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Bürgerbegehren in St. Peter vorläufig zulässig

Datum: 12.05.2011

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 12.05.2011

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit gestrigem Beschluss - 5 K 764/11 - auf den Eilantrag von 16 Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde St. Peter vorläufig festgestellt, dass ein im November 2010 eingereichtes Bürgerbegehren zur Bebauung des Gebiets „Doldenmatten“ zulässig ist. Außerdem hat das Gericht der Gemeinde bis zum rechtskräftigen Abschluss des bereits anhängigen Hauptsacheverfahrens untersagt, die Aufstellung eines Bebauungsplans für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf den „Doldenmatten“ zu beschließen.

Die Gemeinde St. Peter hat im Dezember 2010 ein von 400 Bürgern unterstütztes Bürgerbegehren abgelehnt, mit dem ein Bürgerentscheid zu folgender Frage herbeigeführt werden sollte: „Sind Sie dafür, dass die Doldenmatten nicht für einen Lebensmittelmarkt vorgesehen werden?“ Die Widersprüche der Antragsteller gegen diese Entscheidung hat das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald zurückgewiesen. Gemeinde und Landratsamt sind der Auffassung, das Bürgerbegehren sei unzulässig, weil die gestellte Frage auf die Bauleitplanung der Gemeinde gerichtet sei, über die ein Bürgerentscheid nach der Gemeindeordnung nicht stattfinden dürfe.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat zur Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Eine vorläufige Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens komme nur in Betracht, wenn eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen werden könne und der mit dem Hauptsacheverfahren verbundene Zeitablauf voraussichtlich eine Erledigung des Bürgerbegehrens zur Folge hätte. Beides sei hier der Fall.

Die Gemeinde St. Peter habe für den 16.05.2011 eine Gemeinderatssitzung anberaumt, in der u.a. über die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet Doldenmatten entschieden werden solle. Es sei mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein solcher Planaufstellungsbeschluss zur Unzulässigkeit des bis dahin zulässigen Bürgerbegehrens führe. Der von Gemeinde und Landratsamt angenommene Ausschlussgrund sei nicht gegeben. Nach der Gemeindeordnung finde ein Bürgerentscheid nicht statt über Bauleitpläne und damit auch nicht über Bebauungspläne. Die Ausschlussregelung erfasse nicht nur die entsprechenden Satzungsbeschlüsse, sondern auch die vorausgehenden Verfahrensschritte. Sie solle der Sicherung einer die rechtlichen Vorgaben respektierenden Bauleitplanung nach rein städtebaulichen Gesichtspunkten dienen. Allerdings sollten Bürgerbegehren nicht völlig ausgeschlossen sein. Grundsatzentscheidungen zur Gemeindeentwicklung im Vorfeld eines bauplanerischen Verfahrens könnten zum Gegenstand eines Bürgerentscheids gemacht werden.

Zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes sei es geboten, der Gemeinde zusätzlich bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, einen Aufstellungsbeschluss in Bezug auf einen Bebauungsplan für einen Lebensmittelmarkt in den „Doldenmatten“ zu fassen. Die mit der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens begründete Kompetenz der Bürgerschaft zur Ortsgesetzgebung sei zwar nicht ausdrücklich in der baden-württembergischen Gemeindeordnung dagegen abgesichert, durch das Repräsentativorgan Gemeinderat unterlaufen oder gar zunichte gemacht zu werden. Dies bedeute jedoch nicht, dass der Gemeinderat seine Kompetenz völlig ungehindert ausüben können solle. Es spreche Überwiegendes dafür, dass er zur Rücksichtnahme verpflichtet und vor allem durch das Rechtsmissbrauchsverbot und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens beschränkt sei. Der Erlass eines Aufstellungsbeschlusses durch den Gemeinderat stelle sich als eine dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechende, rücksichtslose Rechtsausübung dar, wenn dadurch die durch ein zulässiges Bürgerbegehren begründete Kompetenz der Bürgerschaft vereitelt werden solle. Die Gemeindeordnung sei nicht auf einen Kompetenzwettlauf verschiedener Gesetzgebungsorgane angelegt, sondern auf ein grundsätzlich gedeihliches, kooperatives und respektvolles Verhältnis der Gemeindeorgane. Die Kammer gehe hier von einer entsprechenden Verpflichtung des Gemeinderats aus; es sei nicht ersichtlich, dass ein Zuwarten bis zum Bürgerentscheid sach- oder gar rechtswidrig wäre.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Gemeinde kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.




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