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Abfallgebührensatzung der Stadt Freiburg rechtmäßig
Datum: 09.07.2008
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 09.07.2008
Die Abfallgebührensatzung der Stadt Freiburg vom 15.11.2005 ist nicht zu beanstanden. Das entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit den Beteiligten vor kurzem zugestellten mehreren Urteilen (u.a. Urt. v. 20.06.2008 - 4 K 1144/07 -).
Das Verwaltungsgericht wies u. a. die Klage eines Bürgers gegen einen Gebührenbescheid der Stadt ab, mit dem sie ihn für das Jahr 2006 zur Zahlung einer Abfallgebühr für seinen Zweipersonenhaushalt in Höhe von insgesamt 131,40 Euro herangezogen hatte.
Der Kläger hatte in zahlreichen Punkten umfangreiche Rügen gegen die dem Bescheid zugrunde liegende Abfallgebührensatzung erhoben und bemängelt, die Gebührensätze seien viel zu hoch. Sie verstießen gegen das Kostenüberschreitungsverbot und den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz. Die Stadt habe die Abfallgebühren für Privathaushalte um fast 60 % erhöht. Keine andere Stadt und kein anderer Landkreis habe die Müllgebühren derart stark erhöht.
Das Verwaltungsgericht führte dazu im Wesentlichen aus, es sei nicht zu beanstanden, dass die Stadt 1999 ihre bis dahin über den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Freiburg (EAF) betriebene Abfallentsorgung durch Gründung der Abfallwirtschaft Stadtreinigung Freiburg GmbH (ASF) privatisiert habe, an der sie ursprünglich zu 100 % beteiligt gewesen sei und nach einem Anteilsverkauf nun noch einen Anteil von 53 % halte. Solche Privatisierungen seien zulässig, wenn sie - wie hier - willkürfrei erfolgten und der Kommune nach wie vor ein bestimmender Einfluss auf die Abfallentsorgung durch den privaten Vertreiber verbleibe.
Es sei auch rechtlich bedenkenfrei, dass der zwischen der Stadt und der ASF geschlossene Bewirtschaftungsrahmenvertrag eine Laufzeit von zwanzig Jahren habe und ohne europaweite Ausschreibung zustande gekommen sei. Denn eine solche europaweite Ausschreibung sei hier nicht erforderlich gewesen und die Planung der Abfallbeseitigung benötige einen mehrjährigen Vorlauf. Im Hinblick auf die Beachtung des öffentlichen Preisrechts seien keine Entgeltvereinbarungen getroffen worden, welche die erforderlichen Entsorgungskosten überschritten hätten. Die Höhe der von der ASF veranschlagten Entsorgungskosten sei rechtsfehlerfrei. Sie sei durch ein unabhängiges Wirtschaftsprüferinstitut bestätigt worden. Gleiches gelte für den vereinbarten Gewinnzuschlag von 3 %. Ein solcher Gewinn liege im Rahmen vergleichbarer Bewirtschaftungsverträge und entgelte das mit der Garantie von Selbstkostenfestpreisen eingegangene Unternehmerrisiko.
Allerdings hätte die Stadt, da sie zugleich Anteilseigner der privaten ASF sei, den auf sie entfallenden Anteil dieses 3-prozentigen Gewinnzuschlags bei der Kalkulation der Höhe des Abfallgebührensatzes gebührenmindernd einstellen müssen. Dass sie dies nicht getan habe, führe aber nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung in Höhe von 0,45 % und liege damit noch im Rahmen einer vom Kommunalen Abgabengesetz (KAG) zugelassenen geringfügigen Überschreitung der ansatzfähigen Kosten durch das Abgabenaufkommen. Es sei auch nicht zu erkennen, dass hier etwa eine willkürliche oder gar bewusste oder sonst schwer und offenkundig fehlerhafte Kostenüberschreitung durch die Stadt vorliege.
Den Veräußerungserlös aus dem Verkauf ihres 47% Anteils an der ASF an einen Dritten habe die Stadt nicht gebührenmindernd in die Kalkulation der Abfallgebühr einstellen müssen. Denn insoweit handle es sich nicht um Kapital, das dem Gebührenzahler zustehe, sondern um das nicht aus dem Gebührenhaushalt erwirtschaftete Eigenkapital der Stadt.
Verwaltungskosten, die der Stadt unmittelbar durch die Tätigkeit der mit der Abfallentsorgung befassten Ämter erwachsen seien, habe sie in die Gebührenkalkulation einstellen dürfen. Ein Vergleich mit den Gebühren anderer Städte oder Landkreise sei nicht möglich, da die Entsorgungssysteme und Kalkulationen zu unterschiedlich seien und die bloße Erhöhung einer Gebühr für sich genommen keine Aussagekraft hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot habe.
Die Logistik der Abfallentsorgung, insbesondere die Kooperation mit dem Landkreis und der Transport zur TREA (statt früher zur Deponie Eichelbuck), seien vom Organisationsermessen der Stadt gedeckt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräfig. Das Verwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen, so dass die Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Berufung dagegen einlegen können.