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Keine Erlaubnis für kommerziellen Infostand in der Innenstadt
Datum: 31.03.2008
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 31.03.2008
Zu Recht hat die Stadt Freiburg einer GmbH die Erlaubnis für einen Infostand in der Innenstadt verweigert, die dort professionell und kommerziell aktiv Mitglieder für eine gemeinnützige Umweltorganisation werben wollte.
Das entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit einem den Beteiligten vor kurzem zugestellten Urteil (Urt. v. 28.02.2008 - 4 K 1702/07 - ).
Beantragt hatte die GmbH die Erteilung einer mehrtägigen straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zum Betrieb eines 0,5 m² großen Infostandes am Münsterplatz vor der Stadtbücherei bzw. an anderer geeigneter Stelle im Stadtzentrum. Sie wollte dort im Auftrag einer großen, bundesweit aktiven gemeinnützigen Umweltorganisation nicht nur Passanten über die Arbeit der Organisation informieren und Fragen der Bevölkerung beantworten, sondern auch aktiv an Ort und Stelle neue Fördermitglieder für diese Organisation anwerben. Der Auftrag sollte zwar gegen Entgelt und Erfolgshonorar von der GmbH mit zwei angestellten professionellen „Direkt-Dialogern“ durchgeführt werden. Ihrer Ansicht nach handelte es sich dabei aber um die ureigene Tätigkeit der gemeinnützigen Umweltorganisation, nämlich um deren Informationsarbeit und Sicherung ihres Fortbestands durch Gewinnung neuer Mitglieder. Lediglich aus Gründen der Effektivitätssteigerung und Professionalisierung habe die Umweltorganisation diese Tätigkeit einem kommerziellen Unternehmen übertragen. Zu Verkehrsbehinderungen führe der kleine Stand nicht.
Die Stadt hatte die Erlaubnis mit der Begründung abgelehnt, nach ihrer Vergabepraxis seien kommerzielle Nutzungen des öffentlichen Straßenraumes grundsätzlich ausgeschlossen. Eine solche Einschränkung sei notwendig, weil sie bei weitem nicht allen Anträgen auf Sondernutzung der Straßen in der Innenstadt entsprechen könne. Nur bei besonderen Anlässen, wie z.B. Geschäftseröffnungen oder Firmenjubiläen könnten ausnahmsweise unmittelbar vor den Geschäften auch kommerzielle Nutzung des Straßenraums erlaubt werden, wenn sie den Verkehr nicht behinderten. Ansonsten erteile sie Erlaubnisse nur für nichtkommerzielle Informationsstände und nur unmittelbar an gemeinnützige eingetragene Vereine, sozial tätige Organisationen und politische Parteien oder Gruppierungen (z.B. Bürgerinitiativen etc.). Kommerzielle Werbung und Verkaufstätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht seien hingegen nicht erlaubt. Auch direkte aktive Mitgliederwerbung sei nicht erlaubt, da die längeren Anbahnungsgespräche oder der schriftliche Vertragsabschluss an Ort und Stelle am Infostand mit dem Ausfüllen der Formulare mehr Zeit in Anspruch nehme und daher die Leichtigkeit des Verkehrs mehr behindere als das bloße Mitgeben von Hinweiszetteln sowie Anmelde- und Lastschriftformularen. Der nichtkommerziellen Umweltorganisation selbst seien daher in der Vergangenheit immer wieder für den Betrieb eines Informationsstands Erlaubnisse erteilt worden (allerdings mit der Auflage, keine aktive Mitgliederwerbung zu betreiben)
Die dagegen von der GmbH erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab.
Das Gericht führte dazu aus, die Stadt habe ihr straßenrechtliches Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Es sei gerichtsbekannt, dass die begrenzten öffentlichen Straßen- und Wegeflächen in der Freiburger Innenstadt nicht nur von Fußgängern, Lieferanten und dem öffentlichen Nahverkehr sondern auch von Warenauslagen, Freisitzflächen und durch kommunikativen Gemeingebrauch besonders stark beansprucht würden. Ein Ausschluss kommerzieller Aktivitäten sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Bei der GmbH handle es sich um eine Kapitalgesellschaft, die wegen der mit der Umweltorganisation vereinbarten Provisionszahlungen auch mit Gewinnerzielungsabsicht handle. Ihr sei es daher eher zuzumuten, einen Standplatz auf privatem Grund anzumieten, etwa im Eingangsbereich von Kaufhäusern und Geschäften, wie dies in der Vergangenheit auch schon mehrfach geschehen sei. Auch der Ausschluss von aktiver Mitgliederwerbung sei mit Blick auf die Leichtigkeit des Verkehrs und die Verweildauer des Geworbenen am Stand während des schriftlichen Vertragsabschlusses ein willkürfreies Abgrenzungskriterium. Wenn sich die zum Rechtsstreit beigeladene Umweltorganisation bewusst dafür entscheide, ihre Werbung und Information aus Gründen der Professionalisierung auf eine solche kommerzielle, gewinnorientierte Kapitalgesellschaft zu übertragen, müsse sie auch die damit insoweit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen. Ihr Recht auf Meinungsfreiheit werde dadurch nicht verletzt, denn es sei nicht schlüssig vorgetragen, dass sie unbedingt auf diese Organisationsform ihrer Werbung angewiesen sei. Es verblieben der Umweltorganisation auch noch genügend andere Werbemöglichkeiten, etwa auf privaten Flächen oder durch Verteilen von Flugblättern. Sie könne auch die Erlaubnis für einen Informationsstand unmittelbar für sich selbst beantragen und Mitglieder auch ohne den unmittelbar am Stand unzulässigen aktiven Vertragsabschluss werben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Die Klägerin kann daher binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.
