Die Oberbürgermeisterwahl in Freiburg am Sonntag, den 26.04.2026, kann wie geplant stattfinden. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat gestern Abend den Eilantrag eines Mannes aus Freiburg, der seine Zulassung als Kandidat zur Oberbürgermeisterwahl erreichen wollte, abgelehnt (Beschluss vom 23.04.2026, Az. 4 K 2527/26).
Der Antragsteller hatte am 30.03.2026, dem letzten Tag der Einreichungsfrist, seine Bewerbung als Kandidat für die
Oberbürgermeisterwahl bei der Stadt Freiburg eingereicht. Die Stadt hatte ihm noch am gleichen Tag mitgeteilt, dass die Mindestanzahl
von 250 Unterstützern nicht erreicht werde, weil nicht alle der eingereichten Unterstützungsunterschriften gültig seien. Mit
Beschluss vom 31.03.2026 wies der Gemeindewahlausschuss die Bewerbung des Antragstellers wegen Nichterreichens der erforderlichen
Mindestanzahl an Unterstützungsunterschriften zurück. Die Entscheidung über die Zurückweisung seiner Bewerbung erhielt
der Antragsteller am 04.04.2026.
Das Gericht lehnte das Begehren des Antragstellers, als Kandidat für die Oberbürgermeisterwahl am 26.04.2026 zugelassen zu
werden, ab. Zur Begründung wies das Gericht darauf hin, dass gerichtlicher Eilrechtsschutz vor einer Wahl nur in Ausnahmefällen
eröffnet sei, nämlich wenn bereits vor der Wahl festgestellt werden könne, dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen
Fehler leide, der in einem Wahlprüfungs- oder Wahlanfechtungsverfahren (nach §§ 30, 31 des Kommunalwahlgesetzes) zur
Erklärung der Ungültigkeit der Wahl führen wird. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Insbesondere lasse sich kein
offensichtlicher Fehler bei der Zurückweisung der Bewerbung des Antragstellers feststellen. Der Gemeindewahlausschuss habe die
Bewerbung des Antragstellers voraussichtlich zu Recht zurückgewiesen, weil dieser die notwendigen 250
Unterstützungsunterschriften nicht erreicht habe. Von den bis zum Ablauf der Einreichungsfrist eingereichten
Unterstützungsunterschriften seien voraussichtlich nur 234 gültig. Es begegne insbesondere keinen Bedenken, dass der
Wahlausschuss solche Unterstützungsunterschriften zurückgewiesen habe, bei denen eine falsche Wohnanschrift angegeben worden sei.
Denn die fehlerhaften Angaben begründeten Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterstützung. Ob die Zurückweisung von
zwölf Unterstützungsunterschriften zu Unrecht erfolgt sei, weil hier zu hohe Anforderungen an die Datumsangaben gemacht worden
seien, könne offenbleiben. Denn selbst bei Hinzurechnung dieser Unterstützungsunterschriften erreiche der Antragsteller nicht das
Quorum von 250 formgültig unterzeichneten Unterstützungsschriften.