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Teilerfolg für Polder Gegner

Datum: 03.08.2010

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 03.08.2010

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg hat mit den heute verkündeten Urteilen 56 Klagen gegen den Polder-Elzmündung zum Teil stattgegeben (2 K 192, 193, 206, 276, 277, 290, 291, 292, 323, 332, 366, 369, 370 und 393/08). Dazu gehören u. a. die Klagen der Gemeinden Schwanau und Kappel-Grafenhausen. Insgesamt hatten sich 112 Kläger (Privatleute, Landwirte, Gewerbetreibende, Gemeinden Kappel-Grafenhausen und Schwanau, eine Bürgerinitiative) gegen den Planfeststellungs-beschluss des Landratsamts Ortenaukreis zur Einrichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens und zu ökologischen Flutungen im Rahmen des integrierten Rheinprogramms gewandt. Mit den regelmäßigen ökologischen Flutungen der Rückhalteräume soll die Natur an die Überschwemmung gewöhnt werden. Die Kläger befürchten aufgrund der mit den Flutungen einhergehenden Veränderungen der Überflu-tungsflächen neben erheblichen Beeinträchtigungen von Eigentum und Gesundheit auch nachteilige Folgen für die Natur.

Zur Begründung hat der Präsident des Verwaltungsgerichts bei der Verkündung der Urteile im Wesent-lichen ausgeführt: Der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20. September 2007 für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung sei in Teilen rechtswidrig. Die beste-henden Rechtsfehler führten jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern nur dazu, dass dessen Rechtswidrigkeit festgestellt und dem Land die Möglichkeit belassen werde, die Fehler durch ein ergänzendes Verfahren zu beheben. Vor Durchführung dieses Verfahrens dürfe der Planfeststellungsbeschluss nicht vollzogen werden.

Der Planfeststellungsbeschluss weise insoweit rechtliche Mängel auf, als das beklagte Land Baden-Württemberg ein Grundwassermodell zugrundegelegt habe, das hinsichtlich der zu Schwanau gehö-renden Ortschaften Allmannsweier und Ottenheim den notwendigen Anforderungen an die Belast-barkeit seiner Prognosen nicht genüge. Angesichts der hohen Schutzgüter, die bei einer möglichen Betroffenheit des Wasserschutzgebiets und der ungeschützten Häuser der Einwohner dieser Ortschaf-ten beeinträchtigt sein könnten, halte die Kammer eine bestmögliche Prognosegrundlage und damit zumindest auch eine Validierung des Grundwassermodells, d.h. dessen Bestätigung anhand konkreter Messdaten für unerlässlich. Hinsichtlich der übrigen Ortschaften sehe der Planfeststellungsbeschluss allerdings ausreichende Schutzmaßnahmen gegen den Anstieg des Grundwassers vor.

Hinzu komme ein Verstoß gegen zwingende Normen des Umweltrechts. Denn das Land habe die Folgen des Vorhabens für die im Rückhalteraum nachgewiesenen Bauchigen und Schmalen Windel-schnecken nicht hinreichend sicher abgeklärt. Zwar wäre bei einer erheblichen Beeinträchtigung dieser besonders geschützten Arten durch das Vorhaben die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnah-me denkbar. Diese sei aber im Planfeststellungsbeschluss nicht ausgesprochen worden.

Der Planfeststellungsbeschluss finde allerdings im Wasserhaushalts- sowie im Landesverwaltungsverfahrensgesetz eine ausreichende Rechtsgrundlage. Die Einbindung des Vorha-bens in das Integrierte Rheinprogramm führe nicht dazu, dass für die Verwirklichung des Rückhalteraums Elzmündung ein eigenständiges, auf das Integrierte Rheinprogramm bezogenes Gesetz hätte erlassen werden müssen. Der Rückhalteraum Elzmündung sei als Maßnahme des Hochwasserschutzes durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Das Land sei nicht verpflichtet gewesen, seine Realisierung zugunsten einer anderen Planungsalternative wie etwa der der „Hartheimer Lösung“ oder der Variante einer freifließenden Elz zurückzustellen oder zu verkleinern.

Das Konzept der ökologischen Flutungen begründe keinen Verstoß gegen das Naturschutzrecht. Die ökologischen Flutungen stellten zwar einen eigenständigen Eingriff in den Naturhaushalt dar. Aufgrund ihrer besonderen Zielrichtung der sukzessiven Umgestaltung des Retentionsraums in eine hochwas-sertolerante Fläche trügen sie jedoch die naturschutzrechtlich notwendige Kompensation in sich. Das grundsätzlich strikte Schema zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft bedürfe einer An-passung an die Besonderheiten der ökologischen Flutungen. Diese seien auch geeignet, den in ihnen liegenden Eingriff in den Naturhaushalt zu kompensieren, indem ein dem bisherigen Zustand gleich-wertiger Zustand erreicht werde.

Kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses bestehe schließlich insoweit, als das Land die betroffenen Belange wie etwa bei der klagenden Gemeinde die Beschränkung ihrer Pla-nungshoheit sowie im Übrigen etwa die Gefahr einer Ansiedlung und Ausbreitung von Mücken oder die kleinklimatologischen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung mit den Zielen des Hochwas-serschutzes abgewogen habe. Auch seien die Belange von Landwirten durch die in den Planfeststel-lungsbeschluss aufgenommenen Entschädigungsregelungen ausreichend berücksichtigt worden. Die Klage der Bürgerinitiative Elzmündung Schwanau e. V. sei unzulässig, weil diese zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht im Sinne des Umweltrechtsbehelfsgesetzes anerkannt gewesen sei.



Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Unter anderem wegen der grundsätzlichen Frage der rechtlichen Einordnung der ökologischen Flutungen in die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen hat die Kammer in vielen Verfahren die Berufung zum VGH Baden-Würtemberg zugelassen. Die Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteile eingelegt werden. Die Urteile werden im Hinblick auf die Komplexität der Verfahren und die anstehende Ferienzeit voraussichtlich nicht vor Ablauf von zwei Monaten zu-gestellt.

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