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Klage gegen „Power-to-Gas“-Anlage in Grenzach-Wyhlen abgewiesen

Datum: 17.05.2023

Kurzbeschreibung: PM 17.05.2023

Klage gegen „Power-to-Gas“-Anlage in Grenzach-Wyhlen abgewiesen

Die der Firma Energiedienst für die Errichtung und den Betrieb einer sogenannten Power-to-Gas-Anlage in Grenzach-Wyhlen erteilte Genehmigung verletzt nicht die Rechte eines Anwohners. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit den Beteiligten vor kurzem zugestelltem Urteil vom 08.12.2022 (10 K 3127/20).

In der Power-to-Gas-Anlage wird aus Strom, der im nahegelegenen Wasserkraftwerk Wyhlen erzeugt wird, mittels Elektrolyse Wasserstoff hergestellt. Die Anlage hat eine Leistung von einem Megawatt. Nachdem das Regierungspräsidium Freiburg der Firma Energiedienst am 20.03.2018 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt hatte, wurde die Anlage im Dezember 2019 in Betrieb genommen. Ein Anwohner, der bereits in dem vor Erteilung der Genehmigung durchgeführten Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit umfangreiche Einwendungen, insbesondere im Hinblick auf eventuelle Störfälle und Lärm erhoben hatte, reichte beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage gegen die Genehmigung ein. Das Klageverfahren ruhte zeitweise, da er außerdem beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einen Normenkontrollantrag gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Power-to-Gas-Anlage“ der Gemeinde Grenzach-Wyhlen gestellt hatte. Dieser Antrag wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.06.2020 (3 S 2048/18) abgewiesen. Auch die gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung seiner aufgrund der mündlichen Verhandlung am 08.12.2022 getroffenen Entscheidung im Wesentlichen aus:

Die Genehmigung vom 20.03.2018 verletze keine Vorschriften, die auch dem Schutz des Klägers dienten. Sicherheitsrisiken - insbesondere durch Explosionen oder Brände - seien mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Dies ergebe sich aus den im Verfahren eingeholten Gutachten, unter anderem aus der durch einen Sachverständigen durchgeführten sicherheitstechnischen Überprüfung. Zudem seien relevante Sicherheitsrisiken durch Erteilung geeigneter Auflagen reduziert. Unter anderem sei der - zum Rechtsstreit beigeladenen - Firma Energiedienst aufgegeben worden, dem Regierungspräsidium bis drei Monate vor Inbetriebnahme der Anlage einen Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung vorzulegen, in welchem bestätigt werde, dass die Anlage bei Einhaltung der in den Unterlagen genannten Maßnahmen einschließlich der Prüfungen sicher betrieben werden könne. Außerdem müsse die Anlage über eine automatische Steuerung verfügen, welche die Anlage bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs in einen sicheren Zustand überführe. Diese Auflage habe sich bei Störungen im bisherigen Betrieb als tatsächlich umsetzbare und wirkungsvolle Auflage herausgestellt. Schließlich habe der Kläger nach dem eingeholten schalltechnischen Gutachten auch keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu befürchten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.

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