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Privates Entsorgungsunternehmen darf im Landkreis Lörrach Altpapier, Pappe und Kartonagen einsammeln

Datum: 02.01.2008

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 02.01.2008

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. Dezember 2007 (4 K 2442/07)  dem Eilantrag eines privaten Entsorgungsunternehmens stattgegeben, das flächendeckend im Landkreis Lörrach Abfallgefäße an private Haushalte verteilen will, um  Altpapier, Pappe und Kartonagen (PPK) einzusammeln. Das Landratsamt Lörrach hatte dies untersagt. Das Verwaltungsgericht hat sich im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) seien zwar Erzeuger und Besitzer von Altpapier, Pappe und Kartonagen aus privaten Haushaltungen grundsätzlich zur Überlassung an die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) verpflichtet. Diese Überlassungspflicht bestehe aber nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Es spreche Überwiegendes dafür, dass diese Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Überlassungspflicht gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfüllt seien. Die vom Landratsamt befürchteten jährlichen Gebührenerhöhungen in einer Größenordnung von max. 5,-- EUR für Ein- bis Zweipersonen-Haushalte bzw. 10.-- EUR für Fünf- und Mehrpersonen-Haushalte begründeten keine entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen. Ein solches Interesse sei auch nicht darin zu sehen, dass den bislang Altpapiersammlungen durchführenden Vereinen möglicherweise Einnahmen und Zuschüsse verloren gingen. Die Förderung gemeinnütziger Organisationen liege zwar im öffentlichen Interesse. Dabei handele es sich aber nicht um ein vom Landratsamt hier zu beachtendes Interesse, da es nicht auf die Verfolgung des Zwecks und der Zielvorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gerichtet sei. Die Zwecke und Zielvorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz würden vom Gesichtspunkt der Entsorgungssicherheit bestimmt, nicht aber vom Gesichtspunkt der Förderung gemeinnütziger Organisationen.

Das Verwaltungsgericht betonte, dass die hier einschlägige Regelung über die Ausnahme von der Überlassungspflicht zu dem rechtspolitisch möglicherweise kritikwürdigen Ergebnis führe, dass gewinnträchtige Teile der Abfallentsorgung von Privaten übernommen würden, verlustbringende jedoch von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern getragen werden müssten und dass es zudem den privaten Entsorgungsunternehmen erlaubt sei, von ihnen übernommene Abfallentsorgungen (jederzeit) wieder aufzugeben und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, wenn sie aufgrund veränderter Marktbedingungen nicht mehr rentabel seien. Doch bestehe aufgrund des geltenden Rechts kein Spielraum für andere Ergebnisse.


Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Das Landratsamt Lörrach kann  binnen zwei Wochen nach Erhalt des Beschlusses Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

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