verbandsangehörigen Gemeinden ist sachwidrig und unangemessen, so dass die Satzung insoweit nichtig ist.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht jüngst einer Klage der Gemeinde Kleines Wiesental gegen den Abwasserverband „Mittleres Wiesental“ stattgegeben und einen Bescheid des Verbandes aufgehoben, mit dem dieser die Gemeinde zur anteiligen Zahlung der Betriebskosten der gemeinsam betriebenen Abwasserkläranlage herangezogen hatte (Urteil vom 17.9.2015 - 4 K 622/14 -).
Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus: Der in der Satzung geregelte Maßstab für die anteilige Umlegung der Betriebskosten der Abwasserkläranlage des Verbandes auf die einzelnen Verbandsgemeinden verstoße gegen gegen das Gleichbehandlungsgebot und das Gebot der Angemessenheit. Nach diesem Verteilungsmaßstab würden nämlich alle Verbandsgemeinden gleichbehandelt, ohne Unterscheidung danach, ob sie ihr Abwasser im Trennsystem (d.h. in einem vom Regenwasserkanal getrennten eigenen Schmutzwasserkanal) oder im Mischsystem (d.h. in einem gemeinsamen Kanal für Regen- und Schmutzwasser) der Abwasserkläranlage zuführen. Die Anteile der Gemeinden würden nämlich nach der Satzung allein anhand des sogenannten „Trockenwetterabflusses“ bemessen, d.h. allein nach der Menge des Schmutzwassers, das sie nach längeren Trockenwetterphasen in die Abwasserkläranlage einleiteten. Damit bleibe aber zu Unrecht völlig außer Betracht, dass im Fall von Regenwetter bezüglich der Inanspruchnahme und Belastung der Abwasserbeseitigungsanlage ein erheblicher Unterschied zwischen den Gemeinden bestehe, die das Regenwasser im Trennsystem entsorgten, und solchen, die es im Mischsystem ableiteten. Denn die Abwasserkläranlage werde durch solche Gemeinden vergleichsweise gering belastet und in Anspruch genommen, die ihr über einen getrennten Schmutzwasserkanal lediglich das Schmutzwasser zuleiteten, während sie das (saubere) Regenwasser über einen eigenen Regenwasserkanal nicht in die Abwasserkläranlage, sondern in die Flüsse und Bäche als Vorfluter entsorgten. Demgegenüber nähmen Gemeinden, die im Mischsystem das (saubere) Regenwasser zusammen mit dem Schmutzwasser insgesamt in die Abwasserkläranlage einleiteten, diese mengenmäßig in viel größerem Umfang in Anspruch.
Eine Gemeinde wie die Klägerin, die ihr Abwasser im Trennsystem entsorge, werde daher gegenüber anderen Verbandsgemeinden in ungerechter Weise benachteiligt, die dies ganz oder teilweise im Mischsystem entsorgten. Bei ihr führe nämlich die Anwendung des Maßstabs des Trockenwetterabflusses dazu, dass für die Beitragsbemessung auch das (saubere) Fremdwasser voll mitgezählt werde, das bei einem langen Leitungsnetz in erheblichem Umfang in den Schmutzwasserkanal eindringe. Bei den anderen Gemeinden hingegen spiele die von ihnen im Mischsystem zusammen mit dem Schmutzwasser in noch viel größerem Umfang in die Kläranlage eingeleitete (saubere) Regenwassermenge für die Anteilsberechnung überhaupt keine Rolle, weil die entsprechenden (Trockenwetter-)Messungen regelmäßig erst nach Abfluss des Regenwassers erfolgten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Abwasserverband kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils die vom Gericht ausdrücklich zugelassene Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.