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Verwaltungsgericht weist Klage gegen Abstufung der B 31 zur Kreisstraße ab

Datum: 04.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 09.08.2004

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13.07.2004 (5 K 95/04) die Klage des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg abgewiesen, mit der angeordnet wurde, dass die Teilstrecke der L 120 zwischen „Rimsinger Ei“ und BAB-Anschlussstelle Bad Krozingen zur B 31 aufgestuft und die ca. 8 km lange Teilstrecke der bisherigen B 31 zwischen „Rimsinger Ei“ und BAB-Anschlussstelle Freiburg-Süd zur Kreisstraße in der Baulast einerseits des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald (K 4999) und andererseits der Stadt Freiburg (K 9864) abgestuft wird. Das Verwaltungsgericht stützt sich im Wesentlichen auf folgende Gründe:

Die Voraussetzungen für die Abstufung des Teilstücks der B 31 zwischen BAB-Anschlussstelle Freiburg-Süd und „Rimsinger Ei“ - Änderung der Verkehrsbedeutung und Wegfall der Voraussetzungen des § 1 Abs.1 FStrG - liegen vor, weshalb das Teilstück unverzüglich entsprechend seiner Verkehrsbedeutung in die sich aus dem Landesrecht ergebende Straßenklasse abzustufen war.

Die Verkehrsbedeutung der B 31 im maßgeblichen Bereich hat sich nach Auffassung der Kammer in den letzten Jahrzehnten durch bauliche Maßnahmen im Umfeld der Straße nachhaltig verändert. Bereits mit der Errichtung des Autobahnteilstücks zwischen Freiburg i.Br. und dem Grenzübergang in die Schweiz und der Errichtung der L 120 zwischen BAB-Anschlussstelle Bad Krozingen und dem „Rimsinger Ei“ hat sich der weiträumige (überörtliche) Verkehr vom fraglichen Teilstück der B 31 im Hinblick auf deren Topographie wegverlagert auf die BAB 5 und die anbau- und ortsdurchfahrtsfreie L 120. Diese Entwicklung ist durch die Beschilderung, die den Lkw-Verkehr über die BAB 5 und die L 120 lenkt, Anfang der 90-er Jahre manifestiert worden. Spätestens durch die Anordnung amtlicher, wegweisender Beschilderungen und durch die Erklärung des Bundesverkehrsministers zur Bedeutung des maßgeblichen Streckenabschnitts der B 31 sowie der L 120 wird nachhaltig dokumentiert, dass der Teilabschnitt der B 31, um den es hier geht, nicht (mehr) dazu bestimmt ist, den weiträumigen - auch grenzüberschreitenden - Verkehr aufzunehmen und diesem deshalb tatsächlich auch nicht mehr dient. So hat die erwähnte Beschilderung nach den Ermittlungen des Tiefbauamts Freiburg u.a. dazu geführt, dass der - in der Regel überörtliche - Verkehr mit Lastzügen deutlich zurückgegangen ist. Verkehrszählungen des Tiefbauamts Freiburg im Jahr 2000 haben im maßgeblichen Streckenabschnitt der B 31 nur noch einen Lkw-Durchgangsverkehr von ca. 30% ergeben. Damit dient das maßgebliche Teilstück der B 31 weder aus der subjektiven Sicht der zuständigen Behörden noch nach ihrer objektiven Verkehrsbedeutung bei einer täglichen Belastung mit ca. 5.800 Kraftfahrzeugen dem weiträumigen Verkehr. Dieser nimmt vielmehr die BAB 5 und die L 120 in Anspruch, was u.a. in deren täglicher Verkehrsbelastung von ca. 11.200 Kraftfahrzeugen zum Ausdruck kommt. Die (gezielte) Umleitung des weiträumigen Verkehrs vom „Rimsinger Ei“ über die L 120 auf die A 5 und zurück macht auch im Hinblick auf den Zuschnitt der B 31 zwischen „Rimsinger Ei“ und BAB-Anschlussstelle Freiburg-Süd durchaus Sinn und wird deshalb auch von den Verkehrsteilnehmern offenbar akzeptiert. So ist die B 31 im maßgeblichen Streckenabschnitt teilweise eng und kurvig und deshalb auch in den Ortsdurchfahrten Munzingen und Tiengen mit einer 30 km/h-Beschränkung und im Ortsteil Oberrimsingen mit einer 40 km/h-Beschränkung versehen. Demgegenüber ist die L 120 zwischen „Rimsinger Ei“ und BAB-Anschlussstelle Bad Krozingen gut ausgebaut sowie anbau- und ortsdurchfahrtenfrei.

Damit erfüllt die B 31 zwischen BAB-Anschlussstelle Freiburg-Süd und dem „Rimsinger Ei“ aufgrund der Streckencharakteristik, des durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens, der Verkehrszusammensetzung - kein überwiegend überörtlicher Verkehr -, der dort vorhandenen Wegweisung sowie der vorhandenen Verkehrsbeschränkungen (Tempo-30- und Tempo-40-Beschränkungen, Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung usw.) nicht mehr die nach § 1 Abs.1 FStrG erforderlichen Kriterien für eine Bundesstraße. Diese ist damit zwingend abzustufen und zwar unverzüglich. Dabei kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht davon die Rede sein, durch die Abstufung des Teilstücks entstehe ein „Flickenteppich“ hinsichtlich des Netzes der Bundesfernstraßen. Der weiträumige (überörtliche) Verkehr wird vielmehr durchgehend von der verbleibenden B 31, der BAB 5 und der zur Bundesstraße aufgestuften L 120 aufgenommen. Damit besteht insoweit nach wie vor ein zusammenhängendes Verkehrsnetz von Bundesfernstraßen (vgl. § 1 Abs.2 FStrG).

Die mit der Abstufung untrennbar verbundene Einstufung als Kreisstraße kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Die Einstufung entspricht der Bedeutung des Abschnittes zwischen der BAB-Anschlussstelle Freiburg-Süd und dem „Rimsinger Ei“ als einer Straße, die dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen zu dienen bestimmt ist (§ 3 Abs.1 Nr. 2 StrG). Dem durchgehenden Verkehr innerhalb des Landes dient das betroffene Teilstück der B 31 (alt) gerade nicht (§ 3 Abs.1 Nr. 1 StrG).

Soweit sich der Kläger schließlich gegen die Aufstufung der L 120 zwischen BAB-Anschlussstelle Bad Krozingen und „Rimsinger Ei“ wendet, kann er mit seinem Begehren ebenfalls nicht durchdringen. Gegen die Aufstufung der L 120 nach § 2 Abs.3a FStrG bestehen keine rechtlichen Bedenken, denn diese dient - zumindest bis zur geplanten Fertigstellung der B 31 West (neu) zwischen Umkirch und Breisach - dem weiträumigen (überregionalen) Verkehr im Rahmen eines zusammenhängenden Verkehrsnetzes mit der A 5.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird.

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