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Verbrennung von behandeltem Altholz vorerst gestoppt
Datum: 12.11.2010
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 12.11.2010
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Beschluss vom 2.11.2010 - 2 K 138/10 - entschieden, dass die Firma German Pellets vorläufig - bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren - keinen Gebrauch von einer ihr im Jahr 2009 vom Landratsamt Ortenaukreis erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung machen darf. Die Genehmigung betrifft das Heizkraftwerk der Firma in Ettenheim, das bislang nur mit naturbelassenem Holz betrieben wurde. Zukünftig soll German Pellets auch bestimmte - insbesondere nicht mit Holzschutzmitteln oder halogenorganischen Beschichtungen belastete - Althölzer verbrennen dürfen. Hiergegen wandte sich ein Nachbar, der befürchtet, durch die Verbrennung von Althölzern gesundheitsschädlichen Immissionen ausgesetzt zu sein. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Nachbarn im vorläufigen Rechtsschutzverfahren stattgegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Frage der Rechtmäßigkeit der German Pellets erteilten Genehmigung könne derzeit nicht eindeutig beantwortet werden. Daher überwiege das Interesse des Antragstellers daran, als Nachbar im laufenden Verfahren von potentiell gesundheitsschädlichen Immissionen verschont zu werden, das Interesse von German Pellets an der mit einer sofortigen Ausnutzung der Genehmigung verbundenen Kostenersparnis. Es könne zur Zeit nicht sicher beurteilt werden, ob bei Betrieb der Anlage mit den genehmigten Althölzern die Grenzwerte der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) eingehalten würden. Die Genehmigung schließe nach ihrem Wortlaut die Verbrennung schwermetallbelasteter Hölzer nicht vollumfänglich aus. Sie sehe auch keinen Einbau spezieller Abgasfilteranlagen vor. Vielmehr solle die Einhaltung der Grenzwerte, insbesondere für Schwermetalle und kanzerogene (krebserregende) Stoffe, durch eine Eingangskontrolle des Altholzes gewährleistet werden. Bei der Verbrennung von Althölzern, die die im Genehmigungsbescheid enthaltenen Qualitätsanforderungen nicht erfüllten, würden nach den vorliegenden Gutachten die insbesondere für Schwermetalle und bestimmte kanzerogene Stoffe geltenden Grenzwerte nicht hinreichend sicher eingehalten. Möglicherweise seien die vorliegenden Gutachten bereits dahin zu verstehen, dass bei Verzicht auf eine spezielle Filtertechnologie nur solche Hölzer verbrannt werden dürften, die keinerlei Schwermetalle enthielten. Jedenfalls aber müsse mittels eines engmaschigen und intensiven Kontrollsystems sichergestellt werden, dass im Heizwerk tatsächlich nur die in der Genehmigung aufgeführten Althölzer eingesetzt würden. Zweifelhaft sei, ob das in der Genehmigung vorgesehene Qualitätssicherungskonzept ausreiche. Denn dadurch werde nur jede zehnte Altholzlieferung jedes Lieferanten einer nachträglichen labortechnischen Überprüfung unterzogen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.
Die Frage der Rechtmäßigkeit der German Pellets erteilten Genehmigung könne derzeit nicht eindeutig beantwortet werden. Daher überwiege das Interesse des Antragstellers daran, als Nachbar im laufenden Verfahren von potentiell gesundheitsschädlichen Immissionen verschont zu werden, das Interesse von German Pellets an der mit einer sofortigen Ausnutzung der Genehmigung verbundenen Kostenersparnis. Es könne zur Zeit nicht sicher beurteilt werden, ob bei Betrieb der Anlage mit den genehmigten Althölzern die Grenzwerte der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) eingehalten würden. Die Genehmigung schließe nach ihrem Wortlaut die Verbrennung schwermetallbelasteter Hölzer nicht vollumfänglich aus. Sie sehe auch keinen Einbau spezieller Abgasfilteranlagen vor. Vielmehr solle die Einhaltung der Grenzwerte, insbesondere für Schwermetalle und kanzerogene (krebserregende) Stoffe, durch eine Eingangskontrolle des Altholzes gewährleistet werden. Bei der Verbrennung von Althölzern, die die im Genehmigungsbescheid enthaltenen Qualitätsanforderungen nicht erfüllten, würden nach den vorliegenden Gutachten die insbesondere für Schwermetalle und bestimmte kanzerogene Stoffe geltenden Grenzwerte nicht hinreichend sicher eingehalten. Möglicherweise seien die vorliegenden Gutachten bereits dahin zu verstehen, dass bei Verzicht auf eine spezielle Filtertechnologie nur solche Hölzer verbrannt werden dürften, die keinerlei Schwermetalle enthielten. Jedenfalls aber müsse mittels eines engmaschigen und intensiven Kontrollsystems sichergestellt werden, dass im Heizwerk tatsächlich nur die in der Genehmigung aufgeführten Althölzer eingesetzt würden. Zweifelhaft sei, ob das in der Genehmigung vorgesehene Qualitätssicherungskonzept ausreiche. Denn dadurch werde nur jede zehnte Altholzlieferung jedes Lieferanten einer nachträglichen labortechnischen Überprüfung unterzogen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.