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Hinweis auf Gerichtstermin am 18.11.2010
Datum: 16.11.2010
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 16.11.2010
Am
Donnerstag, den 18. November 2010 um 14.00 Uhr
im Verhandlungssaal VI (Zi.Nr. 432) im 4.OG
des Verwaltungsgerichts Freiburg
in der Habsburgerstr. 103
wird die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg über die Klage (6 K 1886/09) des sog. „Schnitzel-Peter“ aus Konstanz verhandeln. Der Kläger betreibt in einem umgebauten Bus einen Imbissstand und veräußert Speisen und nichtalkoholische Getränke. Der Stand befindet sich in einem Gewerbegebiet nahe des Eingangsbereichs einer Diskothek. Nachdem die beklagte Stadt Konstanz dem Kläger über mehrere Jahre hinweg Sperrzeitverkürzungen bis 5:00 Uhr erteilt hatte, setzte sie ab April 2009 die Sperrzeit auf 4:00 Uhr fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, im Jahre 2008 habe sich die Sicherheitslage um die benachbarte Diskothek massiv zugespitzt. Zusammen mit der Polizei sei ein Sicherheitskonzept erarbeitet worden, das unter anderem auf einen sofortigen und kontinuierlichen Besucherabfluss nach dem Verlassen der Diskothek abziele. Das gelte insbesondere nach Betriebsschluss der Diskothek um 5:00 Uhr. Diesem Ziel laufe eine Sperrzeitverkürzung für den Imbissstand des Klägers bis 5:00 Uhr zuwider.
Der Kläger wendet sich gegen diese Entscheidung mit der Begründung, es bestehe kein Zusammenhang zwischen den Auseinandersetzungen und seinem Betrieb. Er veräußere keine alkoholischen Getränke. Er sei bereit, Maßnahmen zur Deeskalation zu treffen. Die Entscheidung verstoße im Hinblick auf die anderen Betrieben gewährten Sperrzeitverkürzungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Durch die verlängerte Sperrzeit sei ein erheblicher Umsatzrückgang eingetreten und seine Existenz gefährdet.
Donnerstag, den 18. November 2010 um 14.00 Uhr
im Verhandlungssaal VI (Zi.Nr. 432) im 4.OG
des Verwaltungsgerichts Freiburg
in der Habsburgerstr. 103
wird die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg über die Klage (6 K 1886/09) des sog. „Schnitzel-Peter“ aus Konstanz verhandeln. Der Kläger betreibt in einem umgebauten Bus einen Imbissstand und veräußert Speisen und nichtalkoholische Getränke. Der Stand befindet sich in einem Gewerbegebiet nahe des Eingangsbereichs einer Diskothek. Nachdem die beklagte Stadt Konstanz dem Kläger über mehrere Jahre hinweg Sperrzeitverkürzungen bis 5:00 Uhr erteilt hatte, setzte sie ab April 2009 die Sperrzeit auf 4:00 Uhr fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, im Jahre 2008 habe sich die Sicherheitslage um die benachbarte Diskothek massiv zugespitzt. Zusammen mit der Polizei sei ein Sicherheitskonzept erarbeitet worden, das unter anderem auf einen sofortigen und kontinuierlichen Besucherabfluss nach dem Verlassen der Diskothek abziele. Das gelte insbesondere nach Betriebsschluss der Diskothek um 5:00 Uhr. Diesem Ziel laufe eine Sperrzeitverkürzung für den Imbissstand des Klägers bis 5:00 Uhr zuwider.
Der Kläger wendet sich gegen diese Entscheidung mit der Begründung, es bestehe kein Zusammenhang zwischen den Auseinandersetzungen und seinem Betrieb. Er veräußere keine alkoholischen Getränke. Er sei bereit, Maßnahmen zur Deeskalation zu treffen. Die Entscheidung verstoße im Hinblick auf die anderen Betrieben gewährten Sperrzeitverkürzungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Durch die verlängerte Sperrzeit sei ein erheblicher Umsatzrückgang eingetreten und seine Existenz gefährdet.