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Sozialhilfe: 10,75 DM/qm Grundkaltmiete für 3 Personenhaushalt in Freiburg im Jahr 1999 angemessen

Datum: 01.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 12.12.2001

Mit Urteil vom 24.10.2001 - 2 K 1310/99 - verpflichtete das Verwaltungsgericht die Stadt Freiburg einer alleinerziehenden Sozialhilfeempfängerin und ihren beiden Kindern im Wege der Sozialhilfe ab 1999 eine Grundkaltmiete von 10,75 DM/m² für 75 m² zu zahlen.

Das Freiburger Sozialamt hatte Sozialhilfeempfängern noch bis September 1998 Unterkunftskosten in Höhe von 11.— DM/m² Grundkaltmiete bewilligt, seither aber unter Verweis auf gesunkene Mieten nur noch 9.— DM/m² als angemessen akzeptiert.

Die Klägerin hingegen hatte 1999 die Übernahme von Unterkunftskosten in Höhe von umgerechnet knapp 11.— DM/m² Grundkaltmiete beantragt und geltend gemacht, in  Freiburg lägen 1999 laut Mietspiegel  die Durchschnittsmieten bei ca. 12,— DM/m² und die Mieten für Wohnungen im unteren und mittleren Bereich bei ca.11,50 DM/m².

Das Verwaltungsgericht entschied, für einen Drei-Personenhaushalt von Sozialhilfeempfängern sei eine maximale Wohnfläche von 75m² und eine Kaltmiete von 10,75 DM/m² in Freiburg im Jahr 1999 angemessen.

Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie keine billigere als die konkret angemietete Wohnung habe finden können. Die Stadt habe aber umgekehrt auch nicht nachgewiesen, dass für die Klägerin im konkreten Zeitraum eine Wohnung für 9.8722; DM/m² Grundkaltmiete tatsächlich konkret anmietbar zur Verfügung gestanden habe. Deshalb sei auf die Durchschnittsmieten für Wohnungen im unteren und mittleren Bereich abzustellen. Dabei sei sowohl  der Mietspiegel der Stadt, als auch die Mietpreisstatistik des Verbandes deutscher Makler und die Wohngeldstatistik des Statistischen Landesamt zu berücksichtigen. Bei sich ergebenden Preisspannen könne gemittelt werden. Für Freiburg ergebe sich danach für 1999 für einen Drei-Personen Haushalt im unteren und mittleren Bereich der Wohnungsqualität eine Grundkaltmiete von 10,75 DM/m².

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können noch binnen eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beim Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg in Mannheim beantragen.

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