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Kreistagsbeschluss zum Verkauf an Helios bleibt wirksam

Datum: 10.06.2011

Kurzbeschreibung: PM 10.06.2011

Mit Beschluss vom 2.6.2011 - 1 K 743/11 - hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Eilantrag von vier Kreisräten gegen den Landkreis Rottweil, seinen Landrat und seinen Kreistag abgelehnt. Die Antragsteller wollten vorläufig festgestellt wissen, dass der Beschluss des Kreistags vom 28.2.2011, den Geschäftsanteil an der „Gesundheitszentren Landkreis Rottweil GmbH“ an die Firma Helios Kliniken GmbH zu verkaufen, unwirksam ist. Sie machen vor allem geltend, sie seien vom Landrat und von durch den Landkreis beauftragten Rechtsanwälten vor der Beschlussfassung falsch dahin informiert worden, dass in dem Bieterverfahren ein zweites, alternatives Angebot der Firma AMEOS AG nicht mehr berücksichtigt werden dürfe. Dadurch seien sie daran gehindert worden, ihre Entscheidung nach ihrer freien Überzeugung zu treffen, wie es die Landkreisordnung vorsehe.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat zur Begründung ihres Beschlusses im Wesentlichen ausgeführt, die Kreisräte hätten keine Verletzung ihres organschaftlichen Informationsrechts glaubhaft gemacht. Es bestünden bereits erhebliche Bedenken dagegen, in der Äußerung einer aus Sicht der Antragsteller unzutreffenden Rechtsauffassung die Verletzung ihres Informationsrechts zu sehen. Dieses Informationsrecht beinhalte in erster Linie, dass den Mitgliedern des Kreistages die tatsächlichen Informationen vollständig zur Verfügung gestellt würden, die für die Meinungsbildung und Abstimmung über den Gegenstand erforderlich seien. Dass den Antragstellern eine ausreichende Tatsacheninformation vorenthalten worden sein könnte, sei weder ersichtlich noch geltend gemacht.

Außerdem spreche wenig dafür, dass die von den Rechtsanwälten des Landkreises vorgetragene Rechtsauffassung unzutreffend sei. Das Landgericht Stuttgart habe, inzwischen auch bestätigt durch das Oberlandesgericht Stuttgart, mit Urteil vom 16.03.2011 entschieden, dass der Landkreis Rottweil das Bieterverfahren willkürfrei durchgeführt habe und wegen der Gebote von Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung berechtigt und sogar dazu verpflichtet gewesen sei, das Alternativangebot der Firma AMEOS AG zurückzuweisen.

Darüber hinaus hätten die Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie in ihrer freien Entscheidung über den Abstimmungsgegenstand beeinträchtigt worden seien. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegner hätten allen Kreisräten vor der Abstimmung in der öffentlichen Sitzung vom 28.02.2011 die rechtlichen Würdigungen anderer Rechtsanwälte vorgelegen, die die Auffassung vertreten hätten, dass das Alternativangebot der Firma AMEOS AG noch berücksichtigt werden könne. Aus der Niederschrift über diese Sitzung gehe außerdem deutlich hervor, dass sich zahlreiche Kreisräte gegen die von der Verwaltung vorgeschlagene Annahme des Angebots der Firma Helios und für das Angebot der Firma AMEOS AG ausgesprochen hätten. Entscheidend sei hierbei gewesen, dass bereits das fristgerecht eingegangene Angebot der Firma AMEOS AG eine Erhaltung des Kreiskrankenhauses Schramberg vorgesehen habe. Darum gehe es auch den Antragstellern in erster Linie.

Insgesamt rechtfertige das gesamte Vorbringen der Antragsteller nicht den Schluss, dass der am 28.02.2011 mit 25 Ja-Stimmen und 18 Nein-Stimmen gefasste Beschluss des Kreistags unter Verletzung ihrer organschaftlichen Informationsrechte zu Stande gekommen sei. Der kommunalverfassungsrechtliche Organstreit - also das hier von den Antragstellern eingeleitete verwaltungsgerichtliche Verfahren - sei kein Instrument, den Beschluss des Kreistags auf seine objektive Richtigkeit oder seine kreispolitische Zweckmäßigkeit zu überprüfen.


Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

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