Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Hinweis auf Gerichtstermin am 24.02.2010
Datum: 22.02.2010
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 22.02.2010
Am Mittwoch, den 24. Februar 2010 um 9.00 Uhr
im Verhandlungssaal VII (Zi.Nr. 528) im 5.OG
in der Habsburgerstr.103
wird die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg über die Klage (1 K 338/08) gegen Nebenbestimmungen zu einer Erlaubnis für einen Reit- und Fahrbetrieb verhandeln, die die Durchführung von Rodeo-Veranstaltungen mit Pferden und Rindern betreffen.
Der Kläger stellt im ganzen Bundesgebiet gewerbsmäßig Pferde und Rinder für Rodeo-Veranstaltungen zur Verfügung. In der befristeten Betriebserlaubnis wurde dem Kläger unter anderem untersagt, Sporen bei den Disziplinen Wildpferdreiten mit Sattel, Wildpferdreiten ohne Sattel und Bullenreiten einzusetzen sowie Flankengurte zu verwenden. Außerdem wurde angeordnet, dass Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Hilfsmittel nur so eingesetzt werden dürften, dass sie den Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügten. Bei der Verwendung von Hilfsmitteln wie Leinen, Gurten oder Riemen, die am Tier in irgendeiner Weise befestigt seien, müsse sichergestellt sein, dass sie nicht zu schmerzhaften Einwirkungen auf das Tier führen könnten. Begründet wurden die Nebenbestimmungen mit dem Tierschutzgesetz, das die Heranziehung eines Tieres zur Schaustellung oder ähnlichen Veranstaltungen verbiete, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden jeglicher Art verbunden seien. Demgegenüber vertritt der Kläger die Auffassung, die Rodeo-Turniere auf der Grundlage des Rulebook der European Rodeo Cowboy Association seien Sportveranstaltungen, so dass es nach dem Tierschutzrecht nur darauf ankomme, ob den Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden.