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Örtliche Verlegung des Ostermarsches in Kehl rechtmäßig

Datum: 30.03.2009

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 30.03.2009

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Beschluss vom gestrigen Tag den vom Veranstalter des Ostermarschs wegen Änderung des Kundgebungsortes sowie der Marschroute der Demonstration gestellten Eilantrag abgelehnt (3 K 465/09). Das Friedensnetz Baden-Württemberg hatte den diesjährigen Ostermarsch wegen des Nato-Gipfels auf Samstag, den 4. April 2009 vorgezogen und eine Versammlung ab 9.30 Uhr auf dem Marktplatz in Kehl sowie eine anschließende Demonstration zur Europabrücke angemeldet. Das Regierungspräsidium Karlsruhe, bei dem vorübergehend für die Zeit um den Nato-Gipfel eine Zentrale Versammlungsbehörde eingerichtet ist, entsprach dieser Anmeldung aber aus Sicherheitsgründen nicht und ordnete an, dass die Kundgebung auf dem Festplatz Läger in Kehl stattfinden und der Demonstrationszug von dort über die B 28 zur Europabrücke verlaufen müsse. Das Verwaltungsgericht hat diese Entscheidung als rechtmäßig angesehen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Zur Teilnahme am Ostermarsch werde nicht nur vom Veranstalter selbst, sondern auch von anderen Initiativen aus ganz Deutschland aufgerufen, u.a. von der DFG-VK, die auf die Durchführung einer eigenen Demonstration verzichtet habe. Auch komme am Vormittag des 4. April in Kehl eine „Friedenslok“ aus Nordrhein-Westfalen mit bis zu 1.500 Personen an. Die Versammlungsbehörde gehe daher zu Recht von insgesamt bis zu 5.000 Versammlungsteilnehmern aus. Auch sei möglicherweise mit gewaltbereiten Demonstranten zu rechnen. Nach der Einschätzung der Polizei liege aber die Gesamtkapazität des Marktplatzes bei ca. 4000 friedlichen Versammlungsteilnehmern und es sei zu befürchten, dass der Schutz der Versammlung während der Kundgebungsphase auf dem Marktplatz und die gegebenenfalls notwendige Separierung von friedlichen und gewaltbereiten Teilnehmern auf Grund der räumlichen Verhältnisse ohne erhebliche Gefahren für die körperliche Unversehrtheit der Teilnehmer, der Einsatzkräfte der Polizei sowie unbeteiligter Dritter nicht gewährleistet werden könne.

 Die Verlegung des Kundgebungsortes auf den Festplatz Läger und die Festlegung der Marschroute des Aufzuges vom Festplatz Läger über die Straßburger Straße (B 28) bis zur Europabrücke stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Versammlungsrecht dar. Der Festplatz Läger liege nur ca. 200 Meter vom Markplatz entfernt und noch am Rand der Innenstadt. Die Planung des Veranstalters, zur Europabrücke zu ziehen und die Grenze zu überqueren, um sich der Großdemonstration in Straßburg anzuschließen, werde durch die vorgegebene Aufzugsstrecke nicht in Frage gestellt. Schließlich dürfte für die vom Ostermarsch zu erzielende Öffentlichkeitswirkung nicht die Wahrnehmung durch Bewohner und Passanten der Innenstadt Kehls, sondern die Berichterstattung durch eine Vielzahl nationaler und internationaler Medienvertreter von überragender Bedeutung sein. Die Berichterstattung über die Demonstration werde aber aufgrund der Verlegung des Kundgebungsortes und der Änderung der Marschroute nicht beeinträchtigt.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum VGH Baden-Württemberg einlegen.

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