Das Krankenhaus Stockach hat keinen Anspruch gegen den Landkreis Konstanz auf die finanzielle Förderung von Baumaßnahmen. Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit nunmehr zugestelltem Urteil vom 27. November 2023 entschieden und die Klage des Krankenhauses abgewiesen (Az. 6 K 2340/21).
Das Krankenhaus Stockach, dessen Anteile zu 94 % von der Stadt Stockach gehalten werden, hatte bei dem Landkreis Konstanz Fördermittel für mehrere nicht vom Land bezuschusste Bauvorhaben beantragt. Es plante einen Bettenhausanbau, die Modernisierung zweier alter Bettenstationen, die Modernisierung und Erweiterung des Funktionstraktes sowie die Errichtung eines ambulanten Operationsbereichs. Nach Auffassung des Krankenhauses folgt aus dem Sicherstellungsauftrag des Landkreises eine Verpflichtung zur finanziellen Förderung auch von Krankenhäusern, die in anderer Trägerschaft stehen. Nach der Einbeziehung des Krankenhauses Stockach in das Förderprogramm des Landkreises zur Krankenhausdigitalisierung, den sog. „Masterplan IT“, im Jahr 2017 habe es auch ein Teilhaberecht am danach entwickelten sog. „Masterplan Bau“.
Der Kreistag lehnte diesen Antrag im Herbst 2020 ab. Ein förmlicher Ablehnungsbescheid erging am 22.12.2020. Der Landkreis argumentiert im Wesentlichen, die Versorgung der Bevölkerung im Krankenhaus Stockach werde von der Stadt Stockach als Trägerin sichergestellt. Der Sicherstellungsauftrag des Landkreises sei insoweit nachrangig und könne keinen Anspruch auf Fördermittel begründen. Der sog. „Masterplan Bau“ sei ausschließlich für die Krankenhäuser des Gesundheitsverbunds Landkreis Konstanz gGmbH (GLKN) gefasst worden. Bei der GLKN handelt es sich um eine gemeinnützige GmbH, deren Anteile mehrheitlich vom Landkreis gehalten werden. Bei deren Gründung im Jahr 2011 hatte die Stadt Stockach beschlossen, sich nicht an einer gemeinsamen Kreislösung zu beteiligen.
Die Klage des Krankenhauses gegen den Ablehnungsbescheid hat das Verwaltungsgericht Freiburg nunmehr abgewiesen. Zur Begründung
führt es im Wesentlichen aus, es bestehe kein gesetzlicher Anspruch auf die geltend gemachte Förderung. Insbesondere greife der
Sicherstellungsauftrag des Landkreises erst dann, wenn die anderen Träger ihre Leistungen derart einschränkten, dass die
Grundversorgung der Bürger nicht mehr angemessen gewährleistet sei. Dies sei nicht ersichtlich.
Auch sein Ermessen habe der Landkreis bei der Ablehnung der Förderung fehlerfrei ausgeübt. Er sei bei der Entscheidung, welche
Personen oder Unternehmen er finanziell fördern wolle, weitgehend frei. Solange die Verteilung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung
geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stütze, insbesondere der Kreis der Begünstigten
sachgerecht abgegrenzt sei, könne sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden.
Der Landkreis sei mit der Ablehnung der Förderung insbesondere nicht von einer gefestigten Verwaltungspraxis abgewichen. Anders als von dem Krankenhaus Stockach vorgebracht, sei nicht erkennbar, dass sich der Landkreis dazu entschlossen habe, alle Krankenhäuser des Landkreises unabhängig von ihrer Trägerschaft finanziell zu unterstützen, um eine unzureichende Finanzierung der Krankenhäuser durch andere Geldgeber auszugleichen. Da von Anfang an auf die Einmaligkeit und Freiwilligkeit der Leistung hingewiesen worden sei, habe sich der Landkreis auch nicht durch die einmalige Bezuschussung der Digitalisierung der Infrastruktur des Krankenhauses Stockach im Jahr 2017 gebunden.
Bei dem sog. „Masterplan Bau“ handele es sich letztlich um einen Investitionsplan nicht des Landkreises, sondern der GLKN, für den der Kreistag seine Unterstützungsbereitschaft erklärt habe. Ein Förderprogramm für alle kreisangehörigen Krankenhäuser sei damit nicht beschlossen worden. Im Rahmen seines Ermessens dürfe der Landkreis die Gewährung von Fördermitteln für Investitionskosten auf diejenigen Krankenhäuser beschränken, an denen er als Mehrheitsgesellschafter beteiligt sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Krankenhaus Stockach kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der
Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen.