Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Sperrung am Kahlenberg nach Tagesbruch zu Recht angeordnet
Datum: 22.12.2010
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 22.12.2010
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit den Beteiligten inzwischen zugestelltem Urteil vom 30.11.2010 - 3 K 1259/08 - die Klage eines Landwirts gegen ein vom Regierungspräsidium Freiburg verhängtes Betretensverbot für sein Weinbaugrundstück abgewiesen.
Das Grundstück des Klägers liegt am Kahlenberg in der Gemeinde Herbolzheim, wo bis zum Ende der 1960er Jahre Eisenerz abgebaut worden war. 1972 wurde das Bergwerksgelände an den Zweckverband Abfallbeseitigung Kahlenberg (ZAK) zum Betrieb einer Deponie in den Tagebaubereichen sowie in den Stollen veräußert. Unter dem Grundstück befinden sich zahlreiche bergbaubedingte Hohlräume. Am 13.02.2008 kam es auf einem ca. 40 m entfernt liegenden Grundstück zu einem Tagesbruch mit einem Durchmesser von anfänglich rund 6 m und einer Tiefe von 25 m. Der Durchmesser des Tagesbruchs erweiterte sich in der Folgezeit durch Nachrutschen des Materials auf über 20 m. Bereits kurz nach dem Tagesbruch sperrte die Gemeinde Herbolzheim als Ortspolizeibehörde die nähere Umgebung auf der Grundlage einer entsprechenden Allgemeinverfügung durch Trassierband und Zäune ab. Mit Verfügung vom 23.06.2008 ordnete das Regierungspräsidium Freiburg auf der Grundlage des Polizeigesetzes u.a. an, das Grundstück des Klägers dürfe nicht betreten werden, und sagte eine angemessene Entschädigung zu.
Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen das Betretensverbot im Wesentlichen mit der Begründung, gerade bei seinem Grundstück sei im Unterschied zu anderen Grundstücken innerhalb des Sicherungsbereichs die Gefahr eines Tagesbruchs allenfalls gering. Dem ist das Verwaltungsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht gefolgt.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, aus dem Gutachten des Sachverständigen ergebe sich, dass auf dem gesamten Grundstück des Klägers die konkrete Wahrscheinlichkeit bestehe, dass es in absehbarer Zeit zu Tagesbrüchen komme, wenn auch hinsichtlich des Zeitpunkts keine genauen Aussagen getroffen werden könnten. Im Falle eines Tagesbruchs bestehe die konkrete Gefahr, dass Personen, die sich im entsprechenden Zeitpunkt gerade auf dem Grundstück befänden, zu Tode kämen oder gefährliche Verletzungen erlitten. Eine entsprechende Gefahr bestünde dann auch für Retter, die den betroffenen Personen zu Hilfe kämen. Der Sachverständige habe festgestellt, dass das Deckgebirge nicht ausreichend stabil sei, um einen Tagesbruch zu verhindern. Er habe zutreffend darauf hingewiesen, bereits der Tagesbruch vom Februar 2008 belege die fehlende Stabilität. Die Grubenbefahrung durch den Sachverständigen habe ergeben, dass bereits in größerem Umfang Verbrüche aufgetreten seien. Gerade ein im Bereich des klägerischen Grundstücks stets mögliches Erdbeben könne der auslösende Faktor für einen Tagesbruch sein.
Die mit dem Betretensverbot verbundenen Belastungen seien in Relation zu dem Wert des Eigentums und dem daraus zu ziehenden Nutzen wirtschaftlich zumutbar. Durch das Betretensverbot werde dem Kläger zwar die Möglichkeit zur Nutzung des Grundstücks entzogen. Eine grundlegende Beseitigung der von den Hohlräumen unter seinem Grundstück ausgehenden Gefahr mit den Wert seines Eigentums weit übersteigenden Kosten werde von ihm aber nicht gefordert. Die als Anordnung gegenüber dem ZAK wohl denkbare Alternative, die Hohlräume mit einem geeigneten Stabilisat zu verfüllen, sei in Relation zum Wert des Grundstücks unverhältnismäßig teuer. Stabilisierungs- und Überwachungsmaßnahmen im Grubeninneren seien im Übrigen mit erheblichen Gefahren für die damit Befassten verbunden und kämen deshalb nicht in Betracht. Das alles gelte auch für die vom Kläger angesprochene Sicherung mittels Einbaus von Geotextilien, dessen Kosten sich nach Auskunft des Sachverständigen auf mindestens 150.000,-- € beliefen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellen.
