Die Bürgermeisterwahl in Staufen ist nicht für ungültig zu erklären und muss daher nicht wiederholt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit zwei am heutigen Tage verkündeten Urteilen (5 K 7798/25 und 5 K 8646/25). Es wies damit die Klagen eines Staufener Bürgers ab, der Einspruch gegen die Wahl erhoben hatte.
Der Kläger hat seinen Wohnsitz in der Stadt Staufen und war daher bei der Bürgermeisterwahl am 19.10.2025 sowie bei der Stichwahl am 02.11.2025 wahlberechtigt. Nach der jeweiligen Bekanntmachung des Ergebnisses der beiden Wahlgänge erhob er beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald jeweils Einspruch gegen die Wahlen. Nachdem das Landratsamt die Einsprüche mit Entscheidungen vom 03.11.2025 und 25.11.2025 zurückgewiesen hatte, erhob er am 17.11.2025 Klage hinsichtlich des ersten Wahlgangs (5 K 7798/25) und am 17.12.2025 Klage hinsichtlich der Stichwahl (5 K 8646/25) mit dem Ziel, beide Wahlen für ungültig zu erklären. Diese Klagen wies das Gericht nun auf die mündliche Verhandlung am heutigen Tage ab. Die Vorsitzende der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts begründete die Entscheidung anlässlich der Verkündung der Urteile im Wesentlichen wie folgt:
Die vom Kläger erhobenen Klagen seien unzulässig. Da seinem Einspruch keine weiteren Wahlberechtigten beigetreten seien (Quorum), könne er nur die Verletzung eigener Rechte geltend machen. An der Verletzung eigener Recht fehle es.
Das dem Kläger zustehende Recht auf Freiheit der Wahl sei insbesondere nicht durch in einem Artikel der Badischen Zeitung vom 18.09.2025 zitierte Äußerungen des Bürgermeister Benitz in unzulässiger Weise beeinträchtigt worden. Zwar habe der Bürgermeister eine kritische Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit der auf privaten Grundstücken für die Kandidatin Pia Riesterer angebrachten Plakate erkennen lassen, nachdem der Gemeinderat der Stadt Staufen mit Beschluss vom 30.04.2025 eine Regelung zur Höchstzahl und zur maximalen Größe von Wahlplakaten getroffen hatte. Seine Äußerungen hätten aber erkennen lassen, dass er nicht von einer endgültigen Klärung der Frage, ob die Anbringung von Plakaten auf privatem Grund zulässig sei, ausgegangen sei. Form und Inhalt der Äußerungen seien nicht so stark formuliert worden, dass sie zur Herabsetzung der Kandidatin Riesterer geeignet gewesen seien. Zudem habe der Kläger erkannt, dass die im Artikel zitierte Auffassung des Bürgermeisters zur Zulässigkeit von Plakaten auf privatem Grund nicht zweifelsfrei gewesen sei. Er selbst habe die Anbringung von Plakaten auf privatem Grund für zulässig gehalten. Damit sei er in seiner Wahlentscheidung nicht beeinflusst gewesen.
Der Kläger rüge außerdem, dass die Stadt Staufen nicht gegen die (zusätzlich) angebrachten Plakate auf privaten Grundstücken eingeschritten sei. Daraus ergebe sich aber kein Wahlrechtsverstoß. Ein Einschreiten sei rechtlich nicht zulässig gewesen. Vielmehr hätten Plakate auf privatem Grund angebracht werden dürfen. Insbesondere habe dem nicht der Beschluss des Gemeinderats vom 30.04.2025 entgegenstanden. Dieser habe sich nur auf den öffentlichen Raum bezogen. Zudem seien durch ihn weder den Kandidaten noch Bürgern Pflichten auferlegt worden. Es erscheine auch im Hinblick auf die Meinungsfreiheit des Art. 5 GG bedenklich, Bürgern während des Wahlkampfs zu untersagen, Wahlplakate oder sonstige Meinungsäußerungen auf Privatgrundstücken anzubringen.
Der Kläger habe in der Klagebegründung (erstmals) vorgetragen, die Stadt Staufen habe ihn davon abgehalten, ein eigenes Plakat aufzuhängen. Mit diesem Vorbringen sei er jedoch nach dem Kommunalwahlgesetz ausgeschlossen, da er diese Rüge nicht bereits in seinem Einspruch gegen die Hauptwahl erhoben habe.
Soweit sich der Kläger gegen Äußerungen in einem privaten Blog richte, handele es sich um eine private Parteinahme. Solche Einflussnahmen aus dem nichtstaatlichen bzw. nicht kommunalen Bereich seien aber grundsätzlich hinzunehmen.
Auch die Klage hinsichtlich der Stichwahl sei unzulässig. Der Kläger mache geltend, auf der Homepage der Stadt Staufen sei mitgeteilt worden, dass Wahlscheine (nur) bis Freitag vor der am Sonntag erfolgende Wahl abgeholt werden könnten, obwohl dies bis zum Tag vor der Wahl (Samstag) möglich sein müsse. Eine Verletzung eigener Rechte sei aber schon deshalb nicht ersichtlich, weil der Kläger selbst einen Wahlschein erhalten und am 25.10.2025 ausgefüllt habe. Er habe somit von seinem Wahlrecht auch bei der Stichwahl Gebrauch machen können. Daher habe sich auch nicht ausgewirkt, dass Briefwahlunterlagen - wie er geltend gemacht habe - erst sehr spät zugegangen seien. Soweit der Kläger rüge, nach der Kommunalwahlordnung solle bei der Abholung der Wahlscheine und der Briefwahlunterlagen die Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben, handele sich nicht um eine wesentliche Wahlvorschrift. Unabhängig davon habe er nicht geltend gemacht, dass er durch den behaupteten Verstoß gegen die Vorschrift persönlich bei seiner Briefwahl betroffen gewesen sei.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.