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Umsetzung des ehemaligen Rechts- und Ordnungsamtsleiters der Stadt Lahr rechtmäßig

Datum: 18.07.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 18.07.2006

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des ehemaligen Leiters des Rechts- und Ordnungsamts der Stadt Lahr gegen sein Umsetzung abgewiesen (Urteil vom 6.7.2006 - 3 K 279/05 -). Bereits mit Beschluss vom 19.4.2005 hatte das Gericht einen Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 29.8.2005 (4 S 930/05) zurückgewiesen.

Der Kläger war Leiter des Rechts- und Ordnungsamtes der Stadt Lahr. Mit Verfügung vom 28.12.2004 übertrug die Stadt die Amtsleitung für das Rechts- und Ordnungsamt auf die Erste Bürgermeisterin. Gleichzeitig wurde dem Kläger die Stelle des „herausgehobenen juristischen Sachbearbeiters“ übertragen, die als Stabsstelle direkt der Ersten Bürgermeisterin unterstellt ist. Zur Begründung wurde auf die angestrebte Umorganisation der Verwaltungsspitze mit der Wahrnehmung von Amtsleitungsfunktionen durch die Dezernenten hingewiesen. Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vorgetragen, er gehe davon aus, dass versucht werde, ihn als missliebigen Mitarbeiter loszuwerden. Man versuche, ihn auf eine Schein-Stabsstelle „abzuschieben“.

Das Gericht ist in seinem Urteil im Wesentlichen von folgenden Erwägungen ausgegangen:
Die Umsetzung ist nicht zu beanstanden. Der Dienstherr hat insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum. Zwar hat ein Beamter ein Recht auf Übertragung eines amtsgemäßen Aufgabenbereichs. In dieses Recht des Klägers wurde durch seine Umsetzung vom Dienstposten eines Amtsleiters des Rechts- und Ordnungsamtes auf den - besoldungsrechtlich ebenso eingestuften - Dienstposten einer juristischen Stabstelle nicht eingegriffen. Insbesondere sind weder die Art der räumlichen Unterbringung noch die Ausstattung bzw. diesbezüglich gerügte Mängel geeignet, den Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung zu verletzen. Auch stelle die Konstruktion einer Stabsstelle kein allein auf den Kläger bezogenes Modell dar, denn jedes Dezernat verfügt über mindestens eine Stabsstelle.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann Zulassung der Berufung beantragen; hierüber hat der Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim zu entscheiden.

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