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Fremdenverkehrsbeitragssatzung von Badenweiler ist ungültig
Datum: 19.04.2011
Kurzbeschreibung: PM vom 19.04.2011
Mit den Beteiligten jetzt zugestelltem Urteil vom 22.03.2011 (5 K 1838/09) hat das Verwaltungsgericht Freiburg einen Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Gemeinde Badenweiler aufgehoben, weil die zu Grunde liegende Satzung ungültig sei. Geklagt hatte die Betreiberin einer Rehabilitationsklinik, die für einen Monat ca. 4.500 € Fremdenverkehrsbeiträge bezahlen sollte. Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung von Badenweiler sieht vor, dass der Fremdenverkehrsbeitrag für Beherbergungsbetriebe aller Art in Form eines pauschalen Übernachtungsbeitrags erhoben wird. Je nach Lage des Betriebs liegt der Beitragssatz zwischen 0,65 € und 1,40 € pro Person und Übernachtung. Der Kalkulation dieses Beitragssatzes hat die Gemeinde Badenweiler zugrundegelegt, dass 80 % der beitragsfähigen, fremdenverkehrsbedingten Kosten den Beherbergungsbetrieben zuzuordnen seien und 20 % der Kosten auf die übrigen, vom Fremdenverkehr profitierenden Beitragspflichtigen wie etwa Gaststätten, Bäckereien, Buchhandlungen oder auch Ärzte entfielen. Für diese übrigen Beitragspflichtigen sieht die Satzung die Ermittlung des Fremdenverkehrsbeitrags auf der Grundlage der Mehreinnahmen durch den Fremdenverkehr vor: Das Produkt der Reineinnahmen eines Betriebs mit einem vom Gemeinderat geschätzten, je nach Betriebsart variierenden Vorteilssatz bildet den sogenannten Messbetrag, von dem 7,56 % als Fremdenverkehrsbeitrag zu entrichten sind.
Das Verwaltungsgericht hat sein stattgebendes Urteil damit begründet, dass der in der Badenweiler Satzung festgelegte Übernachtungsbeitragssatz ebenso wie der Messbetragssatz ungültig sei, weil er nicht auf einer nachvollziehbaren, den Grundsätzen der Abgabenerhebung genügenden Kalkulation beruhe. Deshalb sei die Fremdenverkehrsbeitragssatzung insgesamt ungültig. Die Zuordnung von 80 % der beitragsfähigen Kosten zu den Beherbergungsbetrieben und von 20 % zu den übrigen Beitragspflichtigen verstoße gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit als einer besonderen Ausprägung des Gleichheitsgrundsatzes. Zwar stehe dem Ortsgesetzgeber ein weites Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche besonderen wirtschaftlichen Vorteile aus dem Fremdenverkehr welchen Branchen und Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtung zuzurechnen seien. Auch dürfe der Satzungsgeber grundsätzlich verschiedene Beitragsmaßstäbe anwenden sowie bei der Kalkulation zum Mittel der Schätzung greifen. Hier jedoch beruhe die von der Gemeinde Badenweiler vorgenommene Schätzung der Quoten von 80 % und 20 % auf keiner tragfähigen Grundlage; sie sei gegriffen und daher unzulässig.
Wenn die Gemeinde ihre unterschiedliche Behandlung von Beherbungsbetrieben einerseits und den übrigen Betrieben andererseits als Differenzierung zwischen Betrieben mit unmittelbaren Vorteilen aus dem Fremdenverkehr wie den Beherbergungsbetrieben und Betrieben mit nur mittelbaren Vorteilen verstanden wissen wolle, sei dies nicht systemgerecht. Das Fremdenverkehrsbeitragsrecht kenne keine Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Vorteilen. Nach dem baden-württembergischen Kommunalabgabengesetz seien maßgeblich für die Beitragshöhe die besonderen wirtschaftlichen Vorteile aus dem Fremdenverkehr, egal ob diese unmittelbar oder mittelbar bedingt seien. Bei Lichte betrachtet wolle die Gemeinde auch nicht zwischen unmittelbar und mittelbar Bevorteilten differenzieren, sondern zwischen primären „Fremdenverkehrsmagneten“ wie Hotels oder Kurkliniken, derentwegen die Gäste nach Badenweiler kämen, und solchen Betrieben wie beispielsweise Bäckereien, Buchhandlungen, Cafés oder Arztpraxen, die mit den anwesenden Gästen „Sekundärgeschäfte“ machten. Für diese Art der Differenzierung halte das Kommunalabgabengesetz indessen keinerlei Ansatz bereit.
