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Kein vorläufiger Baustopp für zwei neue Windkraftanlagen bei St.Peter
Datum: 25.04.2013
Kurzbeschreibung: PM 25.04.2013
Das Verwaltungsgericht hat einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarwiderspruchs gegen die Errichtung von zwei Windkraftanlagen auf der Gemarkung St. Peter abgelehnt (Beschluss vom 17.4.2013 - 5 K 401/13).
Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald hatte einem Energieanlagenbetreiber die Baugenehmigung für die Windräder mit einer Nabenhöhe von 135 m, einem Rotordurchmesser von 100 m und einer Gesamthöhe von 185 m erteilt. Dagegen hatte ein Nachbar Widerspruch eingelegt, dessen Anwesen sich 902 m bzw. 1230 m entfernt von deren geplantem Standort befindet.
Das Gericht entschied, das private Interesse des Bauherrn und das öffentliche Interesse an der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien überwiege das Interesse des Nachbarn, den Bau vorläufig zu stoppen. Sein Widerspruch werde aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Zudem würden mit dem Bau keine unumkehrbaren Fakten geschaffen, da es möglich bleibe, die Nutzung der Anlagen nach der Inbetriebnahme ggf. zu beschränken.
Der Antragsteller werde durch die Anlagen voraussichtlich keinen Gefahren bzw. erheblichen Nachteilen oder Belästigungen ausgesetzt. Insbesondere sei keine unzumutbare Lärmbelästigung zu erwarten. Das Landratsamt habe aufgrund einer Schallprognose einen Lärmwert für die Nachtzeit von 46 dB (A) festgelegt, den die Anlagen einhalten müssten und wohl auch würden. Der Richtwert berücksichtige die Gesamtlärmbelastung für den Antragsteller durch die bereits vorhandenen (sieben) Windenergieanlagen. Die beiden neuen Anlagen würden diese Gesamtbelastung nicht nennenswert erhöhen. Zutreffend sei das Landratsamt auch davon ausgegangen, dass für die neuen Anlagen keine Zuschläge wegen Tonhaltigkeit und Impulshaltigkeit des Schalls erforderlich seien. Aufgrund sachverständiger Studien gehe die Rechtsprechung der Obergerichte auch davon aus, dass der von Windkraftanlagen ausgehende Infraschall (niederfrequente Schallwellen) Menschen nicht beeinträchtige. Die Windkraftanlagen wirkten schließlich wegen des großen Abstandes zum Anwesen des Nachbarn für diesen nicht optisch bedrängend.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung kann dagegen noch Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim eingelegt werden.
Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald hatte einem Energieanlagenbetreiber die Baugenehmigung für die Windräder mit einer Nabenhöhe von 135 m, einem Rotordurchmesser von 100 m und einer Gesamthöhe von 185 m erteilt. Dagegen hatte ein Nachbar Widerspruch eingelegt, dessen Anwesen sich 902 m bzw. 1230 m entfernt von deren geplantem Standort befindet.
Das Gericht entschied, das private Interesse des Bauherrn und das öffentliche Interesse an der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien überwiege das Interesse des Nachbarn, den Bau vorläufig zu stoppen. Sein Widerspruch werde aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Zudem würden mit dem Bau keine unumkehrbaren Fakten geschaffen, da es möglich bleibe, die Nutzung der Anlagen nach der Inbetriebnahme ggf. zu beschränken.
Der Antragsteller werde durch die Anlagen voraussichtlich keinen Gefahren bzw. erheblichen Nachteilen oder Belästigungen ausgesetzt. Insbesondere sei keine unzumutbare Lärmbelästigung zu erwarten. Das Landratsamt habe aufgrund einer Schallprognose einen Lärmwert für die Nachtzeit von 46 dB (A) festgelegt, den die Anlagen einhalten müssten und wohl auch würden. Der Richtwert berücksichtige die Gesamtlärmbelastung für den Antragsteller durch die bereits vorhandenen (sieben) Windenergieanlagen. Die beiden neuen Anlagen würden diese Gesamtbelastung nicht nennenswert erhöhen. Zutreffend sei das Landratsamt auch davon ausgegangen, dass für die neuen Anlagen keine Zuschläge wegen Tonhaltigkeit und Impulshaltigkeit des Schalls erforderlich seien. Aufgrund sachverständiger Studien gehe die Rechtsprechung der Obergerichte auch davon aus, dass der von Windkraftanlagen ausgehende Infraschall (niederfrequente Schallwellen) Menschen nicht beeinträchtige. Die Windkraftanlagen wirkten schließlich wegen des großen Abstandes zum Anwesen des Nachbarn für diesen nicht optisch bedrängend.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung kann dagegen noch Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim eingelegt werden.