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Stadt muss Palästina-Ausstellung in der Stadtbibliothek stattfinden lassen
Datum: 10.11.2010
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 10.11.2010
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit heutigem Beschluss in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 4 K 2180/10 der Stadt Freiburg aufgegeben, die Ausstellung „Die Nakba - Flucht und Vertreibung der Palästinenser“ so in der Stadtbibliothek stattfinden zu lassen, wie sie sie ursprünglich gegenüber den Antragstellerinnen und Organisatorinnen der Ausstellung zugelassen hatte. Damit kommt die Verfügung des Oberbürgermeisters vom 08.11.2010, mit der die Zulassung der Ausstellung aufgehoben worden ist, weil sie das Geschehen im Nahen Osten sehr einseitig darstelle, nicht zum Tragen. Die Ausstellung kann am 12.11.2010 zeitgleich mit den von den Antragstellerinnen veranstalteten Palästina-Tagen-Freiburg in Anwesenheit der aus den USA anreisenden Schirmherrin beginnen.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der erforderliche Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liege vor. Angesichts des vorgegebenen zeitlichen Rahmens und der bisherigen zeitlichen und finanziellen Aufwendungen der Organisatorinnen sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Organisatorinnen bis vor wenigen Tagen davon ausgehen durften, die Ausstellung werde zeitlich und örtlich wie zwischen ihnen und der Stadt abgesprochen stattfinden, sei ihnen ein Abwarten auf eine möglicherweise erst nach Monaten erfolgende Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten. Sie hätten glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Durchführung der Ausstellung wie zugelassen zu haben. Die Zulassungsentscheidung der Stadt vom 04.10.2010 dürfte rechtmäßig erfolgt sein. Die Ausstellung in der Stadtbibliothek sei wohl als Sondernutzung der öffentlichen Einrichtung zu verstehen. Ein Widerruf der Zulassung dieser Sondernutzung komme hier nur in Betracht, wenn die Stadt aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Zulassung zu verweigern, und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde oder um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. Dass diese Widerrufsvoraussetzungen hier vorlägen, würde auch von der Stadt nicht behauptet. Die Ausstellung verstoße inhaltlich nicht gegen Strafgesetze und sei von der Meinungsfreiheit getragen, möge sie das Flucht- und Vertreibungsgeschehen im Jahr 1948 auch eher einseitig darstellen. Der Stadt bleibe es unbenommen, durch geeignete Hinweise im Zusammenhange mit der Ausstellung deutlich zu machen, dass sie nicht Veranstalterin sei und hinsichtlich des Ausstellungsinhalts auch andere Darstellungen denkbar und möglich wären.
Das Anliegen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, die Zulassungspraxis Ausstellungen in der Stadtbibliothek für die Zukunft zu überprüfen und diese Thematik im Gemeinderat beraten zu wollen, werde durch den Inhalt dieser Entscheidung nicht berührt.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsgegnerin kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum VGH Baden-Württemberg einlegen.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der erforderliche Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liege vor. Angesichts des vorgegebenen zeitlichen Rahmens und der bisherigen zeitlichen und finanziellen Aufwendungen der Organisatorinnen sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Organisatorinnen bis vor wenigen Tagen davon ausgehen durften, die Ausstellung werde zeitlich und örtlich wie zwischen ihnen und der Stadt abgesprochen stattfinden, sei ihnen ein Abwarten auf eine möglicherweise erst nach Monaten erfolgende Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten. Sie hätten glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Durchführung der Ausstellung wie zugelassen zu haben. Die Zulassungsentscheidung der Stadt vom 04.10.2010 dürfte rechtmäßig erfolgt sein. Die Ausstellung in der Stadtbibliothek sei wohl als Sondernutzung der öffentlichen Einrichtung zu verstehen. Ein Widerruf der Zulassung dieser Sondernutzung komme hier nur in Betracht, wenn die Stadt aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Zulassung zu verweigern, und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde oder um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. Dass diese Widerrufsvoraussetzungen hier vorlägen, würde auch von der Stadt nicht behauptet. Die Ausstellung verstoße inhaltlich nicht gegen Strafgesetze und sei von der Meinungsfreiheit getragen, möge sie das Flucht- und Vertreibungsgeschehen im Jahr 1948 auch eher einseitig darstellen. Der Stadt bleibe es unbenommen, durch geeignete Hinweise im Zusammenhange mit der Ausstellung deutlich zu machen, dass sie nicht Veranstalterin sei und hinsichtlich des Ausstellungsinhalts auch andere Darstellungen denkbar und möglich wären.
Das Anliegen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, die Zulassungspraxis Ausstellungen in der Stadtbibliothek für die Zukunft zu überprüfen und diese Thematik im Gemeinderat beraten zu wollen, werde durch den Inhalt dieser Entscheidung nicht berührt.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsgegnerin kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum VGH Baden-Württemberg einlegen.