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Tierschutz bei Rodeoveranstaltungen
Datum: 13.04.2010
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 13.04.2010
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit dem den Beteiligten jetzt zugestellten Urteil vom 24.02.2010 1 K 338/08 tierschutzrechtliche Nebenbestimmungen zu einer Erlaubnis für einen Rodeobetrieb überwiegend als rechtmäßig bestätigt und nur festgestellt, dass das Verbot, einen Flankengurt zu verwenden, rechtswidrig war.
Das Verfahren hat folgenden Hintergrund: Der Kläger führt im ganzen Bundesgebiet ge-werbsmäßig Rodeo-Veranstaltungen mit Pferden und Rindern durch. In der auf zwei Jahre befristeten Betriebserlaubnis für den Standort Herbolzheim wurde ihm unter anderem untersagt, Sporen bei den Disziplinen Wildpferdreiten mit Sattel, Wildpferdreiten ohne Sattel und Bullenreiten einzusetzen sowie Flankengurte zu verwenden. Außerdem wurde angeordnet, dass Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Hilfsmittel nur so eingesetzt werden dürften, dass sie den Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügten. Hilfsmittel wie Leinen, Gurte oder Riemen, die am Tier in irgendeiner Weise befestigt seien, dürften nicht unkontrolliert am Boden schleifen oder vom Tier hinter sich hergezogen werden. Die Teilnehmer einer Rodeoveranstaltung seien vorher darauf hinzuweisen, dass den Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden dürften. Begründet wurden die Nebenbestimmungen mit dem Tierschutzgesetz, das die Heranziehung eines Tieres zur Schaustellung oder zu ähnlichen Veranstaltungen verbiete, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden jeglicher Art verbunden seien. Demgegenüber hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Rodeo-Turniere auf der Grundlage des Rulebook der European Rodeo Cowboy Association seien Sportveran-staltungen, bei denen die Tiere nach dem Tierschutzrecht einfache Schmerzen hinzunehmen hätten und nur das Zufügen erheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden verboten sei.
Das Verwaltungsgericht ist dieser Auffassung des Klägers nicht gefolgt. Es hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, nach dem Tierschutzgesetz sei es verboten, ein Tier zur Schaustellung oder zu einer ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden seien. Bei den hier streitigen vier Disziplinen, dem Bullenreiten, dem Wildpferdreiten mit und ohne Sattel und dem Wild Horse Race, würden die Tiere in ihrem natürlichen oder antrainierten Abwehrverhalten zur Schau gestellt und als Instrumente einer Vorführung mit zirkusähnlichem Charakter eingesetzt. Deshalb seien sie vor einfachen Schmerzen, Leiden oder Schäden zu schützen. Dies gelte selbst dann, wenn man mit dem Kläger annehme, die vier Disziplinen seien als Sportveranstaltungen einzustufen. Auch dann dürfe die Schaustellung der Tiere nicht mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für sie verbunden sein.
Deshalb sei die Auflage, Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Hilfsmittel nur so ein-zusetzen, dass sie den Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügten, ebenso wenig zu beanstanden wie die Hinweispflicht gegenüber den Teilnehmern an Rodeoveranstaltungen. Der Einsatz von Sporen bei den drei Disziplinen des Bullenreitens und des Wildpferdreitens mit und ohne Sattel sei zu Recht untersagt worden. Auch wenn es sich nicht um Sporen im herkömmlichen Sinn handele und sie weder Stich- noch Schnittverletzungen verursachten, seien sie geeignet, bei den Tieren zumindest einfache Schmerzen zu verursachen. Aufgrund der gewollten und teilweise sogar antrainierten Ab-wehrreaktionen der Tiere könne es zu heftigem und ruckartigem Aufschlagen der Sporen auf die Haut der Tiere kommen. Die heftigen Abwehrreaktionen der Tiere durch Buckeln und Ausschlagen schlössen es auch für geübte und erfahrene Reiter aus, in jeder Phase des Ritts den Einsatz ihrer Sporen zu kontrollieren. Ebenfalls rechtmäßig sei das Verbot, beim Wild Horse Race sowie beim Wildpferdreiten mit Sattel am Tier befestigte Hilfsmittel unkontrolliert am Boden schleifen oder vom Tier hinter sich herziehen zu lassen. Es könne vorkommen, dass ein Pferd auf ein Seil auf dem Boden trete und dadurch einen Ruck auf das Halfter und damit zumindest einfache Schmerzen auslöse. Auch die Gefahr eines Sturzes mit möglicherweise gravierenden Folgen sei nicht von der Hand zu weisen.
Dagegen sei es rechtswidrig gewesen, die Verwendung des Flankengurts beim Bullen-reiten und Wildpferdreiten mit und ohne Sattel zu untersagen. Nach der tierschutzfachlichen Bewertung, von der das Regierungspräsidium selbst ausgehe, sei nicht nachweisbar, dass die Verwendung des Gurts für die Tiere mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sei. Dass dies nicht ausgeschlossen werden könne, rechtfertige die Untersagung nicht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Beteiligten können innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.
