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Keine Beschulung nach dem "Uracher Plan"
Datum: 04.07.2013
Kurzbeschreibung: PM 04.07.2013
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat entschieden, dass die von einer Privatschule aufgenommene Beschulung nach dem so genannten Uracher Plan wegen fehlender Genehmigung der Schulbehörde rechtswidrig ist. Es lehnte daher mit Beschluss vom 26.06.2013 - 2 K 675/13 - den vom Schulträger gestellten Eilantrag gegen eine Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg - Abteilung Schule und Bildung - ab, mit der ihm diese Beschulung untersagt worden war.
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Beschulung nach dem „Uracher Plan“, die „unter dem Dach“ der bislang als Grund- und Hauptschule mit Werkrealschule genehmigten Ersatzschule aufgenommen worden war, bewege sich außerhalb der erteilten Genehmigungen und könne deshalb untersagt werden. Private Ersatzschulen dürften in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurückstehen. Es werde die Gleichwertigkeit der Bildungsabschlüsse verlangt, die gerade durch die Gleichwertigkeit der Lehrziele, der Ausstattung der Schule mit Sach- und Personalmitteln und der Qualifikation der Lehrkräfte abgesichert werde. Im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit sei auch das dargelegte spezifische pädagogische Profil und Konzept der Schule maßgeblich. Die Genehmigungen der Ersatzschule in den Jahren 2006 und 2008 und die damit erfolgte Feststellung der Gleichwertigkeit hätten sich jedoch nicht auf eine Beschulung nach dem „Uracher Plan“ bezogen. Diese Beschulung unterscheide sich ausweislich eines Prüfberichts der Schulbehörde in wesentlichen Punkten gerade mit Blick auf die Frage der Gleichwertigkeit von der genehmigten Ersatzschule. So sei beispielsweise ein sinnvoll aufeinander aufbauendes Curriculum nicht erkennbar und zugleich ein verlässlicher und geregelter Unterricht mit Definitionen zum Kompetenzerwerb in bestimmten Zeitfenstern nicht vorgesehen. Die äußere, unstrukturierte Erfahrungswelt werde zum beliebigen Bildungsplan und stelle Lernen/Nichtlernen in eine zufällige beliebige Reihenfolge. Auch ersetzten Gespräche über den Ist-Stand am Ende eines Tages oder einer Woche kein rasches Rückmeldesystem, das Schüler benötigten, wenn sie in Lernfeldern nicht mehr weiter kämen. Ferner fehle das gemeinsame soziale Lernerlebnis, weshalb auch in Bezug auf die Schul- und Unterrichtsorganisation nicht mehr von einem Schulbesuch gesprochen werden könne.
Auch sei nicht ersichtlich, welche gleichwertige Qualifikation die sog. „Lernbegleiter“ hätten, die die Schüler betreuten. Es sei nicht einmal klar, wer diese Lernbegleiter seien, so dass auch nicht geprüft werden könne, ob diese als Lehrkraft geeignet seien. Eine geregelte Präsenz der Schüler in der Schule, namentlich in einem Schulgebäude bzw. an einem zentralen Ort, an dem auch soziale Kontakte gelebt werden, erfolge nicht. Ferner würden Kontakte zwischen Lernbegleiter und Schüler im Wesentlichen visuell über das Internet oder fernmündlich zu festgelegten Zeiten abgewickelt. Für den musischen, sportlichen und kulturellen Bereich werde auf eine Vernetzung im Gemeinwesen oder der Kirchen vor Ort verwiesen. Diese Bereiche sollten augenscheinlich nicht von der Schule abgedeckt werden.
Die - grundsätzlich genehmigungspflichtige - Beschulung nach dem „Uracher Plan“ sei daher nicht von den ursprünglichen Genehmigungen gedeckt. Wegen fehlender Gleichwertigkeit der durchgeführten Beschulung nach dem Uracher Plan mit sonstigen öffentlichen Schulen dürfte daher auch von einer fehlenden Genehmigungsfähigkeit auszugehen sein.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Schulträger kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Beschulung nach dem „Uracher Plan“, die „unter dem Dach“ der bislang als Grund- und Hauptschule mit Werkrealschule genehmigten Ersatzschule aufgenommen worden war, bewege sich außerhalb der erteilten Genehmigungen und könne deshalb untersagt werden. Private Ersatzschulen dürften in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurückstehen. Es werde die Gleichwertigkeit der Bildungsabschlüsse verlangt, die gerade durch die Gleichwertigkeit der Lehrziele, der Ausstattung der Schule mit Sach- und Personalmitteln und der Qualifikation der Lehrkräfte abgesichert werde. Im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit sei auch das dargelegte spezifische pädagogische Profil und Konzept der Schule maßgeblich. Die Genehmigungen der Ersatzschule in den Jahren 2006 und 2008 und die damit erfolgte Feststellung der Gleichwertigkeit hätten sich jedoch nicht auf eine Beschulung nach dem „Uracher Plan“ bezogen. Diese Beschulung unterscheide sich ausweislich eines Prüfberichts der Schulbehörde in wesentlichen Punkten gerade mit Blick auf die Frage der Gleichwertigkeit von der genehmigten Ersatzschule. So sei beispielsweise ein sinnvoll aufeinander aufbauendes Curriculum nicht erkennbar und zugleich ein verlässlicher und geregelter Unterricht mit Definitionen zum Kompetenzerwerb in bestimmten Zeitfenstern nicht vorgesehen. Die äußere, unstrukturierte Erfahrungswelt werde zum beliebigen Bildungsplan und stelle Lernen/Nichtlernen in eine zufällige beliebige Reihenfolge. Auch ersetzten Gespräche über den Ist-Stand am Ende eines Tages oder einer Woche kein rasches Rückmeldesystem, das Schüler benötigten, wenn sie in Lernfeldern nicht mehr weiter kämen. Ferner fehle das gemeinsame soziale Lernerlebnis, weshalb auch in Bezug auf die Schul- und Unterrichtsorganisation nicht mehr von einem Schulbesuch gesprochen werden könne.
Auch sei nicht ersichtlich, welche gleichwertige Qualifikation die sog. „Lernbegleiter“ hätten, die die Schüler betreuten. Es sei nicht einmal klar, wer diese Lernbegleiter seien, so dass auch nicht geprüft werden könne, ob diese als Lehrkraft geeignet seien. Eine geregelte Präsenz der Schüler in der Schule, namentlich in einem Schulgebäude bzw. an einem zentralen Ort, an dem auch soziale Kontakte gelebt werden, erfolge nicht. Ferner würden Kontakte zwischen Lernbegleiter und Schüler im Wesentlichen visuell über das Internet oder fernmündlich zu festgelegten Zeiten abgewickelt. Für den musischen, sportlichen und kulturellen Bereich werde auf eine Vernetzung im Gemeinwesen oder der Kirchen vor Ort verwiesen. Diese Bereiche sollten augenscheinlich nicht von der Schule abgedeckt werden.
Die - grundsätzlich genehmigungspflichtige - Beschulung nach dem „Uracher Plan“ sei daher nicht von den ursprünglichen Genehmigungen gedeckt. Wegen fehlender Gleichwertigkeit der durchgeführten Beschulung nach dem Uracher Plan mit sonstigen öffentlichen Schulen dürfte daher auch von einer fehlenden Genehmigungsfähigkeit auszugehen sein.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Schulträger kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.