Zum Inhalt springen

Oberbürgermeisterwahl in Freiburg: Eilantrag abgelehnt

Datum: 24.04.2026

Kurzbeschreibung: PM vom 24.04.2026

Oberbürgermeisterwahl in Freiburg: Eilantrag abgelehnt

Die Oberbürgermeisterwahl in Freiburg am Sonntag, den 26.04.2026, kann wie geplant stattfinden. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat gestern Abend den Eilantrag eines Mannes aus Freiburg, der seine Zulassung als Kandidat zur Oberbürgermeisterwahl erreichen wollte, abgelehnt (Beschluss vom 23.04.2026, Az. 4 K 2527/26).


Der Antragsteller hatte am 30.03.2026, dem letzten Tag der Einreichungsfrist, seine Bewerbung als Kandidat für die Oberbürgermeisterwahl bei der Stadt Freiburg eingereicht. Die Stadt hatte ihm noch am gleichen Tag mitgeteilt, dass die Mindestanzahl von 250 Unterstützern nicht erreicht werde, weil nicht alle der eingereichten Unterstützungsunterschriften gültig seien. Mit Beschluss vom 31.03.2026 wies der Gemeindewahlausschuss die Bewerbung des Antragstellers wegen Nichterreichens der erforderlichen Mindestanzahl an Unterstützungsunterschriften zurück. Die Entscheidung über die Zurückweisung seiner Bewerbung erhielt der Antragsteller am 04.04.2026.


Das Gericht lehnte das Begehren des Antragstellers, als Kandidat für die Oberbürgermeisterwahl am 26.04.2026 zugelassen zu werden, ab. Zur Begründung wies das Gericht darauf hin, dass gerichtlicher Eilrechtsschutz vor einer Wahl nur in Ausnahmefällen eröffnet sei, nämlich wenn bereits vor der Wahl festgestellt werden könne, dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leide, der in einem Wahlprüfungs- oder Wahlanfechtungsverfahren (nach §§ 30, 31 des Kommunalwahlgesetzes) zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl führen wird. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Insbesondere lasse sich kein offensichtlicher Fehler bei der Zurückweisung der Bewerbung des Antragstellers feststellen. Der Gemeindewahlausschuss habe die Bewerbung des Antragstellers voraussichtlich zu Recht zurückgewiesen, weil dieser die notwendigen 250 Unterstützungsunterschriften nicht erreicht habe. Von den bis zum Ablauf der Einreichungsfrist eingereichten Unterstützungsunterschriften seien voraussichtlich nur 234 gültig. Es begegne insbesondere keinen Bedenken, dass der Wahlausschuss solche Unterstützungsunterschriften zurückgewiesen habe, bei denen eine falsche Wohnanschrift angegeben worden sei. Denn die fehlerhaften Angaben begründeten Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterstützung. Ob die Zurückweisung von zwölf Unterstützungsunterschriften zu Unrecht erfolgt sei, weil hier zu hohe Anforderungen an die Datumsangaben gemacht worden seien, könne offenbleiben. Denn selbst bei Hinzurechnung dieser Unterstützungsunterschriften erreiche der Antragsteller nicht das Quorum von 250 formgültig unterzeichneten Unterstützungsschriften.