Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Beschluss vom heutigen Tage dem Eilantrag des NABU gegen die Genehmigung zur befristeten Umwandlung von Wald zum Zwecke der Umlegung der Gashochdruckleitung Rheintalsüdleitung (RTS 2) im Bereich des von der Stadt Freiburg geplanten Stadtteils Dietenbach stattgegeben (10 K 3097/23). Die Terranets BW GmbH, der die Genehmigung durch forstrechtliche Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 31.08.2023 erteilt wurde, darf daher vorläufig keine Rodungsarbeiten durchführen.
Die Stadt Freiburg plant den Bau des Stadtteils Dietenbach. Derzeit verläuft die Gashochdruckleitung durch das geplante Baugebiet und soll verlegt werden, da über der Leitung ein 6 m breiter Schutzstreifen nicht überbaut werden darf. Die neue Trasse der Leitung soll zum Teil durch das an die Mundenhofer Straße angrenzende Langmattenwäldchen führen. Das Regierungspräsidium Freiburg hat zum Zwecke des Baus dieser Trasse mit Entscheidung vom 31.08.2023 die Genehmigung zur befristeten Umwandlung einer insgesamt ca. 0,29 ha (2.988 m²) großen Waldfläche erteilt und die sofortige Vollziehung der Genehmigung mit der Folge angeordnet, dass hiergegen erhobene Klagen keine aufschiebende Wirkung haben. Die Genehmigung erlaubt die Anlage eines ca. 120 m langen und 25 m breiten Arbeitsstreifens. Nach Durchführung der Arbeiten soll ein 6 m breiter Schutzstreifen dauerhaft bestockungsfrei gehalten und im Übrigen der Arbeitsstreifen wieder bewaldet werden. Hiergegen richtet sich der Eilantrag des NABU. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag mit Beschluss vom heutigen Tage im Wesentlichen mit folgender Begründung statt:
Das Regierungspräsidium Freiburg habe als höhere Forstbehörde bei der Entscheidung über den Antrag der Terranets BW GmbH auf Erteilung einer Genehmigung zur befristeten Waldumwandlung eine umfassende Abwägung der für und gegen die befristete Umwandlung des Waldes sprechenden Belange vornehmen müssen. Dabei habe es auch prüfen müssen, ob nicht eine Alternativtrasse in Betracht komme, die mit einem geringeren Eingriff in das Langmattenwäldchen verbunden sei. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spreche viel dafür, dass die Leitung nicht - wie geplant - auf einer Länge von rund 120 m durch den Wald geführt werden müsse, sondern eine andere Variante mit einem deutlich kürzeren Verlauf durch den Wald hätte gewählt werden können. Diese Variante sei vom Regierungspräsidium aber nicht geprüft worden.
Zwar sei wohl das Interesse der Stadt Freiburg anzuerkennen, die Erdgashochdruckleitung, welche sich zur Zeit teilweise unter der Mundenhofer Straße befinde, von dort weg zu verlegen, da der Raum unter der Straße für weitere Leitungen benötigt werde und daneben nicht genug Platz für die Erdgashochdruckleitung verbleibe. Es komme aber eine vom NABU vorgeschlagene Trasse in Betracht, welche teilweise außerhalb des Langmattenwäldchens verliefe und die von der Genehmigung betroffene Eingriffsfläche von 2.988 m² um mindestens ein Drittel verringern würde. Zwar sei in diesem Bereich nach der bisherigen Planung der Stadt der „Sport- und Bewegungspark West“ vorgesehen. Dabei handele es sich aber nicht um Festsetzungen eines rechtsgültigen Bebauungsplanes, die bereits jetzt zu beachten seien. Im Übrigen gehe auch die Stadt davon aus, dass die Erdgashochdruckleitung - wie auch unter einer Straße - unter einer Sportfläche verlegt werden könnte. Soweit es bei Reparaturarbeiten zu Beeinträchtigungen kommen könnte, sei nicht vorgetragen worden, wie oft hiermit zu rechnen sei, wie lange etwaige Bauarbeiten andauern würden und wie lange hierdurch der Spielbetrieb beeinträchtigt wäre. Diesen Fragen sei gegebenenfalls im Klageverfahren nachzugehen.
Zur Klarstellung wies das Gericht darauf hin, dass damit keine Entscheidung dar-über getroffen sei, ob die Bebauungsplanung der Stadt für den Bereich des Langmattenwäldchens, welche die (endgültige) Rodung von Waldflächen vorsehe, rechtlich zulässig sei. Dies bleibe der Prüfung in einem Verfahren zu einer unbefristeten Waldumwandlung nach dem Landeswaldgesetz und einem gegebenenfalls hinsichtlich des Bebauungsplans durchzuführenden Normenkontrollverfahrens vorbehalten. Nach dieser Planung sei für den hier maßgeblichen Bereich (ohnehin) die Rodung von Waldflächen vorgesehen, damit dort die Trasse der in Verlängerung des Bollerstaudenwegs geplanten Straßenbahnlinie und östlich davon der bereits oben erwähnte Sportplatz errichtet werden könne. Wäre diese Planung rechtlich nicht zu beanstanden, so wäre mit der Verlegung der Erdgashochdruckleitung entlang der östlichen Seite der geplanten Straßenbahnlinie kein zusätzlicher Eingriff in das Langmattenwäldchen verbunden. Darauf komme es aber im vorliegenden Verfahren nicht an.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.