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Verwaltungsgericht stoppt Bau des City-Centers in Kehl

Datum: 14.02.2008

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 14.02.2008

Das Einkaufszentrum „City-Center“ in Kehl darf vorläufig nicht gebaut werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit einem den Beteiligten gestern per Telefax übermittelten Eilbeschluss (Beschl. v. 13.02.2008 - 4 K 1645/07 -).

Eine unmittelbar vom Bau des Einkaufscenters an drei Seiten ihres Wohngrundstücks betroffene Angrenzerin hatte Widerspruch gegen die Baugenehmigung der Stadt Kehl erhoben. Das Gericht gab ihrem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs statt.

Es entschied, die Baugenehmigung sei sehr wahrscheinlich rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Nachbarrechten.

Der zugrunde liegende Bebauungsplan „Innenstadt - Nord“ sei voraussichtlich wegen eines Abwägungsmangels fehlerhaft und damit nichtig. Der Bebauungsplan lasse an drei Seiten des Wohngrundstücks der Antragstellerin eine praktisch geschlossene Kerngebiets-Bebauung zu, durch die sie in optischer Hinsicht „eingemauert“ und „erdrückt“ werde. In der Planung sei kein Ansatz einer ernsthaften planerischen Bewältigung dieses Konflikts für den hier gegebenen Fall erkennbar, dass die Nachbarin ihr Grundstück und Wohnhaus nicht verkaufe und somit Rücksicht auf sie genommen werden müsse.

Selbst wenn der Bebauungsplan rechtmäßig wäre, sei die Baugenehmigung  wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme rechtswidrig, weil das Einkaufszentrum das Wohngebäude der Antragstellerin an drei Seiten mit einem lückenlosen Bauwerk, nämlich geschlossenen Wänden von mindestens 7 m Höhe praktisch „einmauere“, an der West und Ostseite nur noch den Mindestgrenzabstand von 2,8 bzw. 2,9 m wahre und an der Nordseite mit dem ca. 14 m hohen Treppenhaus sowie dem mächtigen verglasten Turm des Lichthofs eine erdrückende Wirkung ausübe. Durch diesen lückenlosen Einschluss von drei Seiten erhalte das Wohngrundstück der Antragstellerin die Eigenschaft eines „Briefmarkengrundstücks“, das nur noch wie ein bloßes Hofgrundstück des Einkaufszentrums wirke. Außerdem würde dadurch praktisch kein Luftaustausch auf dem Grundstück mehr stattfinden, da auch an der einzig offenen Südseite eine Staulage entstehe. Bei den warmen bis heißen Sommertagen- und nächten am Oberrhein könne damit das Wohnen im Haus der Antragstellerin je nach Alter und Gesundheit der Bewohner unzumutbar werden. Schließlich würden täglich hunderte bis tausende Besucher über einen der Hauptzugänge des Zentrums unmittelbar an dem Garten und den Fenstern an der Ostseite des Hauses der Antragstellerin vorbei gehen und den Wohnfrieden stören. Da über diesen Weg auch das Fahrrecht der Antragstellerin verlaufe, um ihr Grundstück mit dem Auto zu erreichen, seien Konflikte mit den Besuchern vorprogrammiert.

Da das Bauvorhaben einen einheitlichen unteilbaren Gesamtkomplex umfasse, könne die aufschiebende Wirkung nicht nur hinsichtlich eines Teils des Bauvorhabens, sondern nur insgesamt angeordnet werden. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, sondern der Bauherrin und der Stadt Kehl im Zusammenwirken mit der Antragstellerin zu entscheiden, in welchen Bereichen und auf welche Weise das geplante Bauvorhaben vorläufig verändert werden könne, um es mit den Nachbarrechten so in Einklang zu bringen, dass ein weiterer Baufortschritt nicht überwiegende Interessen der Antragstellerin verletze.



Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt Kehl und die beigeladene Bauherrin können dagegen binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

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