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Prof. Dr. Friedl muss nach Einstellung des Disziplinarverfahrens keine Verfahrenskosten zahlen

Datum: 02.07.2010

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 02.07.2010

Prof. Dr. Friedl war seit 1997 Universitätsprofessor und Leiter der Abteilung Unfallchirurgie der Universitätsklinik Freiburg. Im Jahr 2000 leitete sein Dienstherr, das Land Baden-Württemberg, gegen ihn das förmliche Disziplinarverfahren ein und setzte es wegen eines gleichfalls eingeleiteten Strafverfahrens aus. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Freiburg vom 18.02.2003 wurde Prof. Dr. Friedl wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen verurteilt. Nach Fortsetzung des Disziplinarverfahrens schlossen Prof. Dr. Friedl und sein Dienstherr Anfang 2009 einen Vergleich u.a. dahingehend, dass er seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit sofortiger Wirkung beantragen und sein Dienstherr ihm einen Betrag in Höhe von 1,98 Mio. EUR für entgangene und zukünftig entgehende Einkünfte aus Privatliquidation zahlen sollte. Gleichzeitig ist in § 1 des Vertrages geregelt, dass mit dieser Vereinbarung alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sein sollen. Auf den am 27.02.2009 gestellten Antrag auf Entlassung wurde Prof. Dr. Friedl am 12.06.2009 die Entlassungsurkunde ausgehändigt. Mit Schreiben vom 06.07.2009 erklärte der Dienstherr die Anfechtung des Vergleichs.



Mit Verfügung vom 10.08.2009 stellte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg das förmliche Disziplinarverfahren ein, legte Prof. Dr. Friedl die Kosten des Disziplinarverfahrens auf und setzte sie auf insgesamt 20.855,19 EUR fest. Während des gerichtlichen Verfahrens reduzierte es den Betrag um 14.798,91 EUR, da die anfänglich eingestellten Kosten des Untersuchungsführers nicht berücksichtigt werden könnten. Der Vergleich stehe der Kostentragung nicht entgegen, da er aus mehreren Gründen angefochten worden sei. Prof. Dr. Friedl beantragte vor dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der Kostenentscheidung mit der Begründung, in dem abgeschlossenen Vergleich habe eine umfassende und abschließende Regelung aller Rechtsbeziehungen stattgefunden. Diese Regelung habe auch das Disziplinarverfahren und seine Kosten umfasst, so dass ein eventueller Kostenerstattungsanspruch des Dienstherrn ausgeschlossen sei.



Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Freiburg hat mit dem heute verkündeten Beschluss (DL 10 K 1644/09) die angefochtene Kostenentscheidung mit der Begründung aufgehoben, dass es für diese Entscheidung an einer Rechtsgrundlage fehle. Prof. Dr. Friedl könnten daher die Kosten des (behördlichen) Disziplinarverfahrens nicht auferlegt werden. Ob der zwischen den Beteiligten geschlossene Vergleich wirksam ist, war deshalb unerheblich und bedurfte keiner Entscheidung.



Das Beschluss der Disziplinarkammer ist unanfechtbar.

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