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"Schattenparker": Beschlagnahme bleibt vorläufig aufrecht erhalten

Datum: 20.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 09.01.2006

Das Verwaltungsgericht hat in zwei Beschlüssen vom heutigen Tag die Anträge zweier Wagenbesitzer auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Beschlagnahme ihrer Wagen durch die Stadt Freiburg abgelehnt (- 4 K 2231/05 und 4 K 2232/05 -). Dies bedeutet, dass die Beschlagnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens (vorläufig) weiter vollzogen werden darf. Die Kammer hat sich im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte gestützt:

Die Anträge sind nicht begründet. Denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beschlagnahme der Fahrzeuge der Antragsteller überwiegt ihr privates Interesse, vorläufig im Besitz ihrer Fahrzeuge zu bleiben. Dies folgt in erster Linie daraus, dass sich die angefochtene Beschlagnahme aufgrund der in diesem Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist. Die Stadt Freiburg als Ortspolizeibehörde kann eine Sache unter anderem dann beschlagnahmen, wenn dies zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung erforderlich ist. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist unter anderem bei jedem (drohenden) Verstoß gegen geltendes Recht oder bei einer Beeinträchtigung bzw. Verletzung von Rechtsgütern Dritter gegeben. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Antragsteller haben ihre (jetzt beschlagnahmten) Fahrzeuge mehrmals und auch über eine längere Zeit auf fremden Grundstücken abgestellt und als Wohnung benutzt und damit gegen eine Vielzahl von rechtlichen Vorschriften - unter anderem gegen formelles und materielles Baurecht, gegen Straßenrecht und gegen das Eigentumsrecht fremder Grundstückseigentümer - verstoßen. Denn das ortsfeste Aufstellen von Wohnwagen oder anderen Fahrzeugen zur dauerhaften Wohnnutzung stellt eine baugenehmigungspflichtige Nutzung dar, für die den Antragstellern niemals eine Genehmigung erteilt worden ist. In aller Regel verstößt das Aufstellen solcher Wagen zu Wohnzwecken auch gegen materielles Baurecht, nämlich, wenn die betreffende Fläche kein (Wohn )Bauland und die Erschließung, das heißt die ordnungsgemäße Ver- und Entsorgung der baulichen Anlagen, nicht gesichert ist. Das Abstellen der Fahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen zu Wohnzwecken widerspricht regelmäßig der Widmung dieser Flächen zu Zwecken des Straßenverkehrs und stellt deshalb eine unzulässige Sondernutzung dar; das gilt auch für das Abstellen auf Parkplätzen und Stand  bzw. Parkstreifen neben einer Straße. Darüber hinaus verletzt ein solches Abstellen von Fahrzeugen auf Grundstücken, die dem Betreffenden nicht gehören, das Eigentumsrecht des jeweiligen Grundstückseigentümers, solange dieser nicht zugestimmt hat.

Eine erneute Störung der öffentlichen Sicherheit steht unmittelbar bevor. Denn an jedem Standort, an dem die Antragsteller zusammen mit weiteren Personen in den letzten Jahren eine Wagenburg aufgebaut haben, wurde gegen die oben genannten Vorschriften verstoßen. Obwohl die Antragsteller vortragen, ein Gelände zu suchen, auf dem sie zulässigerweise eine Wagenburg errichten dürfen, muss nach den bisherigen Erfahrungen davon ausgegangen werden, dass sie ihre Fahrzeuge nach Herausgabe wiederum unzulässigerweise auf einem (fremden) Grundstück abstellen werden, ohne dass dort die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Die Beschlagnahme war und ist auch verhältnismäßig. Ein anderes Mittel, das ebenfalls geeignet wäre, eine erneute Störung der öffentlichen Sicherheit zu verhindern, ist nicht erkennbar. Insbesondere wäre ein erneutes Gebot, den bis vor kurzem besetzten Platz zu räumen, keine Lösung gewesen. In diesem Fall wäre zu erwarten gewesen, dass die Antragsteller ihre Fahrzeug an anderer Stelle rechtswidrig zu Wohnzwecken nutzen. Der Stadt blieben in diesem Fall keine anderen Möglichkeiten, als den Antragstellern immer wieder hinterher zu fahren und eine Räumungsverfügung nach der anderen zu erlassen oder aber einen rechtswidrigen Zustand dauerhaft zu dulden.

Die Kammer sieht in der ausgesprochenen Beschlagnahmeverfügung keine Verletzung von Artikel 13 des Grundgesetzes ("Unverletzlichkeit der Wohnung"). Dieses Grundrecht schützt nicht das Besitzrecht an einer Wohnung, sondern allein deren Privatheit. Die Beschlagnahme bedeutet deshalb keinen Eingriff. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn diese Maßnahmen mit einem Eindringen in die Privatsphäre verbunden sind. Im vorliegenden Fall war die Beschlagnahme der Fahrzeuge jedoch nicht mit einem Eindringen in den Wohnraum, das heißt in das Fahrzeuginnere, verbunden.

Der Beschlagnahme steht schließlich nicht entgegen, dass die Antragsteller durch die Wegnahme ihrer Fahrzeuge obdachlos werden könnten. Die Stadt Freiburg hat die Antragsteller darauf hingewiesen, dass sie zum einen mit ihren Fahrzeugen auf dem Gelände der Wagenburg im Eselswinkel wohnen können und dass zum anderen Obdachlosenunterkünfte zur Verfügung stehen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können Beschwerde beim Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg in Mannheim erheben.

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