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Ausweisung wegen Unterstützung militanter Sikh-Organisation

Datum: 28.07.2010

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 28.07.2010

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit den Beteiligten inzwischen zugestelltem Beschluss vom 22.07.2010 5 K 799/10 den Eilantrag eines indischen Staatsangehörigen gegen seine sofort vollziehbare Ausweisung abgelehnt.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die vom Regierungspräsidium Freiburg verfügte Ausweisung lasse keine Rechtsfehler erkennen. Der Antragsteller sei seit Jahren als Propagandasekretär und Pressesprecher im Bundesvorstand der auf der Terrorliste der Europäischen Union geführten Vereinigung „Babbar Khalsa International“ tätig. Diese militante Sikh-Organisation werde bis in die jüngste Vergangenheit für zahlreiche schwere Attentate in Indien verantwortlich gemacht. Der Antragsteller habe bei zwei Befragungen die terroristischen Aktivitäten der Organisation ausdrücklich gebilligt. Er habe auch eingeräumt, in Deutschland Spendengelder für sie zu vereinnahmen. In den letzten Jahren sei er mindestens sechsmal für jeweils längere Zeit nach Pakistan gereist; er habe im sogenannten Sicherheitsgespräch beim Regierungspräsidium erklärt, weiterhin mit Gewalt für die Sache der Sikhs zu kämpfen.

Das Regierungspräsidium sei ermessensfehlerfrei davon ausgegangen, dass diese schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Ausweisung des Antragstellers trotz seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und seiner familiären Bindungen, insbesondere zu seinem sechsjährigen deutschen Sohn, rechtfertigten. Der Antragsteller könne sich auch nicht deshalb auf Vertrauensschutz berufen, weil er schon im Asylverfahren angegeben habe, als Leiter der Propagandaarbeit von „Babbar Khalsa“ tätig gewesen zu sein, und 1995 als Asylberechtigter anerkannt worden sei. Denn er habe seine maßgeblichen Unterstützungshandlungen in führender Position ab der zweiten Hälfte der 90er Jahre erheblich intensiviert und nachhaltig Spendengelder eingetrieben. Dabei sei es Ende 2003 zu einer erheblichen Straftat gekommen, die mit einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Bedrohung sanktioniert worden sei.

Die Tatsache, dass die Ausweisung nicht vollzogen werden könne, solange der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt und kein aufnahmebereiter Drittstaat in Sicht sei, mache die Ausweisung nicht fehlerhaft. Denn sie wirke konsequent jeder Aufenthaltsverfestigung entgegen; zudem würden durch sie Aufenthaltsbeschränkungen und die Pflicht zur wöchentlichen Meldung bei der Polizei ausgelöst.

Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse an der Ausweisung ergebe sich daraus, dass ein Ausländer wie der Antragsteller, der wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ausgewiesen werde, derzeit aber nicht abgeschoben werden könne, aus dringenden Sicherheitsgründen unverzüglich der polizeilichen Meldepflicht und der Aufenthaltsbeschränkung unterworfen werden müsse. Andernfalls könne der Zweck des Gesetzes, die Bewegungsfreiheit besonders gefährlicher Ausländer zu beschränken und sie zu überwachen, nicht effektiv genug erreicht werden.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum VGH Baden-Württemberg einlegen.

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