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Waffenbesitzer muss Gebühr für verdachtsunabhängige Kontrolle vorerst bezahlen
Datum: 10.05.2011
Kurzbeschreibung: PM vom 10.05.2011
Mit den Beteiligten jetzt zugestelltem Beschluss vom 4. Mai 2011 (4 K 623/11) hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Antrag eines Waffenbesitzers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Gebührenbescheid der Stadt Freiburg über 93,44 € abgelehnt. Die Stadt hat diese Gebühr für eine kurzfristig angekündigte, verdachtsunabhängige Kontrolle in der Wohnung des Antragstellers zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung seiner Waffen erhoben.
Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids noch folge aus seiner Vollstreckung eine unbillige Härte für den Antragsteller.
Die der Gebührenerhebung zugrunde liegende verdachtsunabhängige Vorortkontrolle sei voraussichtlich rechtmäßig gewesen. Die verdachtsunabhängige Vorortkontrolle sei mit Gesetz vom 17.07.2009 als eigenständige Maßnahme neu in das Waffengesetz eingeführt worden und zu den bereits bestehenden Befugnissen der Waffenbehörde und den Pflichten der Waffenbesitzer hinzugetreten. Daraus folge, dass die Kontrolle beim Antragsteller nicht deshalb überflüssig oder unverhältnismäßig gewesen sei, weil er zuvor seinen gesetzlichen Nachweispflichten beanstandungsfrei nachgekommen sei. Denn der Nachweis über getroffene oder vorgesehene Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition biete keine hinreichende Gewähr für eine Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften durch den Waffenbesitzer im Alltag, wie die Vorfälle gezeigt hätten, die Anlass für die gesetzliche Neuregelung vom 17.07.2009 gewesen seien. Indem die Waffenbesitzer fortan mit einer jederzeitigen Kontrolle durch die Waffenbehörde rechnen müssten, sei diese Regelung geeignet, sie von Nachlässigkeiten bei der Aufbewahrung von Waffen abzuhalten. Die gesetzliche Kontrollmöglichkeit bestehe auch unabhängig davon, ob bei dem betreffenden Waffenbesitzer begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung vorlägen.
Die Gebührenfestsetzung erweise sich auch im Übrigen voraussichtlich als rechtmäßig. Die Stadt erhebe nach ihrer Verwaltungsgebührensatzung Gebühren für öffentliche Leistungen, die sie im Interesse Einzelner vornehme. Gebührenpflichtig sei nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführe, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolge. Ebenso wie die ebenfalls verdachtsunabhängige turnusmäßige Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis sei auch die Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Waffen dem Pflichtenkreis des Waffenbesitzers zuzurechnen, da sie neben der Regelüberprüfung den Nachweis für seine Zuverlässigkeit und Eignung erbringe. Damit falle sie unabhängig davon, ob der Waffenbesitzer einen Anlass zu Beanstandungen oder zu Kontrollmaßnahmen gegeben habe, in seinen Verantwortungsbereich. An diesem Ergebnis ändere auch nichts, dass der Innenausschuss des Bundestags im Gesetzgebungsverfahren den Hinweis gegeben habe, dass für die verdachtsunabhängigen Kontrollen keine Gebühren erhoben werden sollten, weil dieser Hinweis im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden habe. Abgesehen davon sei die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen außerhalb des Bereichs der Bundesverwaltung Sache der Länder. Im Rahmen des geltenden Rechts obliege es jedem Stadt oder Landkreis selbst zu entscheiden, ob und in welcher Höhe er Gebühren für Amtshandlungen erhebe. Die Stadt Freiburg habe durch entsprechende Ergänzung ihrer Verwaltungsgebührensatzung von diesem Recht Gebrauch gemacht.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.
Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids noch folge aus seiner Vollstreckung eine unbillige Härte für den Antragsteller.
Die der Gebührenerhebung zugrunde liegende verdachtsunabhängige Vorortkontrolle sei voraussichtlich rechtmäßig gewesen. Die verdachtsunabhängige Vorortkontrolle sei mit Gesetz vom 17.07.2009 als eigenständige Maßnahme neu in das Waffengesetz eingeführt worden und zu den bereits bestehenden Befugnissen der Waffenbehörde und den Pflichten der Waffenbesitzer hinzugetreten. Daraus folge, dass die Kontrolle beim Antragsteller nicht deshalb überflüssig oder unverhältnismäßig gewesen sei, weil er zuvor seinen gesetzlichen Nachweispflichten beanstandungsfrei nachgekommen sei. Denn der Nachweis über getroffene oder vorgesehene Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition biete keine hinreichende Gewähr für eine Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften durch den Waffenbesitzer im Alltag, wie die Vorfälle gezeigt hätten, die Anlass für die gesetzliche Neuregelung vom 17.07.2009 gewesen seien. Indem die Waffenbesitzer fortan mit einer jederzeitigen Kontrolle durch die Waffenbehörde rechnen müssten, sei diese Regelung geeignet, sie von Nachlässigkeiten bei der Aufbewahrung von Waffen abzuhalten. Die gesetzliche Kontrollmöglichkeit bestehe auch unabhängig davon, ob bei dem betreffenden Waffenbesitzer begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung vorlägen.
Die Gebührenfestsetzung erweise sich auch im Übrigen voraussichtlich als rechtmäßig. Die Stadt erhebe nach ihrer Verwaltungsgebührensatzung Gebühren für öffentliche Leistungen, die sie im Interesse Einzelner vornehme. Gebührenpflichtig sei nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführe, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolge. Ebenso wie die ebenfalls verdachtsunabhängige turnusmäßige Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis sei auch die Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Waffen dem Pflichtenkreis des Waffenbesitzers zuzurechnen, da sie neben der Regelüberprüfung den Nachweis für seine Zuverlässigkeit und Eignung erbringe. Damit falle sie unabhängig davon, ob der Waffenbesitzer einen Anlass zu Beanstandungen oder zu Kontrollmaßnahmen gegeben habe, in seinen Verantwortungsbereich. An diesem Ergebnis ändere auch nichts, dass der Innenausschuss des Bundestags im Gesetzgebungsverfahren den Hinweis gegeben habe, dass für die verdachtsunabhängigen Kontrollen keine Gebühren erhoben werden sollten, weil dieser Hinweis im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden habe. Abgesehen davon sei die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen außerhalb des Bereichs der Bundesverwaltung Sache der Länder. Im Rahmen des geltenden Rechts obliege es jedem Stadt oder Landkreis selbst zu entscheiden, ob und in welcher Höhe er Gebühren für Amtshandlungen erhebe. Die Stadt Freiburg habe durch entsprechende Ergänzung ihrer Verwaltungsgebührensatzung von diesem Recht Gebrauch gemacht.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.