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Namensänderung ausnahmsweise sofort vollziehbar für Stalking-Opfer
Datum: 23.01.2008
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 23.01.2008
Bedrängt, verfolgt und belästigt ein Vater nach der Ehescheidung seine Frau und die bei ihr lebenden gemeinsamen Kinder über Jahre hinweg mit Psychoterror (so genanntes „Stalking“) und ist er deswegen schon mehrfach verurteilt worden, so darf die Behörde ausnahmsweise den Sofortvollzug der von den Kindern beantragten Änderung ihres Familiennamens anordnen. Damit dürfen sie sofort den Nachnamen ihrer Mutter statt den des Vaters führen.
Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit einem den Beteiligten vor kurzem zugestellten Beschluss entschieden (Beschl. v. 09.01.2008 - 4 K 2244/07 -). Mit diesem Beschluss lehnte es den Antrag des Vaters ab, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, den er gegen die von der Stadt Freiburg für sofort vollziehbar erklärte Änderung des Familiennamens seiner Kinder erhoben hat.
Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, regelmäßig könne eine Namensänderung nicht für sofort vollziehbar erklärt werden. Hier liege aber ein besonderer Ausnahmefall vor. Es sei den Kindern nicht zuzumuten, auf den Vollzug der Namensänderung bis zu deren Rechtskraft warten zu müssen. Die Namensänderung sei nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit im Interesse des Kindeswohls erforderlich. Die beiden 13 bzw. 15 Jahre alten Kinder hätten jahrelang unter dem Psychoterror ihres Vaters gelitten. Schon das Amtsgericht habe festgestellt, dass der Vater die Mutter und die Kinder verfolge, belästige und bedränge. Die Tochter sei zeitweise durch Schulwechsel in ein auswärtiges Internat „geflohen“, um den Nachstellungen ihres Vaters zu entgehen. Das Landgericht Freiburg habe den Vater verurteilt, sich der Wohnung der Mutter und der Kinder nicht mehr als 200 m zu nähern. Wegen eines Verstoßes dagegen habe er eine Geldbuße von 400.- Euro zahlen müssen. Die Schule des Sohnes habe dem Vater Hausverbot erteilt, weil er dem Sohn auf dem Schulgelände nachgestellt habe. Ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz laufe noch. Angesichts der starken psychischen Belastung der Kinder durch diese Vorfälle erfordere das Kindeswohl eine Namensänderung, da sie den verständlichen Wunsch hätten, nicht durch das Führen des Familiennamens des Vaters ständig an ihn und seine Taten erinnert zu werden, sondern auch durch eine Namensänderung Abstand von ihm zu gewinnen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann dagegen binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim erheben.
Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit einem den Beteiligten vor kurzem zugestellten Beschluss entschieden (Beschl. v. 09.01.2008 - 4 K 2244/07 -). Mit diesem Beschluss lehnte es den Antrag des Vaters ab, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, den er gegen die von der Stadt Freiburg für sofort vollziehbar erklärte Änderung des Familiennamens seiner Kinder erhoben hat.
Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, regelmäßig könne eine Namensänderung nicht für sofort vollziehbar erklärt werden. Hier liege aber ein besonderer Ausnahmefall vor. Es sei den Kindern nicht zuzumuten, auf den Vollzug der Namensänderung bis zu deren Rechtskraft warten zu müssen. Die Namensänderung sei nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit im Interesse des Kindeswohls erforderlich. Die beiden 13 bzw. 15 Jahre alten Kinder hätten jahrelang unter dem Psychoterror ihres Vaters gelitten. Schon das Amtsgericht habe festgestellt, dass der Vater die Mutter und die Kinder verfolge, belästige und bedränge. Die Tochter sei zeitweise durch Schulwechsel in ein auswärtiges Internat „geflohen“, um den Nachstellungen ihres Vaters zu entgehen. Das Landgericht Freiburg habe den Vater verurteilt, sich der Wohnung der Mutter und der Kinder nicht mehr als 200 m zu nähern. Wegen eines Verstoßes dagegen habe er eine Geldbuße von 400.- Euro zahlen müssen. Die Schule des Sohnes habe dem Vater Hausverbot erteilt, weil er dem Sohn auf dem Schulgelände nachgestellt habe. Ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz laufe noch. Angesichts der starken psychischen Belastung der Kinder durch diese Vorfälle erfordere das Kindeswohl eine Namensänderung, da sie den verständlichen Wunsch hätten, nicht durch das Führen des Familiennamens des Vaters ständig an ihn und seine Taten erinnert zu werden, sondern auch durch eine Namensänderung Abstand von ihm zu gewinnen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann dagegen binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim erheben.