Das Grundstück des Klägers liegt am Kahlenberg in der Gemeinde Herbolzheim, wo bis zum Ende der 1960er Jahre Eisenerz abgebaut worden war. 1972 wurde das Bergwerksgelände an den Zweckverband Abfallbeseitigung Kahlenberg (ZAK) zum Betrieb einer Deponie in den Tagebaubereichen sowie in den Stollen veräußert. Unter dem Grundstück befinden sich zahlreiche bergbaubedingte Hohlräume. Am 13.02.2008 kam es auf einem ca. 40 m entfernt liegenden Grundstück zu einem Tagesbruch mit einem Durchmesser von anfänglich rund 6 m und einer Tiefe von 25 m. Der Durchmesser des Tagesbruchs erweiterte sich in der Folgezeit durch Nachrutschen des Materials auf über 20 m. Bereits kurz nach dem Tagesbruch sperrte die Gemeinde Herbolzheim als Ortspolizeibehörde die nähere Umgebung auf der Grundlage einer entsprechenden Allgemeinverfügung durch Trassierband und Zäune ab. Mit Verfügung vom 23.06.2008 ordnete das Regierungspräsidium Freiburg auf der Grundlage des Polizeigesetzes u.a. an, das Grundstück des Klägers dürfe nicht betreten werden, und sagte eine angemessene Entschädigung zu.
Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen das Betretensverbot im Wesentlichen mit der Begründung, gerade bei seinem Grundstück sei im Unterschied zu anderen Grundstücken innerhalb des Sicherungsbereichs die Gefahr eines Tagesbruchs allenfalls gering. Dem ist das Verwaltungsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht gefolgt.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, aus dem Gutachten des Sachverständigen ergebe sich, dass auf dem gesamten Grundstück des Klägers die konkrete Wahrscheinlichkeit bestehe, dass es in absehbarer Zeit zu Tagesbrüchen komme, wenn auch hinsichtlich des Zeitpunkts keine genauen Aussagen getroffen werden könnten. Im Falle eines Tagesbruchs bestehe die konkrete Gefahr, dass Personen, die sich im entsprechenden Zeitpunkt gerade auf dem Grundstück befänden, zu Tode kämen oder gefährliche Verletzungen erlitten. Eine entsprechende Gefahr bestünde dann auch für Retter, die den betroffenen Personen zu Hilfe kämen. Der Sachverständige habe festgestellt, dass das Deckgebirge nicht ausreichend stabil sei, um einen Tagesbruch zu verhindern. Er habe zutreffend darauf hingewiesen, bereits der Tagesbruch vom Februar 2008 belege die fehlende Stabilität. Die Grubenbefahrung durch den Sachverständigen habe ergeben, dass bereits in größerem Umfang Verbrüche aufgetreten seien. Gerade ein im Bereich des klägerischen Grundstücks stets mögliches Erdbeben könne der auslösende Faktor für einen Tagesbruch sein.
Die mit dem Betretensverbot verbundenen Belastungen seien in Relation zu dem Wert des Eigentums und dem daraus zu ziehenden Nutzen wirtschaftlich zumutbar. Durch das Betretensverbot werde dem Kläger zwar die Möglichkeit zur Nutzung des Grundstücks entzogen. Eine grundlegende Beseitigung der von den Hohlräumen unter seinem Grundstück ausgehenden Gefahr mit den Wert seines Eigentums weit übersteigenden Kosten werde von ihm aber nicht gefordert. Die als Anordnung gegenüber dem ZAK wohl denkbare Alternative, die Hohlräume mit einem geeigneten Stabilisat zu verfüllen, sei in Relation zum Wert des Grundstücks unverhältnismäßig teuer. Stabilisierungs- und Überwachungsmaßnahmen im Grubeninneren seien im Übrigen mit erheblichen Gefahren für die damit Befassten verbunden und kämen deshalb nicht in Betracht. Das alles gelte auch für die vom Kläger angesprochene Sicherung mittels Einbaus von Geotextilien, dessen Kosten sich nach Auskunft des Sachverständigen auf mindestens 150.000,-- € beliefen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellen.