Navigation überspringen

Keine Einschränkungen für Villinger Fasnet 2005

Datum: 13.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 28.01.2005

Das Verwaltungsgericht hat heute über einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entschieden, mit dem ein Anwohner der Färberstraße in Villingen erreichen wollte, dass sechs Lokale von Donnerstag bis einschließlich Samstag Nacht nicht bis vier Uhr morgens geöffnet haben dürfen, sondern um Mitternacht schließen müssen; außerdem sollte die Stadt Villingen-Schwenningen dazu verpflichtet werden, in der Färberstraße in diesen Nächten gegen den Lärm auf der Straße vorzugehen (Beschluss vom 28.1.2005 - 1 K 2854/04 -). Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Antrag des Anwohners abgelehnt und sich dabei maßgeblich von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Zwar enthält das Ergebnis der durch den Anwohner anlässlich der Fastnacht 2004 in Auftrag gegebenen Lärmmessungen bedeutsame Anhaltspunkte für einen an Fastnacht im Bereich der Färberstraße - der sog. „Kneipenmeile“ von Villingen - schwelenden Konflikt zwischen Gaststättenbetrieb und Nachbarschaft. Zutreffend ist deshalb im Ansatz die Auffassung des Anwohners, dass die Befriedigung des zweifellos besonders an Fastnacht vorhandenen Offenhaltungsbedürfnisses für Gaststätten derart im Einklang mit der Rechtsordnung stehen muss, dass es während der verlängerten Öffnungszeiten nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. des Bundesimmissionsschutzgesetzes kommen darf. Einen Rechtssatz derart, dass an Fastnacht stets längere Öffnungszeiten ohne Rücksicht auf Art, Ausmaß und Dauer von Immissionen hinzunehmen wären, gibt es nicht. Es kann aus Sicht der Kammer auch keine Rede davon sein, dass das Begehren des Anwohners eine Gefahr für die traditionelle Fastnacht sei.

Das Lärmgutachten vom 27.2.2004 gelangt zu Beurteilungspegeln, die auch ohne Berücksichtigung von Zuschlägen deutlich über den in der TA Lärm 1998 ausgewiesenen Immissionsrichtwerten liegen. Auch die für sog. seltene Ereignisse vorgesehenen Immissionsrichtwerte (nachts) von 55 dB(A) (Mittelungspegel) bzw. 65 dB(A) (Spitzenpegel) werden immer noch überschritten. Trotz dieser signifikanten Richtwertüberschreitungen erachtet die Kammer jedenfalls derzeit einen Lärmschutzanspruch des Anwohners gleichwohl nicht für zwingend. Dabei spielt eine bedeutsame Rolle, dass in seinem Fall nichts für eine Gesundheitsgefahr ersichtlich ist. Die Rechtsprechung erwägt Gesundheitsgefahren in der Regel (erst) im Zusammenhang mit dauerhaften und langfristig wirkenden Nachtruhestörungen. Konkrete sonstige Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung hat der Anwohner ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Insoweit ist auch von Bedeutung, dass er durch geschlossene Fenster deutlich reduzierte Innenpegel erreichen kann. Einfache Schutzmaßnahmen, die keine zusätzlichen technischen oder finanziellen Aufwendungen erfordern, können einem Betroffenen aber zugemutet werden.

Die Kammer verkennt ferner zwar nicht, dass das Lärmniveau, dem sich der Anwohner in den letzten fünf Nächten der Fastnacht ausgesetzt sieht, rücksichtslos sein könnte. Dennoch überwiegen zumindest für die Fastnacht 2005 entgegenstehende Umstände. Das sich aus Akten abzeichnende Bild spricht zunächst dafür, dass das Fastnachtsgeschehen in der Färberstraße im wesentlichen seit 1998 die vom Anwohner monierten Auswirkungen hat. Ungeachtet seiner im 8. Fastnachtsjahr nunmehr erstmaligen „Gegenreaktion“ ist gleichwohl auffällig, dass offenbar die weitaus überwiegende Mehrzahl der Bewohner der Färberstraße weder rechtliche noch kommunalpolitische Vorstöße zum „Eingriff in das bisherige Fastnachtsgeschehen“ unternommen hat. Hieraus dürfte eine nicht unbeachtliche Erwartungshaltung hinsichtlich der Öffnungszeiten der Gaststätten resultiert haben. Auch die erstmals Fastnacht 1998 erfolgte und zuletzt mit Beschluss des Gemeinderats vom 15.12.2004 aufrechterhaltene großzügige Sperrzeitverkürzung (d.h. längere Öffnungszeiten) dürfte in diesen Zusammenhang eingebettet sein. Hieraus dürfte zumindest noch für die Fastnacht 2005 eine Vorbelastung der Wohnnutzung resultieren. Evidente Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Sperrzeitregelung in der Rechtsordnung vom 15.12.2004 kann die Kammer nicht feststellen. Maßgebend ist insoweit nur, ob für das betreffende Gebiet im allgemeinen die Voraussetzungen des höherrangigen Rechts vorliegen. Hiervon dürfte noch auszugehen sein, solange immissionsschutzrechtliche Anordnungen im Einzelfall möglich bleiben.

Selbst im Fall der Bejahung eines öffentlichen Bedürfnisses an früheren Schließzeiten wäre das der Stadt eingeräumte Ermessen derzeit wohl aller Voraussicht nach noch nicht hin auf eine Sperrzeitverkürzung reduziert. Hierbei spielt nach Auffassung der Kammer eine Rolle, dass wohl ein polizeiliches Einschreiten gegen den Gaststättenbetrieb nach 0:00 Uhr angesichts des in den Jahren seit 1998 entstandenen Gesichts der Gaststätten- und Straßenfastnacht in der Färberstraße bedeutsame Vollzugsschwierigkeiten und Eskalationsrisiken bzw. neuartige Lärm- und Störungspotenziale mit sich brächte. Mit Blick auf das zweifellos vorhandene Konfliktpotenzial des Fastnachtgeschehens in der Färberstraße bedarf es aber wohl seitens der Stadt grundsätzlicher Überlegungen, für künftige Fastnachtsperioden eine Entschärfung anzustreben.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der unterlegene Anwohner kann Beschwerde einlegen, über die ggf. der Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim zu entscheiden hat.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.