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Bordell-Bauvorbescheid

Datum: 01.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 25.01.2001

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat einer Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Bordells im Industriegebiet Nord der Stadt Freiburg stattgegeben (Urteil vom 24.10.2000 - 4 K 1178/99).

Die vom Kläger beabsichtigte Errichtung eines Bordells ist nach Ansicht des Gerichts bauplanungsrechtlich zulässig. Bei dem vom Kläger geplanten Bordellbetrieb handle es sich um einen Gewerbebetrieb, der im Industriegebiet Nord der Nutzungsart nach zulässig sei. Ein Bordellbetrieb der hier geplanten Art – das heißt ohne zusätzliche Einrichtungen wie Peep-Shows, Diskothek u.a.– sei allein unter den Oberbegriff „Gewerbebetrieb“ einzuordnen. Gewerbebetriebe aller Art seien aber im Industriegebiet allgemein zulässig. Durch die Zulassung eines Bordells würde sich der Gebietscharakter nicht verändern. Das Industriegebiet Nord habe bislang den Charakter eines Industriegebietes und würde diesen offensichtlich auch nicht durch die Zulassung eines Bordells der hier geplanten Art und Größe verlieren. Dies ergebe sich schon aus der Vielzahl von großen industriellen Betrieben, die das gesamte Gebiet prägten. Im Rahmen einer baurechtlichen Beurteilung seien nur städtebauliche Gründe maßgebend. Die soziale oder moralische Bewertung eines Bordells dürfe in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen.

Auch führe das geplante Bordell nicht zu unzumutbaren Belästigungen oder Störungen der Bewohner eines benachbarten Wohnhauses. Die Baunutzungsverordnung gehe davon aus, dass die im Industriegebiet nur in begrenztem Umfang zulässige Wohnnutzung ein Mehr an Beeinträchtigungen der Wohnruhe hinzunehmen habe als die Wohnnutzung in Gebieten, die dem Wohnen dienten. Soweit vorgetragen werde, es sei ein „Imageverlust“ für das Industriegebiet zu befürchten, könne dies nicht entscheidend berücksichtigt werden. Im Industriegebiet zulässige Nutzungen könnten nämlich nicht nach ihrer „Wertigkeit“ beurteilt und danach etwa nur eingeschränkt zugelassen werden.

Die Erteilung eines Bauvorbescheids könne schließlich auch nicht mit dem Argument versagt werden, es handle sich um eine strafrechtlich verbotene Betätigung. Das Betreiben eines Bordells sei nicht strafbar, sondern nur das Unterhalten oder Leiten eines solchen Betriebes, in dem die der Prostitution nachgehenden Personen in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten würden oder in dem die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen gefördert werde, welche über das bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgingen. Abgesehen davon, dass diese Frage nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen sei, bestünden für eine Strafbarkeit hier keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt Freiburg kann beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Zulassung der Berufung beantragen.

 

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