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Keine Bebauung des Biergartens des Hotel Kreuz in der Altstadt von Radolfzell

Datum: 03.11.2009

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 03.11.2009

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage der Betreiberin des Hotel Kreuz in Radolfzell auf Erteilung eines Bauvorbescheids abgewiesen. Die Klägerin wollte die fast vollständige Bebauung des neben ihrem Hotel gelegenen Biergartens erreichen. Die beklagte Stadt Radolfzell hatte zur Verhinderung der Bebauung des Biergartens jedoch die Aufstellung des Bebaungsplans „Kreuzgarten“ beschlossen, zur Durchsetzung dieser Planung eine Veränderungssperre erlassen und im Hinblick darauf den Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheids abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat diese Entscheidung mit dem den Beteiligten inzwischen zugestellten Urteil vom 15.10.2009 - 6 K 358/09 - bestätigt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die von der Klägerin geplante Erweiterung des Hotels widerspreche den Festsetzungen des inzwischen in Kraft getretenen Bebauungsplans „Kreuzgarten“. Die Klägerin wolle nahezu das gesamte Grundstück überbauen. Der Bebauungsplan sehe aber für das Grundstück nur ein kleines Baufenster vor. Er sei auch wirksam. Das mit dem Bebauungsplan verfolgte Ziel, nämlich die Erhaltung der unveränderten Sichtbeziehung von der Obertorstraße zum - heute als Stadtbibliothek genutzten - „Österreichischen Schlössle“, sei ein eigenständiger städtebaulicher Belang. Denn der Bebauungsplan sei darauf gerichtet, das durch das „Schlössle“ und den „Kreuzgarten“ geprägte und historisch gewachsene Ortsbild um seiner städtebaulichen Qualität willen für die Zukunft festzuschreiben und sichtbar zu erhalten. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung der freien Sicht auf das „Schlössle“ dränge das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an einer nahezu uneingeschränkten baulichen Nutzung zurück. Das „Österreichische Schlösschen“ sei ein Kulturdenkmal von hohem Rang und innerhalb des denkmalgeschützten Altstadtbereichs ein prägender Faktor. Nach Auffassung der Denkmalpflege sei der Bereich des klägerischen Grundstücks spätestens seit 1734, als das „Schlösschen“ Rathaus geworden sei, bewusst freigehalten worden. Jedenfalls aber seit Mitte des 19. Jahrhunderts könne man davon ausgehen, dass der Blick von der Obertorstraße ein besonders markanter Blickfang sei und einen sehr charakteristischen Teil des Ortsbildes darstelle. Die Beklagte habe dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin Rechnung getragen. So sei entgegen der anfänglichen Planung der Bereich, in dem ihr Grundstück bebaut werden dürfe, also ein Anbau an das Hotel zulässig sei, Richtung Obertorstraße verlängert worden. Außerdem seien Regelungen zur besseren Ausnutzung des Dachgeschosses geschaffen worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Klägerin kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

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