Die für die Kalkulation zugrundegelegten Quoten von 80 % und 20 % könnten auch nicht mit dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden. Anders als Privatzimmervermieter, die regelmäßig nicht buchführungspflichtig seien und bei denen ein pauschaliertes Übernachtungsentgelt aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein könne, unterfielen die Beherbergungsbetriebe, die hohe Pauschalbeträge zu entrichten hätten wie Hotels oder Kliniken, der Buchführungspflicht. In einer solchen Konstellation, bei der der Pauschalmaßstab nicht nur die sprichwörtlichen „peanuts“ betreffe, sondern den Löwenanteil des Beitragsaufkommens erbringen solle, könne die Verwaltungsvereinfachung nicht als Argument für eine ohne jegliche Fundierung erfolgte Zuweisung einer bestimmten Quote herangezogen werden. Verwaltungsvereinfachung sei kein Selbstzweck und habe nicht per se Vorrang vor dem Anspruch des Abgabenpflichtigen auf Gleichbehandlung.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; die Gemeinde kann binnen eines Monats die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.
Das Verwaltungsgericht hat sein stattgebendes Urteil damit begründet, dass der in der Badenweiler Satzung festgelegte Übernachtungsbeitragssatz ebenso wie der Messbetragssatz ungültig sei, weil er nicht auf einer nachvollziehbaren, den Grundsätzen der Abgabenerhebung genügenden Kalkulation beruhe. Deshalb sei die Fremdenverkehrsbeitragssatzung insgesamt ungültig. Die Zuordnung von 80 % der beitragsfähigen Kosten zu den Beherbergungsbetrieben und von 20 % zu den übrigen Beitragspflichtigen verstoße gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit als einer besonderen Ausprägung des Gleichheitsgrundsatzes. Zwar stehe dem Ortsgesetzgeber ein weites Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche besonderen wirtschaftlichen Vorteile aus dem Fremdenverkehr welchen Branchen und Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtung zuzurechnen seien. Auch dürfe der Satzungsgeber grundsätzlich verschiedene Beitragsmaßstäbe anwenden sowie bei der Kalkulation zum Mittel der Schätzung greifen. Hier jedoch beruhe die von der Gemeinde Badenweiler vorgenommene Schätzung der Quoten von 80 % und 20 % auf keiner tragfähigen Grundlage; sie sei gegriffen und daher unzulässig.
Wenn die Gemeinde ihre unterschiedliche Behandlung von Beherbungsbetrieben einerseits und den übrigen Betrieben andererseits als Differenzierung zwischen Betrieben mit unmittelbaren Vorteilen aus dem Fremdenverkehr wie den Beherbergungsbetrieben und Betrieben mit nur mittelbaren Vorteilen verstanden wissen wolle, sei dies nicht systemgerecht. Das Fremdenverkehrsbeitragsrecht kenne keine Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Vorteilen. Nach dem baden-württembergischen Kommunalabgabengesetz seien maßgeblich für die Beitragshöhe die besonderen wirtschaftlichen Vorteile aus dem Fremdenverkehr, egal ob diese unmittelbar oder mittelbar bedingt seien. Bei Lichte betrachtet wolle die Gemeinde auch nicht zwischen unmittelbar und mittelbar Bevorteilten differenzieren, sondern zwischen primären „Fremdenverkehrsmagneten“ wie Hotels oder Kurkliniken, derentwegen die Gäste nach Badenweiler kämen, und solchen Betrieben wie beispielsweise Bäckereien, Buchhandlungen, Cafés oder Arztpraxen, die mit den anwesenden Gästen „Sekundärgeschäfte“ machten. Für diese Art der Differenzierung halte das Kommunalabgabengesetz indessen keinerlei Ansatz bereit.
Die für die Kalkulation zugrundegelegten Quoten von 80 % und 20 % könnten auch nicht mit dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden. Anders als Privatzimmervermieter, die regelmäßig nicht buchführungspflichtig seien und bei denen ein pauschaliertes Übernachtungsentgelt aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein könne, unterfielen die Beherbergungsbetriebe, die hohe Pauschalbeträge zu entrichten hätten wie Hotels oder Kliniken, der Buchführungspflicht. In einer solchen Konstellation, bei der der Pauschalmaßstab nicht nur die sprichwörtlichen „peanuts“ betreffe, sondern den Löwenanteil des Beitragsaufkommens erbringen solle, könne die Verwaltungsvereinfachung nicht als Argument für eine ohne jegliche Fundierung erfolgte Zuweisung einer bestimmten Quote herangezogen werden. Verwaltungsvereinfachung sei kein Selbstzweck und habe nicht per se Vorrang vor dem Anspruch des Abgabenpflichtigen auf Gleichbehandlung.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; die Gemeinde kann binnen eines Monats die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.