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Urteil zur Klage des "Schnitzel-Peter"

Datum: 30.11.2010

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 30.11.2010

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg hat mit dem den Beteiligten inzwischen zugestellten Urteil vom 18.11.2010 (6 K 1886/09) der Klage des sog. „Schnitzel-Peter“ aus Konstanz gegen die Neufestsetzung der Sperrzeit zum Teil stattgegeben. Der Kläger betreibt in einem umgebauten Bus einen Imbissstand und veräußert Speisen und nichtalkoholische Getränke. Der Stand befindet sich in einem Gewerbegebiet nahe des Eingangsbereichs einer Diskothek. Nachdem die beklagte Stadt Konstanz dem Kläger über mehrere Jahre hinweg Sperrzeitverkürzungen bis 5:00 Uhr erteilt hatte, setzte sie unter Berufung auf die massive Zuspitzung der Sicherheitslage in der Nähe der Diskothek ab April 2009 die Sperrzeit auf 4:00 Uhr fest. Das Verwaltungsgericht sah diese Entscheidung insoweit als ermessensfehlerhaft und damit als rechtswidrig an, als sie auch die Tage betraf, an denen die Diskothek gar nicht geöffnet hatte. Es beanstandete auch, dass dem Kläger keine Übergangsfrist eingeräumt wurde. Allerdings bestätigte es hinsichtlich der Öffnungstage der Diskothek die Festsetzung der Sperrzeit auf 4.00 Uhr als rechtmäßig. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht im Wesentlichen folgendes aus:

Es sei sachgerecht, im Rahmen einer Entscheidung über die Verkürzung der Sperrzeit maßgeblich auf die Gefahr von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzustellen. Auf ein Verschulden des Gastwirts - hier des Klägers - komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Auch sei es in den Nächten, in denen die Diskothek geöffnet habe, nach Auskunft der Polizei gehäuft zu Tätlichkeiten und gewaltsamen Auseinandersetzungen im Bereich des Imbissstandes des Klägers gekommen. Nach der Neufestsetzung der Sperrzeit habe sich die Situation gebessert. Denn die Zahl der Straftaten habe sich um ca. 50% reduziert und es sei nicht mehr zu „Tumultlagen“ gekommen. Es sei ein wichtiger Beitrag zur Vermeidung von Tätlichkeiten, dafür zu sorgen, dass die Besucher der Diskothek das Gelände um die Diskothek rasch verließen. Diesem Anliegen stehe eine Öffnung des Betriebs des Klägers nach 4.00 Uhr im Wege. Auch nach seinem eigenen Vortrag sei die Stunde zwischen 4:00 Uhr und 5:00 Uhr sehr umsatzstark gewesen. Sein Betrieb sei ein Anziehungspunkt gewesen und habe dazu geführt, dass sich zahlreiche Personen länger im kritischen Bereich aufgehalten hätten. Es sei auch überzeugend, dass eine Überwachung durch vom Kläger gestelltes Sicherheitspersonal und eine Videoüberwachung auf dem weitläufigen, um diese Nachtzeit überwiegend im Dunkeln liegenden Gelände keine geeignete Alternative zur früheren Schließung des Imbissstandes darstellten. Der Kläger könne sich nicht auf die Sperrzeitverkürzungen für die Schnellrestaurants Burger King und McDonalds berufen. Denn es liege bereits ein anderer Betriebstyp vor. Außerdem sei die Sicherheitslage nicht vergleichbar. Auch Vertrauensschutz stehe der Entscheidung über die Verlängerung der Sperrzeit nicht entgegen. Die früher gewährten Sperrzeitverkürzungen seien ausdrücklich widerruflich erfolgt und hätten den Hinweis enthalten, dass sie keine Rechte auf spätere Sperrzeitverkürzungen begründeten.

Allerdings sei die Entscheidung über die Sperrzeitverkürzung in zweierlei Hinsicht ermessensfehlerhaft. Zum einen sei gegenüber dem Kläger am 01.04.2009 angeordnet worden, dass er noch am selben Tag eine Stunde früher schließen müsse. Es hätte ihm eine Übergangsfrist eingeräumt werden müssen, weshalb die Entscheidung der Beklagten hinsichtlich des Zeitraums vom 01. bis zum 09. April 2009 rechtswidrig gewesen sei. Zum anderen sei die Entscheidung fehlerhaft, soweit sie die Nächte betreffe, in denen die Diskothek nicht geöffnet habe. Denn nach Auskunft der Polizei habe es in diesen Nächten keine Vorfälle gegeben, so dass eine generelle Sperrzeitfestsetzung auf 4:00 Uhr bisher nicht ausreichend begründet worden sei. Die Beklagte müsse künftig zu den Nächten, in denen die Diskothek geschlossen habe, erneut Erwägungen anstellen. Die Kammer weise darauf hin, dass der Beklagten Ermessen zustehe. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Sperrzeit - wie von ihm gewünscht - auf 5:00 Uhr festgesetzt werde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg beantragen.

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