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Nachbarklage gegen Bebauung der Pferdewiese in Herdern erfolglos

Datum: 14.05.2013

Kurzbeschreibung: PM vom 14.05.2013

Die Bebauung der sogenannten „Pferdewiese“ an der Sonnhalde in Freiburg-Herdern mit vier Wohnhäusern verletzt keine Nachbarrechte. Mit dieser Begründung wies das Verwaltungsgericht die Klage von zwei Angrenzern gegen die Baugenehmigung der Stadt Freiburg ab (Urteil vom 3.5.2013 - 4 K 1502/12 -).

Das Gericht ließ in seiner Entscheidung offen, ob die Baugenehmigung alle Vorschriften des öffentlichen Baurechts einhalte. Denn im Rahmen einer Nachbarklage sei die Baugenehmigung nicht auf ihre objektive Rechtmäßigkeit, sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen solche Vorschriften des Baurechts verstoße, die dazu bestimmt seien, dem individuellen Schutz der Nachbarn zu dienen.

Das sei hier nicht der Fall. Die Nachbarn hätten vielmehr allein eine Verletzung öffentlicher Belange geltend gemacht. Sie hätten die klimatische Funktion unbebauter Hanggrundstücke, die Erhaltung der Vielfalt und Eigenart des Gebietes und die Erholungsfunktion dieses letzten offenen unbebauten Grundstücks der Talseite der Sonnhalde angeführt, das den Freiburgern und Besuchern der Stadt die einzige Möglichkeit eines Ausblicks von der Sonnhalde auf die nördlichen Stadteile bis weit in die Rheinebene biete. Solche Allgemeininteressen könnten sie jedoch nicht individuell geltend machen. Deshalb könne auch offen bleiben, ob das Bauvorhaben im beplanten oder unbeplanten Innenbereich oder gar im Außenbereich liege, ob es gegen die Landschaftsschutzgebietsverordnung Rosskopf-Schlossberg verstoße und ob hier die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich gewesen wäre.

Auf das nachbarschützende baurechtliche Rücksichtnahmegebot könnten sich die Kläger zwar berufen, es werde aber durch die Baugenehmigung nicht verletzt. Das der gemeinsamen Grundstücksgrenze nächstgelegene geplante Wohnhaus halte nämlich mit etwa 10 Metern mehr als das Zweieinhalbfache des gesetzlich geforderten Grenzabstandes ein, so dass die Belichtung, Belüftung und Besonnung des Grundstücks der Kläger nicht rücksichtslos beeinträchtigt werde. Auch wenn eine gewisse Verschlechterung ihrer Grundstückssituation eintreten werde, könne angesichts der nach wie vor großzügigen Grünflächen nicht davon die Rede sein, das Bauvorhaben wirke auf ihr Grundstück „optisch erdrückend“, „einmauernd“ oder „abriegelnd“ und sei deshalb rücksichtslos. Zwar werde das Grundstück der Kläger mit der Bebauung der bisher gänzlich unbebauten Pferdewiese etwas von seiner bisherigen Idylle und damit wohl auch seines Grundstückswertes einbüßen, der Einzelne habe aber keinen Anspruch darauf, vor jeglicher Wertminderung infolge einer Nachbarbebauung verschont zu bleiben.


Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können binnen eines Monats nach Urteilszustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

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