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Antrag eines Nachbarn gegen Rundholzsortieranlage hat Erfolg
Datum: 12.08.2011
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 12.08.2011
Mit Beschluss vom 11.08.2011 - 5 K 1407/11 - hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald aufgegeben, der Dold Holzwerke GmbH (Beigeladene) die Nutzung einer in ihrem Betrieb in Buchenbach errichteten Rundholzsortieranlage sofort und unter Androhung eines Zwangsgelds zu untersagen. Zur Begründung ihrer Entscheidung stützt sich die Kammer im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:
Bis heute sei nicht ersichtlich, dass das Landratsamt ohne eine entsprechende Anordnung des Verwaltungsgerichts mit der gebotenen Eile die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegenüber der Beigeladenen durchsetzen werde. Die Kammer habe bereits mit Beschluss vom 11.07.2011 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Nachbarn gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Rundholzsortieranlage vom 04.02.2011 wiederhergestellt (5 K 1037/11). Die Baugenehmigung sei zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, weil sie einer nachbarschützenden Festsetzung des maßgeblichen Bebauungsplans widerspreche. Sie verstoße außerdem wohl auch gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, weil sie der Beigeladenen keine ausreichenden Vorkehrungen dafür aufgebe, dass der Lärmrichtwert von 60 dB(A) und der zulässige Spitzenpegel verlässlich eingehalten würden. Dafür bestehe hier aber Anlass, weil diese Werte bei uneingeschränktem Betrieb der Sortieranlage und des Lagerplatzes wohl nicht eingehalten werden könnten. Die Lärmauswirkungen auf den Antragsteller seien erheblich. Sie überschritten den die Zumutbarkeitsgrenze im Wesentlichen bestimmenden Richtwert von 60 dB(A) deutlich. Dies sei, nachdem die Beigeladene Lärmmessungen habe durchführen lassen, zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Absicht der Beigeladenen, die Lärmproblematik mit einer in der Baugenehmigung nicht vorgesehenen Lärmschutzwand in den Griff zu bekommen, lasse sich auf absehbare Zeit nicht rechtmäßig verwirklichen. Der geltende Bebauungsplan verbiete die Errichtung baulicher Anlagen an dem von der Beigeladenen vorgesehenen Standort. Die Erteilung einer Befreiung von dieser Vorschrift im Bebauungsplan würde zahlreiche Fragen aufwerfen, die nicht in wenigen Tagen oder Wochen zu beantworten seien und die im Rahmen der geplanten Änderung des Bebauungsplans geklärt werden müssten. Beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens sei eine vollständige Untersagung des Betriebs des rechtswidrig genehmigten Sortierbands verhältnismäßig. Der Beigeladenen obliege es, zur Abwendung wirtschaftlicher Folgen darzulegen, mit welchen betrieblichen Einschränkungen sie eine Einhaltung der Lärmrichtwerte verlässlich und dauerhaft sicherstellen könne. Dazu sei sie bisher nicht bereit gewesen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.
Bis heute sei nicht ersichtlich, dass das Landratsamt ohne eine entsprechende Anordnung des Verwaltungsgerichts mit der gebotenen Eile die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegenüber der Beigeladenen durchsetzen werde. Die Kammer habe bereits mit Beschluss vom 11.07.2011 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Nachbarn gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Rundholzsortieranlage vom 04.02.2011 wiederhergestellt (5 K 1037/11). Die Baugenehmigung sei zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, weil sie einer nachbarschützenden Festsetzung des maßgeblichen Bebauungsplans widerspreche. Sie verstoße außerdem wohl auch gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, weil sie der Beigeladenen keine ausreichenden Vorkehrungen dafür aufgebe, dass der Lärmrichtwert von 60 dB(A) und der zulässige Spitzenpegel verlässlich eingehalten würden. Dafür bestehe hier aber Anlass, weil diese Werte bei uneingeschränktem Betrieb der Sortieranlage und des Lagerplatzes wohl nicht eingehalten werden könnten. Die Lärmauswirkungen auf den Antragsteller seien erheblich. Sie überschritten den die Zumutbarkeitsgrenze im Wesentlichen bestimmenden Richtwert von 60 dB(A) deutlich. Dies sei, nachdem die Beigeladene Lärmmessungen habe durchführen lassen, zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Absicht der Beigeladenen, die Lärmproblematik mit einer in der Baugenehmigung nicht vorgesehenen Lärmschutzwand in den Griff zu bekommen, lasse sich auf absehbare Zeit nicht rechtmäßig verwirklichen. Der geltende Bebauungsplan verbiete die Errichtung baulicher Anlagen an dem von der Beigeladenen vorgesehenen Standort. Die Erteilung einer Befreiung von dieser Vorschrift im Bebauungsplan würde zahlreiche Fragen aufwerfen, die nicht in wenigen Tagen oder Wochen zu beantworten seien und die im Rahmen der geplanten Änderung des Bebauungsplans geklärt werden müssten. Beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens sei eine vollständige Untersagung des Betriebs des rechtswidrig genehmigten Sortierbands verhältnismäßig. Der Beigeladenen obliege es, zur Abwendung wirtschaftlicher Folgen darzulegen, mit welchen betrieblichen Einschränkungen sie eine Einhaltung der Lärmrichtwerte verlässlich und dauerhaft sicherstellen könne. Dazu sei sie bisher nicht bereit gewesen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.