Das Verfahren hat folgenden Hintergrund: Der Kläger führt im ganzen Bundesgebiet ge-werbsmäßig Rodeo-Veranstaltungen mit Pferden und Rindern durch. In der auf zwei Jahre befristeten Betriebserlaubnis für den Standort Herbolzheim wurde ihm unter anderem untersagt, Sporen bei den Disziplinen Wildpferdreiten mit Sattel, Wildpferdreiten ohne Sattel und Bullenreiten einzusetzen sowie Flankengurte zu verwenden. Außerdem wurde angeordnet, dass Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Hilfsmittel nur so eingesetzt werden dürften, dass sie den Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügten. Hilfsmittel wie Leinen, Gurte oder Riemen, die am Tier in irgendeiner Weise befestigt seien, dürften nicht unkontrolliert am Boden schleifen oder vom Tier hinter sich hergezogen werden. Die Teilnehmer einer Rodeoveranstaltung seien vorher darauf hinzuweisen, dass den Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden dürften. Begründet wurden die Nebenbestimmungen mit dem Tierschutzgesetz, das die Heranziehung eines Tieres zur Schaustellung oder zu ähnlichen Veranstaltungen verbiete, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden jeglicher Art verbunden seien. Demgegenüber hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Rodeo-Turniere auf der Grundlage des Rulebook der European Rodeo Cowboy Association seien Sportveran-staltungen, bei denen die Tiere nach dem Tierschutzrecht einfache Schmerzen hinzunehmen hätten und nur das Zufügen erheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden verboten sei.
Das Verwaltungsgericht ist dieser Auffassung des Klägers nicht gefolgt. Es hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, nach dem Tierschutzgesetz sei es verboten, ein Tier zur Schaustellung oder zu einer ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden seien. Bei den hier streitigen vier Disziplinen, dem Bullenreiten, dem Wildpferdreiten mit und ohne Sattel und dem Wild Horse Race, würden die Tiere in ihrem natürlichen oder antrainierten Abwehrverhalten zur Schau gestellt und als Instrumente einer Vorführung mit zirkusähnlichem Charakter eingesetzt. Deshalb seien sie vor einfachen Schmerzen, Leiden oder Schäden zu schützen. Dies gelte selbst dann, wenn man mit dem Kläger annehme, die vier Disziplinen seien als Sportveranstaltungen einzustufen. Auch dann dürfe die Schaustellung der Tiere nicht mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für sie verbunden sein.
Deshalb sei die Auflage, Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Hilfsmittel nur so ein-zusetzen, dass sie den Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügten, ebenso wenig zu beanstanden wie die Hinweispflicht gegenüber den Teilnehmern an Rodeoveranstaltungen. Der Einsatz von Sporen bei den drei Disziplinen des Bullenreitens und des Wildpferdreitens mit und ohne Sattel sei zu Recht untersagt worden. Auch wenn es sich nicht um Sporen im herkömmlichen Sinn handele und sie weder Stich- noch Schnittverletzungen verursachten, seien sie geeignet, bei den Tieren zumindest einfache Schmerzen zu verursachen. Aufgrund der gewollten und teilweise sogar antrainierten Ab-wehrreaktionen der Tiere könne es zu heftigem und ruckartigem Aufschlagen der Sporen auf die Haut der Tiere kommen. Die heftigen Abwehrreaktionen der Tiere durch Buckeln und Ausschlagen schlössen es auch für geübte und erfahrene Reiter aus, in jeder Phase des Ritts den Einsatz ihrer Sporen zu kontrollieren. Ebenfalls rechtmäßig sei das Verbot, beim Wild Horse Race sowie beim Wildpferdreiten mit Sattel am Tier befestigte Hilfsmittel unkontrolliert am Boden schleifen oder vom Tier hinter sich herziehen zu lassen. Es könne vorkommen, dass ein Pferd auf ein Seil auf dem Boden trete und dadurch einen Ruck auf das Halfter und damit zumindest einfache Schmerzen auslöse. Auch die Gefahr eines Sturzes mit möglicherweise gravierenden Folgen sei nicht von der Hand zu weisen.
Dagegen sei es rechtswidrig gewesen, die Verwendung des Flankengurts beim Bullen-reiten und Wildpferdreiten mit und ohne Sattel zu untersagen. Nach der tierschutzfachlichen Bewertung, von der das Regierungspräsidium selbst ausgehe, sei nicht nachweisbar, dass die Verwendung des Gurts für die Tiere mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sei. Dass dies nicht ausgeschlossen werden könne, rechtfertige die Untersagung nicht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Beteiligten können innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.