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Verwaltungsgericht billigt Vorgehen gegen Vermittler von Sportwetten

Datum: 24.07.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 24.07.2006

Das Verwaltungsgericht hat in mehreren Beschlüssen vom 19.7.2006 über Anträge entschieden, mit denen sich verschiedene Vermittler von Sportwetten gegen die sofortige Vollziehbarkeit von Untersagungsverfügungen der Städte Freiburg bzw. Lörrach gewandt hatten. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge - im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen - abgelehnt:

In der Vermittlung von (Oddset-) Sportwetten ohne eine entsprechende Erlaubnis liegt ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit, da der Vermittler insoweit den Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB erfüllt. Im Einklang mit den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28.3.2006 ist zwar davon auszugehen, dass das staatliche Monopol für Sportwetten in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar ist. Für die Übergangszeit bis 2007 stellte das Bundesverfassungsgericht aber ausdrücklich fest, dass die Vermittlung solcher Wetten weiterhin unterbunden werden könne. Den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts, ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols andererseits herzustellen, ist zwischenzeitlich in Baden-Württemberg Genüge getan. Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat einen umfangreichen Maßnahmenkatalog vorgestellt, der die Einschränkung des Wettangebots, des Vertriebs und der Werbung sowie Maßnahmen zur Suchtprävention vorsieht. Diese Maßnahmen befinden sich derzeit in der Umsetzung, wie etwa die Recherche auf der Internet-Seite von Oddset belegt, nachdem dort z.B. mittlerweile Hinweise zur Suchtprävention und Maßnahmen zum Jugendschutz enthalten sind. Darüber hinaus sind sämtliche Bundesländer gewillt, beispielsweise gegen Trikotwerbung von Sportwettenanbietern vorzugehen.

Die angefochtene Untersagungsverfügung erweist sich auch nicht im Hinblick auf die europarechtlich gewährleistete Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit als rechtswidrig. Insoweit wird auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28.06.2006 verwiesen. Danach befindet sich die gegenwärtige Rechtslage zwar im Widerspruch zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Auch komme diesen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich Anwendungsvorrang zu. Insbesondere der Grundsatz der Rechtssicherheit kann es jedoch gebieten, seine Folgen zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden. Entsteht durch die Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift wie hier eine inakzeptable Gesetzeslücke, kann der Vorrang des europäischen Rechts deshalb (vorerst) nicht greifen. Daraus folgt, dass die Vorschriften der §§ 284 f. StGB vorübergehend anwendbar bleiben, wie es das Bundesverfassungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts der Berufsfreiheit angenommen hat.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim erheben.


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