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Schalldämpfer für Jagdwaffe
Datum: 27.11.2014
Kurzbeschreibung: PM v. 27.11.2014
Dem Leiter eines privaten Forstbetriebs, der beruflich zur Ausübung der Jagd verpflichtet ist und der zum Schutz seines Gehörs einen Schalldämpfer für seine Jagdwaffe benötigt, ist eine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und zum Führen des Schalldämpfers zu erteilen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit den Beteiligten nun bekanntgegebenem Urteil vom 12.11.2014 (1 K 2227/13).
Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Zwar seien Erwerb, Besitz und Benutzung (= Führen) eines Schalldämpfers nach dem Waffengesetz erlaubnispflichtig und bedürften daher der Erteilung einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenscheins. Beim Kläger lägen aber die im Waffengesetz geforderten Voraussetzungen für die Erteilung, inbesondere ein waffenrechtliches Bedürfnis vor. Dabei sei der Grundsatz zu beachten, "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" gelangen zu lassen. Beim Kläger liege aber das erforderliche besonders anzuerkennende Interesse im Hinblick auf den Schutz seiner Gesundheit (Gehör) vor, zumal er bereits unter einem Tinnitus leide. Nach den Ausführungen des Waffensachverständigen des Landeskriminalamts habe eine Jagdwaffe wie die, für die der Kläger einen Schalldämpfer nutzen möchte, (ungedämpft) einen Schallleistungspegel von ca. 160 dB(A). Im Vergleich dazu betrage der von einem Verkehrsflugzeug in 7 m Abstand erzeugte Schalldruck 120 dB(A) und der Lärm eines Düsenjägers in 7 m Abstand 130 dB(A). Auch ein nur kurzfristiges Einwirken eines sehr lauten Geräusches (akustisches Trauma) könne zu irreparablen Gehörschäden führen.
Demgegenüber seien die öffentlichen Interessen, die gegen die Erteilung von Erlaubnissen für den Erwerb/Besitz und das Führen eines Schalldämpfers sprächen, von geringerem Gewicht. Zwar hätten sich die Jagdverbände traditionell gegen die Verwendung von Schalldämpfern ausgesprochen. Auch gehe das Landeskriminalamt grundsätzlich von einem erhöhten Sicherheitsrisiko durch Schalldämpfer bei der Begehung von Straftaten aus. Im Verhältnis zur Gesamtzahl der Fälle sei die Anzahl der mit Schalldämpfern begangenen Straftaten jedoch sehr gering. Auch eine Gefährdung von nicht an der Jagd beteiligten Personen wie Wanderern durch ein „lautloses Jagen“ drohe bei der Benutzung eines Schalldämpfers für eine großkalibrige Jagdwaffe nicht, da ein Schuss mit einer solchen Waffe auch mit einem Schalldämpfer laut und deutlich vernommen werden könne.
Der Kläger, der ein auf beiden Ohren vorgeschädigtes Gehör habe und zudem beruflich zur Jagdausübung verpflichtet sei, könne auch nicht auf die Verwendung elektronischen Gehörsschutzes verwiesen werden. Dieser verstärke die Umgebungsgeräusche und verschließe sich im Augenblick des Schussknalls. Er könne insbesondere bei sog. Nachsuchen, bei denen Wild, das nicht sogleich an der Stelle zusammenbricht, wo es getroffen wurde, aufgespürt und erlegt werden muss, nicht eingesetzt werden. Der elektronische Schalldämpfer beeinträchtige das Richtungshören. Das sei insbesondere in Situationen gefährlich, in denen verwundetes Schwarzwild zum Gegenangriff übergehe. Zudem verstecke sich angeschossenes Wild typischerweise im Dickicht. Der recht massive Gehörsschutz könne beim Eindringen in ein solches Dickicht vom Kopf gestreift werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die beklagte Stadt, deren Waffenrechtsbehörde den Antrag des Kägers auf Erteilung der Waffenbesitzkarte und des Waffenscheins abgelehnt hatte, kann innerhalb eines Monats Berufung einlegen. Die Berufung hat das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.