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Kein NPD-Parteitag in Offenburg
Datum: 03.11.2011
Kurzbeschreibung: PM vom 03.11.2011
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Beschluss vom 02.11.2011 - 5 K 2059/11 - den Eilantrag der NPD abgelehnt, die Stadt Offenburg zu verpflichten, der NPD die Abtsberghalle im Offenburger Ortsteil Zell-Weierbach für die Durchführung ihres Bundesparteitags am 12.11. und 13.11.2011 zur Verfügung zu stellen.
Zur Begründung hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch auf Überlassung der Halle ergebe sich insbesondere nicht aus dem Parteiengesetz in Verbindung mit dem Grundgesetz. Danach bestehe ein Anspruch auf Benutzung einer öffentlichen Einrichtung wie der Halle nur, soweit sich die beabsichtigte Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung der Einrichtung halte. Sei wie hier insoweit keine Widmung durch Satzung oder Beschluss des Gemeinderats ausgesprochen worden, genüge eine durch die Vergabepraxis geformte Widmung. Eine Vergabepraxis für die Halle hinsichtlich überörtlicher politischer Veranstaltungen, wie sie die NPD mit ihrem Bundesparteitag plane, bestehe jedoch nicht.
Die Abtsberghalle sei nach den Angaben der Stadt Offenburg in der Vergangenheit vorrangig privaten Gesellschaften und Vereinen zur Verfügung gestellt worden, etwa für Hochzeitsfeiern oder Versammlungen der Feuerwehr oder der Narrenzunft. Darüber hinaus habe die Halle auch Unternehmen zur Durchführung von Tagungen, Hauptversammlungen und Betriebsausflügen gedient. Politische Veranstaltungen im weiteren Sinne hätten nach den vorliegenden Unterlagen in den letzten sechs Jahren lediglich zweimal stattgefunden, nämlich eine Abendveranstaltung der SPD mit Essen und Unterhaltung sowie eine Wahlkampfveranstaltung der CDU. Von einer Vergabepraxis, die zur Annahme der Widmung einer öffentlichen Einrichtung für politische Veranstaltungen führe, könne bei nur zwei solchen Veranstaltungen innerhalb von sechs Jahren nicht ausgegangen werden.
Unabhängig davon sei der von der NPD geplante Bundesparteitag mit den politischen Veranstaltungen, die stattgefunden hätten, nicht vergleichbar. Bei dem geplanten Bundesparteitag handele es sich um eine parteiorganisatorische bzw. parteiinterne Veranstaltung. Für einen solchen Zweck habe die Stadt Offenburg die Abtsberghalle in der Vergangenheit nicht zur Verfügung gestellt. Damit trage die Ablehnung der Stadt, der NPD die Halle zur Durchführung ihres Bundesparteitags zur Verfügung zu stellen, den Anforderungen des Gebots der Chancengleichheit der Parteien offensichtlich Rechnung, weil die Durchführung eines Parteitages auch für andere Parteien ausgeschlossen sei.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.
Zur Begründung hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch auf Überlassung der Halle ergebe sich insbesondere nicht aus dem Parteiengesetz in Verbindung mit dem Grundgesetz. Danach bestehe ein Anspruch auf Benutzung einer öffentlichen Einrichtung wie der Halle nur, soweit sich die beabsichtigte Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung der Einrichtung halte. Sei wie hier insoweit keine Widmung durch Satzung oder Beschluss des Gemeinderats ausgesprochen worden, genüge eine durch die Vergabepraxis geformte Widmung. Eine Vergabepraxis für die Halle hinsichtlich überörtlicher politischer Veranstaltungen, wie sie die NPD mit ihrem Bundesparteitag plane, bestehe jedoch nicht.
Die Abtsberghalle sei nach den Angaben der Stadt Offenburg in der Vergangenheit vorrangig privaten Gesellschaften und Vereinen zur Verfügung gestellt worden, etwa für Hochzeitsfeiern oder Versammlungen der Feuerwehr oder der Narrenzunft. Darüber hinaus habe die Halle auch Unternehmen zur Durchführung von Tagungen, Hauptversammlungen und Betriebsausflügen gedient. Politische Veranstaltungen im weiteren Sinne hätten nach den vorliegenden Unterlagen in den letzten sechs Jahren lediglich zweimal stattgefunden, nämlich eine Abendveranstaltung der SPD mit Essen und Unterhaltung sowie eine Wahlkampfveranstaltung der CDU. Von einer Vergabepraxis, die zur Annahme der Widmung einer öffentlichen Einrichtung für politische Veranstaltungen führe, könne bei nur zwei solchen Veranstaltungen innerhalb von sechs Jahren nicht ausgegangen werden.
Unabhängig davon sei der von der NPD geplante Bundesparteitag mit den politischen Veranstaltungen, die stattgefunden hätten, nicht vergleichbar. Bei dem geplanten Bundesparteitag handele es sich um eine parteiorganisatorische bzw. parteiinterne Veranstaltung. Für einen solchen Zweck habe die Stadt Offenburg die Abtsberghalle in der Vergangenheit nicht zur Verfügung gestellt. Damit trage die Ablehnung der Stadt, der NPD die Halle zur Durchführung ihres Bundesparteitags zur Verfügung zu stellen, den Anforderungen des Gebots der Chancengleichheit der Parteien offensichtlich Rechnung, weil die Durchführung eines Parteitages auch für andere Parteien ausgeschlossen sei.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.