Das entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit einem den Beteiligten vor kurzem zugestellten Urteil (Urt. v. 28.02.2008 - 4 K 1702/07 - ).
Beantragt hatte die GmbH die Erteilung einer mehrtägigen straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zum Betrieb eines 0,5 m² großen Infostandes am Münsterplatz vor der Stadtbücherei bzw. an anderer geeigneter Stelle im Stadtzentrum. Sie wollte dort im Auftrag einer großen, bundesweit aktiven gemeinnützigen Umweltorganisation nicht nur Passanten über die Arbeit der Organisation informieren und Fragen der Bevölkerung beantworten, sondern auch aktiv an Ort und Stelle neue Fördermitglieder für diese Organisation anwerben. Der Auftrag sollte zwar gegen Entgelt und Erfolgshonorar von der GmbH mit zwei angestellten professionellen „Direkt-Dialogern“ durchgeführt werden. Ihrer Ansicht nach handelte es sich dabei aber um die ureigene Tätigkeit der gemeinnützigen Umweltorganisation, nämlich um deren Informationsarbeit und Sicherung ihres Fortbestands durch Gewinnung neuer Mitglieder. Lediglich aus Gründen der Effektivitätssteigerung und Professionalisierung habe die Umweltorganisation diese Tätigkeit einem kommerziellen Unternehmen übertragen. Zu Verkehrsbehinderungen führe der kleine Stand nicht.
Die Stadt hatte die Erlaubnis mit der Begründung abgelehnt, nach ihrer Vergabepraxis seien kommerzielle Nutzungen des öffentlichen Straßenraumes grundsätzlich ausgeschlossen. Eine solche Einschränkung sei notwendig, weil sie bei weitem nicht allen Anträgen auf Sondernutzung der Straßen in der Innenstadt entsprechen könne. Nur bei besonderen Anlässen, wie z.B. Geschäftseröffnungen oder Firmenjubiläen könnten ausnahmsweise unmittelbar vor den Geschäften auch kommerzielle Nutzung des Straßenraums erlaubt werden, wenn sie den Verkehr nicht behinderten. Ansonsten erteile sie Erlaubnisse nur für nichtkommerzielle Informationsstände und nur unmittelbar an gemeinnützige eingetragene Vereine, sozial tätige Organisationen und politische Parteien oder Gruppierungen (z.B. Bürgerinitiativen etc.). Kommerzielle Werbung und Verkaufstätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht seien hingegen nicht erlaubt. Auch direkte aktive Mitgliederwerbung sei nicht erlaubt, da die längeren Anbahnungsgespräche oder der schriftliche Vertragsabschluss an Ort und Stelle am Infostand mit dem Ausfüllen der Formulare mehr Zeit in Anspruch nehme und daher die Leichtigkeit des Verkehrs mehr behindere als das bloße Mitgeben von Hinweiszetteln sowie Anmelde- und Lastschriftformularen. Der nichtkommerziellen Umweltorganisation selbst seien daher in der Vergangenheit immer wieder für den Betrieb eines Informationsstands Erlaubnisse erteilt worden (allerdings mit der Auflage, keine aktive Mitgliederwerbung zu betreiben)
Die dagegen von der GmbH erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab.
Das Gericht führte dazu aus, die Stadt habe ihr straßenrechtliches Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Es sei gerichtsbekannt, dass die begrenzten öffentlichen Straßen- und Wegeflächen in der Freiburger Innenstadt nicht nur von Fußgängern, Lieferanten und dem öffentlichen Nahverkehr sondern auch von Warenauslagen, Freisitzflächen und durch kommunikativen Gemeingebrauch besonders stark beansprucht würden. Ein Ausschluss kommerzieller Aktivitäten sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Bei der GmbH handle es sich um eine Kapitalgesellschaft, die wegen der mit der Umweltorganisation vereinbarten Provisionszahlungen auch mit Gewinnerzielungsabsicht handle. Ihr sei es daher eher zuzumuten, einen Standplatz auf privatem Grund anzumieten, etwa im Eingangsbereich von Kaufhäusern und Geschäften, wie dies in der Vergangenheit auch schon mehrfach geschehen sei. Auch der Ausschluss von aktiver Mitgliederwerbung sei mit Blick auf die Leichtigkeit des Verkehrs und die Verweildauer des Geworbenen am Stand während des schriftlichen Vertragsabschlusses ein willkürfreies Abgrenzungskriterium. Wenn sich die zum Rechtsstreit beigeladene Umweltorganisation bewusst dafür entscheide, ihre Werbung und Information aus Gründen der Professionalisierung auf eine solche kommerzielle, gewinnorientierte Kapitalgesellschaft zu übertragen, müsse sie auch die damit insoweit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen. Ihr Recht auf Meinungsfreiheit werde dadurch nicht verletzt, denn es sei nicht schlüssig vorgetragen, dass sie unbedingt auf diese Organisationsform ihrer Werbung angewiesen sei. Es verblieben der Umweltorganisation auch noch genügend andere Werbemöglichkeiten, etwa auf privaten Flächen oder durch Verteilen von Flugblättern. Sie könne auch die Erlaubnis für einen Informationsstand unmittelbar für sich selbst beantragen und Mitglieder auch ohne den unmittelbar am Stand unzulässigen aktiven Vertragsabschluss werben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Die Klägerin kann daher binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.